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Schützen & Erhalten · Juni 2016 · Seite 18

Fachbereiche

Schimmelpilze

Professionelle Sanierung von Schimmelschäden –

auch die BG Bau hat was Neues!

Nicht nur der Schimmel-Leitfaden wurde

überarbeitet, auch die BG Information 858

„Handlungsanleitung Gesundheitsgefähr-

dungen durch biologische Arbeitsstoffe

bei der Gebäudesanierung“ (1) unterzieht

sich einer Verjüngungskur. Allerdings

keiner kosmetischen! Dank einer sehr

engagierten Expertenrunde wurde richtig

zugepackt und nun steht ein Papier vor

der Fertigstellung, das sehr viel mehr

zu bieten hat als nur eine Anleitung zur

Gefährdungsbeurteilung.

Hintergrund war die Überarbeitung der Verord-

nung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei

Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen –

Biostoffverordnung (BioStoffV) aus dem Jahre

2013, welche gerade für den Sanierungsbereich

Vereinfachungen vorsieht. So fällt in der Gebäu-

desanierung nunmehr bis auf Ausnahmefälle die

Schutzstufe weg (5). Aber es gibt auch neu zu

berücksichtigende Aspekte mit den sog. Grund-

pflichten des Arbeitgebers, die in dem neuen Pa-

pier als Bauherrenpflichten aufgenommen wur-

den. Und so wird letztendlich ein ganzheitliches

Konzept daraus, nicht einfach nur das Rausklop-

pen betrachtend, sondern von der Probennahme

bis zur Feinreinigung und Bauteiltrocknung alle

Aspekte des Arbeits- und Objektschutzes bein-

haltend und neben dem Sanierer auch den Planer

und Schimmelgutachter ins Boot holt. Dies wird

auch von offizieller Seite gewürdigt, denn die

BGI 858 steigt auf und wird zur DGUV-Informa-

tion 201-028 „Gesundheitsgefährdungen durch

biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanie-

rung“ und ist damit für alle an einer Schimmel-

schadenbeseitigung Beteiligten anwendbar (10).

Doch nicht genug, in Folge grundsätzlicher

Änderungen in der BioStoffV werden auch die

begleitenden Technischen Regeln für biologische

Arbeitsstoffe konkretisiert, wie die TRBA 400

„Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurtei-

lung und für die Unterrichtung der Beschäftigten

bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“

(2, in Überarbeitung) bzw. neu erstellt, wie die

TRBA 200 „Anforderungen an die Fachkunde beim

Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen“ (8).

Nix, was nicht geregelt ist? Noch mehr TRBAs,

die man kennen muss? Nein, das ist ja gerade

der Chic! In diesem Leitfaden (und für mich

eindeutig der bessere) sind sämtliche gültigen

Regelwerke in verständlicher und technisch ak-

tueller Form so aufbereitet, dass der Sanierer si-

cher sein kann, dass bei der Anwendung dieses

Leitfadens alle Schutzziele nach Arbeitsschutz-

gesetz, Biostoff- aber auch Gefahrstoffverord-

nung (7) erreicht werden. Vernünftig sanieren

kann man danach übrigens auch!

Warum brauchen wir die

DGUV-Information überhaupt?

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitar-

beiter vor Risiken zu schützen, die zu Unfällen

oder beruflich bedingten Erkrankungen füh-

ren können. Während der Ausübung der beruf-

lichen Tätigkeit dürfen aber auch Dritte nicht

geschädigt werden. Das regelt das Gesetz über

die Durchführung von Maßnahmen des Arbeits-

schutzes zur Verbesserung der Sicherheit und

des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei

der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (9).

Der fachkundige Arbeitgeber macht das mit ei-

ner Gefährdungsbeurteilung. Damit der Arbeit-

geber auch weiß, wie er dies beim Umgang mit

Biostoffen (oder wie wir neudeutsch sagen dür-

fen – Schimmel) zu machen hat, wurde ihm die

BioStoffV an die Hand gegeben. Die gilt aber für

alle beruflichen Tätigkeiten, bei denen Biostoffe

freigesetzt werden können und damit auch für

Labore, Forschungseinrichtungen, gentechnische

Institute oder Kranken- und Pflegeeinrichtungen.

Damit das für alle passt, ist die BioStoffV

entsprechend abstrakt gehalten. Nun regeln im

Detail die TRBAs, welche Schutzmaßnahmen not-

wendig sind. Es gibt die TRBA 250 für Pflege-

einrichtungen, eine für Archive (TRBA 224), die

TRBA 220 für Abwasser- und Kanalarbeiten (3,

die benutzen wir hilfsweise bei der Bewertung

von Fäkalschäden) und TRBA 214 für Abfallbe-

handlungsanlagen (6, der verdanken wir den

Technischen Kontrollwert von 50.000 KBE pro

Die DGUV-I-Projektgruppe on Tour auf dem Kölner Dom, hier bei der Tagung im Oktober 2015. Danke an alle

Mitstreiter – es war eine sehr gute Zusammenarbeit! Und irgendwie freuen wir uns schon alle auf die Revision.

(Foto: Josef Höninger)

Bauherr

Gesamtverantwortung

Vorgaben des

Sanierungsziels

Gefährdungs­

beurteilung für eigene

Beschäftigte/Nutzer

Information der

eigenen Beschäftigten

und Dritter

Ggf. Koordination nach

BaustellV

Abnahme

Aufgaben und Rollen der Beteiligten

Planer

Schimmelpilzgutachter

Ermittlung Schaden­

ursache und -ausmaß

Sanierungskonzept

Ausschreibungs­

unterlagen

Fachbauleitung

Sanierung

Kontrolle des Sani-

erungsziels und Mit-

wirkung bei der Ab-

nahme

Fachbauleitung

Wiederherstellung

Ausführende

Unternehmen

Ggf. Ermittlung

Schadenursache und

-ausmaß

Sanierungskonzept

Gefährdungsermittlung,

Schutzmaßnahmen

festlegen

Vorbereiten

Organisieren, ggf.

Koordination nach

DGUV Vorschrift 1

Ausführung der Sanie­

rung (Materialentfer-

nung, ggf. Trocknung,

Feinreinigung)

Abnahme

Sanierungsphasen

Grundlagen-

ermittlung

Ausführungs-

planung

Ausschreibung

und Vergabe

Bauausführung

Abnahme

Nutzung

Bild 1: In der neuen DGUV-I werden alle an der Sanierung Beteiligten in die Verantwortung genommen,

nicht nur der Anwendungsbereich wurde ausgeweitet. Auch müssen alle Beteiligten ihre Rolle und Aufgaben

wahrnehmen, aus Bonner 2016 (10).