Schützen & Erhalten - page 20

Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 20
Holz regelmäßig drei Seiten
sehen; das reiche aus um fest-
zustellen, ob dort Hausbockbe-
fall vorliege. Im Übrigen sei er
der Meinung, dass auch die Mit-
glieder des Gutachterausschus-
ses einen kleinen Stichel o. ä.
hätten mitnehmen können, um
zu testen, ob die Balken rich-
tig stabil seien, dies hätten sie
auch tun müssen. Bei nur ober-
flächlicher visueller Betrachtung
müsse man Holzbockbefall nicht
unbedingt erkennen, u.U. müsse
man schon sehr dicht ans Holz
heran, um die Ausfluglöcher zu
erkennen. Wenn man nur mit
der Hand gegen die Balken klop-
fe, könne man nicht sonderlich
viel hören, man müsse dann
anderen Teil des Dachgeschos-
ses seien, wie die Mitglieder des
Gutachterausschusses bekundet
hätten, keine Schäden vorgefun-
den worden. Außerdem behaup-
tet sie nun, die Klägerin habe
bereits am 7. 7. 2000 Original-
fotos zur Schadensdokumenta-
tion eingereicht. Diese Doku-
mentation sei von der Kläge-
rin selbst beschriftet worden;
die Lichtbilder seien, wie sich
aus dem Aufdruck auf der Rück-
seite ergebe, bereits im Mai
1998 erstellt worden. Da die
Fotos teilweise mit den Licht-
bildern des Gutachtens W. iden-
tisch seien, müssten dessen
Angaben, er habe die Fotos im
Juni 2000 aufgenommen, falsch
genommen zu haben. Der Mie-
ter F. habe im Januar lediglich
den Mietvertrag abgeschlossen,
eingezogen sei er jedoch erst
im August, nachdem die Woh-
nung fertig gestellt gewesen sei.
Der Senat hat über das Her-
stellungsdatum der den Bauzu-
stand wiedergebenden Licht-
bilder Beweis durch Vernehmung
des Zeugen W. erhoben; zum
Ergebnis der Beweisaufnahme
wird auf die Sitzungsnieder-
schrift vom 15. 12. 2003 Be-
zug genommen.
II. 1. Die gemäß § 511 Abs.
1 ZPO statthafte Berufung ist
zulässig. Sie ist form- und frist-
gerecht eingelegt und begrün-
det worden, §§ 517, 519, 520
b) Da die Gutachteraus-
schüsse gemäß § 1 der Verord-
nung über die Gutachteraus-
schüsse für Grundstückswerte
des Landes Sachsen-Anhalt
(V0Gut L’SA) als Einrichtungen
des Landes gebildet werden, ist
das Land Sachsen-Anhalt pas-
siv legitimiert; dies wird vom
Beklagten auch nicht in Abre-
de gestellt.
c) Nach § 2 Abs. 4 Satz 1
VOGut LSA haben die Gutach-
ter ihre Tätigkeit (Ermittlung des
Verkehrswertes) nach bestem
Wissen und Gewissen auszu-
üben. Diese Amtspflicht oblag
dem Gutachterausschuss auch
gegenüber der Klägerin. Zwar
war sie weder Eigentümerin des
schon einen Zimmermannsham-
mer verwenden, weil man dann
am Klangbild einen Befall er-
kennen oder eine Schädigung
des Holzes feststellen könne,
wenn die Hammerspitze ins Holz
dringe.
Gegen dieses ihm am 16. 7.
2003 zugestellte Urteil wendet
sich das beklagte Land mit sei-
ner am 8. 8. 2003 eingegan-
genen und am 11. 9. 2003 be-
gründeten Berufung. Es hält ins-
besondere die Beweiswürdigung
des Landgerichts für unzutref-
fend. Die Kammer habe auch
verkannt, dass ein Verkehrswert-
gutachten nicht mit einem
Bauschadengutachten gleich
gesetzt werden könne. Außer-
dem behauptet das Land nun-
mehr, das Dachgeschoss sei im
Jahre 1998 bereits zu ca. 70%
ausgebaut gewesen (linke Sei-
te vom Treppenausstieg), dort
habe das Gebälk gar nicht be-
sichtigt werden können; in dem
sein. Es müsse davon ausgegan-
gen werden, dass der Zeuge W.
mit der Klägerin kollusiv zusam-
menarbeite.
[Anfrage von Georg
Brückner: Wer kann ihm verra-
ten was kollusiv heißt?]
Darüber
hinaus habe die Klägerin die
rechte Dachgeschosshälfte be-
reits seit dem 1. 1. 2000 an
einen Herrn R. F. vermietet.
Auch aus diesem Grunde kön-
ne es nicht richtig sein, dass
der Zeuge W. das Dachgeschoss
angeblich noch am 20.06.2000
besichtigt und die angeblichen
Schäden am Gebälk festgestellt
habe.
Das beklagte Land bean-
tragt, das angefochtene Urteil
abzuändern und die Klage abzu-
weisen.
Die Klägerin beantragt, die
Berufung zurückzuweisen. Sie
verteidigt das angefochtene
Urteil. Sie bestreitet, die Licht-
bilder vom Bodenraum schon vor
Abschluss des Kaufvertrages auf-
ZPO; die Berufungssumme ist
erreicht, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
2. Sachlich ist das Rechts-
mittel jedoch nicht gerechtfer-
tigt. Mit dem Landgericht ist der
Senat der Auffassung, dass der
Klägerin dem Grunde nach ein
Schadensersatzanspruch gegen
das beklagte Land zusteht. Die-
ser Anspruch folgt aus § 839
BGB i. V. m. Art. 34 GG (Amts-
pflichtverletzung).
a) Der Gutachterausschuss
hat das Gutachten vom 30. 7.
1998 zunächst in Ausübung ei-
nes öffentlichen Amtes im Sinne
von § 839 BGB erstellt. Denn
nach § 193 BauGB hat der Gut-
achterausschuss die Aufgabe,
Gutachten über den Wert un-
bebauter und bebauter Grund-
stücke zu erstatten; mit dieser
Pflicht und seinen Nebenaufga-
ben wird er im Rahmen des öf-
fentlichen Baurechts hoheitlich
tätig (vgl. BGH VersR 1982, 550
m. w. N.).
Grundstücks noch hatte sie die
Begutachtung beantragt, wozu
sie nach § 193 BauGB auch
nicht berechtigt gewesen wäre.
Sie war aber als potentielle
Bewerberin in den Schutzbereich
der dem Gutachterausschuss
obliegenden Amtspflichten
einbezogen.
Ebenso wie ein Kaufinteres-
sent in den Schutzbereich ei-
nes zwischen Verkäufer und
Sachverständigen abgeschlosse-
nen Vertrages jedenfalls dann
einbezogen wird, wenn die Ver-
tragspartner davon ausgehen,
dass die Prüfung auch im In-
teresse eines Dritten durchge-
führt werden und das Ergebnis
diesem Dritten als Entschei-
dungsgrundlage dienen soll (vgl.
BGH NJW-RR 2002, 1528), kann
ein Kaufinteressent darauf ver-
trauen, dass die zum Zwecke der
Wertermittlung eines Grund-
stücks getroffenen Feststellun-
gen einer öffentlichen Einrich-
DIE FACHBREICHE
Sachverständige
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