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Schützen & Erhalten · Juni 2011 · Seite 22
Fachbereiche
Schimmelpilze
92, 232, Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung,
2009, § 36 BRd. 36 m. w. Nachw.).
Den Gerichten wird aus ähnlichen Grün-
den das Recht eingeräumt, den Sachverstän-
digen anzuweisen, die Folgen des (seitens des
Gerichts angeordneten und jedenfalls zugelas-
senen) Eingriffs des Sachverständigen in das
Eigentum nach der Untersuchung auch wieder
zu beheben(OLG Düsseldorf, BauR 1997, 679 f.,
str.). Das Gericht habe dies zu veranlassen, weil
es die Art und Weise der Beweiserhebung und
damit die Art des Eingriffs in das Eigentum der
Partei bestimmt habe (§ 404a Abs. 1 ZPO). Be-
weisanordnung, Beweiserhebung (Untersuchung)
und Folgenbeseitigung seien prozessual als eine
Einheit anzusehen. Dies gelte auch unabhängig
davon, ob eine Beweisanordnung und ein hier-
mit in das Eigentum einer Partei zwangsläufig
verbundener Eingriff von den Vorschriften der
ZPO regelmäßig gedeckt werden
III.
Die Regelverjährung beträgt drei Jahre (§195
BGB). Die Frist beginnt jedoch nicht immer mit
der Ablieferung oder Abnahme des Gutachtens.
Sie beginnt regelmäßig mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
und dann auch erst, wenn der Anspruch ent-
standen ist und der Geschädigte von den die-
sen Anspruch begründenden Umständen und der
Person des Schädigers Kenntnis erlangt oder in
der Verschuldensform der groben Fahrlässigkeit
hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Es
gibt dann eine Kappungsgrenze bei 10 Jahren
(§199 Abs. 1 Nr. 1 BGB); diese Frist beginnt mit
der Entstehung des Anspruchs ohne Rücksicht
auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des
Geschädigten. Schadensersatzansprüche, die auf
der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Ge-
sundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren
nach wie vor erst in 30 Jahren (§ 199 Abs. 3
Nr. 2 BGB). Eine Besonderheit gibt es bei Män-
gelansprüchen im Rahmen eines Bauwerks und
eines Werks, dessen Erfolg in der Erbringung von
Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür
besteht. Hier beträgt die Verjährungsfrist fünf
Jahre und die Verjährung beginnt mit der Ab-
nahme (§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unter diese
Bestimmung fällt die Haftung wegen fehlerhafter
Sanierungs-, Gründungs- und Statikgutachten.
IV.
Die rechtliche Betrachtung zeigt, dass sich
der Sachverständige nach einer Schimmelpilzun-
tersuchung um die Schließung der geöffneten
Bauteile kümmern muss, um Nachteile für sei-
nen Auftraggeber und seine zivilrechtliche Haf-
tung zu verhindern.
Fazit
Bei dieser rechtlichen Würdigung ist sicher-
lich auch zu berücksichtigen, dass der Aufwand
eines provisorischen Wiederverschließens meist
keines großen handwerklichen Geschicks und
keines großen Zeitaufwandes bedarf. Bei der
Vorbereitung eines Ortstermins, bei welchem
es zu einer Konstruktionsöffnung kommen kann,
empfiehlt es sich auf ein geeignetes Equipment
zurück greifen zu können, welche das Wiederver-
schließen sicherstellt und vereinfacht.
1 Leitfaden zur Vorbeugung, Untersuchung, Bewer-
tung und Sanierung von Schimmelpilzwachstum in
Innenräumen
2 Als Exposition bezeichnet man in der Medizin (be-
sonders Toxikologie) das Ausgesetzt sein des Körpers
gegenüber Umwelteinflüssen, insbesondere gegen-
über schädigenden. Ein Bergarbeiter beispielsweise
ist gegenüber Steinstaub exponiert, ein Passivrau-
cher gegenüber Zigarettenrauch. Eine Exposition
muss nicht unbedingt krank machen, es ist aber
eine mögliche Ursache für eine Gesundheitsschädi-
gung oder Erkrankung.
Literatur
[1] DHBV-Merkblatt 01-10/S Fachgerechte Schimmel-
pilzbeseitigung in Innenräumen. Deutscher Holz-
und Bautenschutzverband e.V., Hans-Willy-Mer-
tens-Straße 2, D-50858 Köln,
,
Telefon +49(0)2234/48455,
Fax +49(0)2234/49314
[2] Handlungsanleitung Gesundheitsgefährdungen
durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäude­
sanierung, Oktober 2006. BG-Bau-Fachausschuss
„Tiefbau“ der BGZ, Abruf-Nr.: BGI 858, Bauberufs­
genossenschaft der Bauwirtschaft
[3] Anforderung an eine fachgerechte Schimmelscha-
denbeseitigung.
Schützen und Erhalten Dezember 2008, Norbert
Becker.
[4] Richtig nach Richtlinie. Bautenschutz und Bausa-
nierung, B+B Ausgabe: 01/2005 Seite: 32–37,
Norbert Becker
[5] Leitfaden zur Vorbeugung, Untersuchung, Bewer-
tung und Sanierung von Schimmelpilzwachstum in
Innenräumen des Umweltbundesamt 2002. Be-
stellung:
[6] Leitfaden zur Ursachensuche und Sanierung bei
Schimmelpilzwachstum in Innenräumen (Schim-
melpilzsanierungs-Leitfaden).
Umweltbundesamt 2005,
Bestellung:
[7] Schimmelpilze in Innenräumen – Nachweis, Be-
wertung, Qualitätsmanagement. Landesgesund-
heitsamt Baden-Württemberg, Dezember 2004,
[8] Handlungsempfehlung für die
Sanierung von mit Schimmelpilz befallenen In-
nenräume. Landesgesundheitsamt Baden-Württ-
emberg, Februar 2004,
[9] Benutzung von Atemschutzgeräten BGR 190 vom
April 2004. Hauptverband der gewerblichen Be-
rufsgenossenschaften
Hinweis des Fachbereichsleiters
Schimmelpilze:
In der Ausgabe 2 (Juni 2009) wurden in
dem Artikel „ Schimmelpilze – mit wem habe
ich es zu tun“ durch ein Versehen 3 mikro-
skopische Aufnahmen ohne Zustimmung des
Rechtsinhabers veröffentlicht.
Ich entschuldige mich dafür bei Herrn Dr.
Trautmann bzw. bei der Firma Umweltmykolo-
gie aus Berlin.
Dipl. Ing. Norbert Becker
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