Schützen & Erhalten - page 32

Steuerberatung
Zufluss von Arbeitslohn
bei Zeitwertkonto
Das Hessische FG hatte mit Urteil vom
19. 01. 2012 darüber zu entscheiden, ob Ein-
zahlungen auf ein Zeitwertkonto als Arbeits-
lohn nach § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 EStG zu be-
rücksichtigen sind. Die Klägerin war beherr-
schende Gesellschafterin/Geschäftsführerin
einer GmbH (Arbeitgeberin). 2008 vereinbarte
sie mit ihrer Arbeitgeberin die Ansammlung
von Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto.
Darüber hinaus wurde im Folgejahr eine Zeit-
wertkontengarantie vereinbart. Danach garan-
tierte die Arbeitgeberin für alle Einzahlungen
ab 01. 01. 2009 die Rückzahlung in voller Höhe
bei planmäßiger Inanspruchnahme. Das Finanz-
amt war der Auffassung, dass die Zuführungen
auf dem Zeitkonto steuerpflichtiger Arbeits-
lohn seien. Das Hessische FG gab der Klage mit
Urteil vom 19. 01. 2012 statt
(1 K 250/11, Rev. eingelegt,
Az. BFH: VI R 25/12). Das FG
stellt fest, dass Einnahmen
nur dann zugeflossen sind,
sobald der Steuerpflichtige
über sie wirtschaftlich ver-
fügen kann. Anders sei dies
nur bei den Einnahmen eines
Alleingesellschafters oder be-
herrschenden Gesellschafters
einer GmbH, weil dieser es
kraft seiner Stellung in der
Hand habe sich fällige Beträge auszahlen zu
lassen. Fällige Beträge würden dieser Person
bereits dann zufließen, die die liquide GmbH
schuldet, d. h. der Zufluss findet im Zeitpunkt
der Fälligkeit statt. Anders sei dies u. U. im Fal-
le einer Novation. In einer Schuldumschaffung
(Novation) liege eine Verfügung des Gläubigers
über seine bisherige Forderung, die einkom-
mensteuerrechtlich so anzusehen sei, als ob
der Schuldner die Altschuld begleicht und zu-
gleich eine Neuverpflichtung für die Rückzah-
lung des selben Betrages eingeht. Gutschriften
zu Gunsten des Arbeitnehmers aufgrund einer
Novation seien nur dann zugeflossen, wenn der
Arbeitnehmer über die gutgeschriebenen Beträ-
ge wirtschaftlich tatsächlich verfügen könne.
Unter Beachtung dieser Grundsätze kommt
das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass die
Wertgutschriften auf dem Zeitwertkonto der Klä-
gerin keinen Zufluss von Arbeitslohn darstellen.
Die Beträge wurden weder bar ausgezahlt noch
einem ihrer Konten bei einem bestimmten Kre-
ditinstitut gutgeschrieben. Die Klägerin habe
auf das Wertkonto bei der GmbH nicht zugreifen
können, sondern das Guthaben auf dem Konto
vertraglich dazu bestimmt, ihr in Zeiten der Ar-
beitsfreistellung den ausfallenden Arbeitslohn
zu ersetzen (sog. Zeitwertkontenmodell durch
aufgeschobene Vergütung).
Das Finanzgericht konnte auch nicht fest-
stellen, dass es sich im Streitfall um eine sog.
Novation handelte. Das wäre nur dann der Fall
gewesen, wenn die Klägerin auf ihren Anspruch
auf Arbeitslohn endgültig verzichtet hätte, um
ein anderes Recht – im Streitfall auf Rückzah-
lung eines Darlehensbetrages – zu erwerben.
Dazu müsste jedoch das Depot, über das das
Zeitwertguthaben abgesichert wurde, der Klä-
gerin zuzurechnen sein. Unter Abwägung al-
ler Umstände kam das Finanzgericht zu dem
Ergebnis, dass die Klägerin keine wirtschaft-
liche Verfügungsmacht über das Wertkonto
hatte und ihr deshalb auch kein Arbeitslohn
zuzurechnen sei.
Anscheinsbeweis und
1%-Regelung
Die Anwendung der 1%-Regelung führt in
Betriebsprüfungen immer wieder zu Meinungs-
verschiedenheiten zwischen Finanzverwaltung
und Steuerpflichtigem. Die BFH-Entscheidung
vom 4. 12. 2012 ist deshalb interessant, wenn
neben dem betrieblich genutzten Fahrzeug für
private Fahrten andere Fahr-
zeuge zur Verfügung stehen.
