S&E Glossary
Die Ex-Press Berufsinformation des DSV e.V. | Nagetierbekämpfung Situation 2: Bei einem Mineralwasserabfüller werden ge- legentlich Mäuse beobachtet, die aus den an- gelieferten Paletten mit dem Leergut springen. Die Paletten werden von unterschiedlichen Lie- feranten auf dem Hof verteilt oder auch direkt in das Gebäude gefahren. Es liegt kein Befall mit Mäusen vor, jedoch werden die Tiere immer wieder als Trittbrett- fahrer bei einzelnen Paletten beobachtet. Die Analyse durch den SBK zeigt, dass eine erhöhte Einwanderungsgefahr besteht. Die fertig eingeschrumpften Leergutbehäl- ter können nicht anders für den Transport her- gerichtet werden. Die innen sitzenden Mäuse werden bei der Durchleuchtung nicht von der Sensorik erkannt. Damit gelangen die Tiere z. T. tief in den Betrieb und können erst dort auf- gehalten werden. Vor der Wiederbefüllung wer- den PET- und Recyclingflaschen auf Verunreini- gungen überprüft. Bereits Mischen mit Apfelsaft vor der Rücknahme (Schorlemischung durch den Endverbraucher) führt bei einer leeren Flasche zum Ausschluss. Die Gefahr durch Mäuse ist die Verunreinigung mit Haaren, Urin oder Kot. Eine hygienische Abfüllung ist daher nicht möglich. Eine befallsunabhängige Dauerbeköderung ist möglich und erforderlich. Situation 3: Bei einem Automobilhersteller besteht eine hohe Automation. Maschinen heben die teilge- fertigten Fahrzeuge an und drehen diese für die Montagearbeiten in eine bequeme Arbeitshöhe. Computergesteuerte Flurförderzeuge passieren diverse Elemente mit Abschaltautomatik, um Zusammenstöße zu vermeiden. Die gesamte An- lage liegt in einem Gewerbegebiet im Grünen. Es liegt kein Nagerbefall vor und es wurden auch keine Tiere bisher gesichtet. Die Lage und die Rahmenbedingungen der Anlieferung, nebst den palettierten Gebinden, machen es sehr wahr- scheinlich, dass Mäuse zunächst über das Lager in das Gebäude eindringen und dann darin ni- sten können. Wegen fehlender Nahrung ist ein Festsetzen, so lange die Tiere in der Kantine und den Spinden der Umkleide nichts finden, eher unwahrscheinlich. Aber bereits der einzelne, sel- tene Besuch bietet ein hohes Gefahrenpotenti- al durch das Benagen von Kabeln. Ein Maschi- nenausfall durch Kurzschluss oder Kabelbruch hätte hier hohe finanzielle Konsequenzen und gefährdet direkt und indirekt Menschenleben durch Fehlfunktionen bei Maschinen. Eine be- fallsunabhängige Dauerbeköderung ist möglich und erforderlich. Wenn Sie ähnlich wie in den Beispielen ge- lagerte Fälle haben, dürfen Sie bei Servicekun- den biozide Rodentizide im Besuchsintervall von maximal vier Wochen einsetzen. Dazu müssen Mitarbeiter fertig sachkundig sein, also keine Lehrlinge, Sachkundige nach TierSchG oder noch nicht fertige Umschüler usw., um diesen Kunden alleine zu betreuen. Jahrzehntelang haben wir in unsere Do- kumentation geschrieben „leichter/mittlerer/ schwerer Befall“. Sprachlich haben wir in der befallsunabhängigen Dauerbeköderung damit Schwierigkeiten. Wir müssen uns nun angewöh- nen, dass eine Köderannahme bei einer Inspek- tion auch genau das ist: Hier hat ein Tier einen toxischen Köder benagt und es ist davon auszu- gehen, dass das eingewanderte Tier erfolgreich bekämpft wurde. Erst bei starker Köderannahme oder bei gehäufter Annahme an mehreren Kö- derstellen gelangen wir vom Zustand der Dauer- beköderung in eine Befallssituation. Eigentlich wie früher. Wir müssen dieselbe Entscheidung treffen, ob denn unsere Tox-Köder ausreichen und wir die Nager bis zum nächsten Besuch im Griff haben. Wir sollten uns nur angewöhnen in der befallsunabhängigen Dauerbeköderung von „Köderannahme“ zu sprechen. Maispulver – RMM der Rodentizide und kein Ende Möglicher Weise sind einige ein bisschen verunsichert, wie es sich nun mit den Fristen der Rodentizide verhält. Ab wann sind die RMM nun für alle Produkte verbindlich? Nun zunächst ab dem Tag der Zulassung. Sobald Ihr Produkt einen Aufdruck mit einer DE-Nummer hat, ist dieses Produkt zugelassen, und Sie sollten eine seitenlange Gebrauchsanweisung dazu haben. Maispulver (Maisspindel) ist von Griechen- land als rodentizider Wirkstoff eingereicht wor- den. Die letztmögliche Einreichungsfrist, um es als Biozid zuzulassen, ist der 01. 02. 2015. Bis dahin muss dieser Stoff verteidigt werden. Also es muss ein Antrag gestellt und in diesem Ver- fahren die Wirksamkeit nachgewiesen werden. Die Deutschen Behörden gehen davon aus, dass dieser Stoff nicht verteidigt wird, da mehrere Studien zeigen, dass sich mit Maispulver keine Ratten bekämpfen lassen. Durch die Beimischung zu klassischen Roden- tiziden ist die letzte Frist aller in einem Produkt gemischten Wirkstoffe, also die für Maispulver, für eine Zulassung maßgebend. Wird mit Ablauf der Frist keine Zulassung beantragt, dann darf dieses alte Produkt noch 180 Tage abverkauft werden und nach Ablauf der Verkaufsfrist weitere 180 Tage angewandt werden. Damit wären wir im Januar 2016 für das letzte Rodentizid, das ohne Beachtung der RMM angewandt werden darf. Jedoch sollten wir die GfA in ihren Auswir- kungen nicht unterschätzen. Darin stehen ja nicht unbedingt Dinge, die unserer Branche völ- lig fremd sind. Von daher wird in einem Streitfall oder bei Unfällen diese sicherlich als Maßstab herangezogen im Sinne des Standes der Tech- nik. Dann wird sich ein Anwender fragen lassen müssen, warum er nicht „sicherer“, nach der allgemein bekannten fachlichen Anwendung gehandelt hat. Unser Fazit: eine wirklich clevere Idee und eine kreative, rechtssichere Auslegung der gül- tigen Bestimmungen. Da wir der Meinung sind, man muss nicht alles machen, was erlaubt ist, empfehlen wir unseren Mitgliedern möglichst bald auf zugelassene Rodentizide umzusteigen. 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