Der BFH hat mit seinem Urteil
klargestellt, dass der Beweis
des ersten Anscheins, der für
eine private Nutzung betrieb-
licher Pkw spricht, dann ent-
kräftet ist, wenn für private
Fahrten andere Fahrzeuge zur
Verfügung stehen. Diese müs-
sen allerdings mit dem be-
trieblichen Fahrzeug in Status
und Gebrauchswert vergleich-
bar sein. Was unter Vergleichbarkeit zu verste-
hen ist, hat der BFH allerdings offen gelassen
(VIII R 42/09). Der BFH fordert nicht einen
identischen Privat-Pkw und erleichtert durch
den Hinweis auf diese Handhabung die Wider-
legung des Anscheinsbeweises in allen Fällen,
in denen das ehemals betriebliche Fahrzeug zu
Gunsten eines neu angeschafften betrieblichen
Pkw ins Privatvermögen übernommen wurde.
Im Streitfall war offensichtlich im Privatver-
mögen ein im Jahr 1995 produzierter Porsche
928 und im Betriebsvermögen befand sich ein
neueres 911-er Modell, welches technisch mo-
derner ausgestattet war. Der Anscheinsbeweis
für die auch private Nutzung des betrieblichen
Pkw war damit entkräftet.
Arbeitslohn von Arbeit-
geberleistungen
Im Fall des BFH-Urteils vom 05. 07. 2012
leistete der frühere Arbeitgeber nach Eintritt der
Berufsunfähigkeit weiter Versicherungsbeiträge
zu einer Lebensversicherung. Dies erfolgte allein
zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für den
Arbeitnehmer, weil der Versicherer den Eintritt
des Versicherungsfalles erst nach jahrelangem
Rechtsstreit anerkannt hatte. Nach dem BFH-
Urteil sind die geleisteten Beiträge Arbeitslohn,
auch wenn die weiteren Zahlungen nach Eintritt
des Versicherungsfalles die rechtliche bzw. wirt-
schaftliche Position des Arbeitnehmers gegen-
über dem Versicherungsunternehmen nicht ver-
bessert haben (VI R 10/11).
Es schreibt
für Sie
Steuerberater
und Wirt-
schaftsprüfer
Rainer
Kuhsel
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Internet
Ein Platz für
Ihre Kunden
Neuer Webauftritt des DHBV
Derzeit wird der Webauftritt des DHBV
einer Designkorrektur unterzogen. Hierbei
werden wesentliche Änderungen in der
Nutzbarkeit und der Ansprache durchge-
führt. Die privaten Verbraucher, also Ihre
Kunden, haben nun ihren eigenen Raum.
Dadurch wird die Ansprache wesentlich
konkreter als bisher, sodass die Privatkun-
den leichter zu Ihnen bei der Suche nach
Fachfirmen und Sachverständige finden.
In diesem Artikel zum Thema Web werde ich
Ihnen die Herangehensweise und die einzelnen
Veränderungen erläutern.
Die Zielvorstellung
Die neue DHBV-Webseite soll den Spagat
zwischen dem sachlichen und fachlich seriösen
Auftritt eines Fachverbandes sowie der wich-
tigen Bedienung von Privatkunden schaffen,
die auf der Suche nach Rat und Sicherheit bei
der Auswahl von Fachfirmen und Sachverstän-
digen sind.
Die Lösung
Im neuen Auftritt des DHBV werden die
differenzierten Ansprüche der Besuchergrup-
pen, Privatkunden und Fachleute, nicht nur
sektional, sondern auch optisch getrennt.
Der Privatkunde findet sich jetzt immer im oran-
gen Teil wieder. So sind sämtliche Artikel für
Privatkunden automatisch mit einer orangen
Überschrift versehen. Die bildliche Ansprache
wendet sich direkt an den privaten Nutzer und
auch die oberen Aktionsbereiche in der Naviga-
tion, wie Direktsuche in der Karte, Suche nach
Postleitzahl und Ratgeber für private Kunden,
sind orange abgesetzt.
Die Wahl zur Farbe Orange entstand aus zwei
Überlegungen:
– Rot ist die Komplementärfarbe zu Grün; da
Rot jedoch zu sehr einem Warnsignal näher-
käme, wurde Orange eingebaut.
Schützen & Erhalten · März 2013 · Seite 32
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