Schützen & Erhalten - page 26

Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 26
– Höhe des Erstattungsanspruchs –
Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall
Forderungsübergang bei Dritthaftung
nach § 6 EFZG
Übersicht: Höhe des Erstattungs-
anspruches nach § 6 Entgeltfort-
zahlungsgesetz ab 1. Januar 2005
Alte Bundes- Neue Bundes-
länder
länder
I. Gesetzliche Ansprüche
v.H.
v.H.
1. AG-Anteil zur Krankenversicherung 7,00
7,00
2. AG-Anteil zur Pflegeversicherung 0,85
0,85
3. AG-Anteil zur Rentenversicherung 9,75
9,75
4. AG-Anteil zur Arbeitslosen-
versicherung
3,25
3,25
II. Tarifliche Ansprüche
1. Sozialkassenbeitrag für
a) Urlaub
15,10
15,10
b) Lohnausgleich
0,40
0,40
c) Zusatzversorgung
2,00
—,—
2. Sozialaufwand für
a) Urlaubsvergütung
7,59
7,16
b) Lohnausgleich
0,19
0,18
3. 13. Monatseinkommen
(einschl. Sozialaufwand)
7,24
—,—
53,37
43,69
Die vorstehende Übersicht beruht auf den Berechnungen der be-
triebswirtschaftlichen Abteilung des ZDB (Neuberechnung der lohn-
gebundenen Kosten ab 1. Januar 2005).
Widerrufsvorbehalte in
Formulararbeitsverträgen
Urteil des Bundesarbeitsgerichts – 5 AZR
364/04 – vom 12. Januar 2005
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
Ab 1. Januar 2005 können
nach unseren Berechnun-
gen im Rahmen des § 6
EFZG neben dem Brutto-
arbeitslohn für die Lohn-
zusatzkosten Zuschlags-
sätze von gerundet 53%
in den alten Bundeslän-
dern bzw. von 44% in den
neuen Bundesländern gel-
tend gemacht werden.
Zuletzt hatten wir Ihnen mit
Rundschreiben S 001/2004 vom
6. Januar 2004 die aktualisier-
ten Prozentsätze für die Lohn-
zusatzkosten mitgeteilt, welche
im Rahmen des Forderungsüber-
gangs bei Dritthaftung nach §
6 EFZG geltend gemacht wer-
den können, wenn die Arbeits-
unfähigkeit eines Arbeitnehmers
auf dem Verschulden eines Drit-
ten beruht.
Aufgrund der veränderten
Sozialkassenbeiträge und der ab
1. Januar 2005 zugrunde zu le-
genden Sozialversicherungsbei-
träge wurde zum Stichtag 1.
Januar 2005 eine erneute Ak-
tualisierung dieser Berechnung
vorgenommen.
Nach dieser Neuberechnung
kann ab 1. Januar 2005 neben
dem fortgezahlten Bruttolohn
für die Lohnzusatzkosten ein
Prozentsatz von
53,37%
in den alten Bundesländern
(bisher 54,46%) bzw. von
43,69%
in den neuen Bundesländern
(bisher 44,88%)
geltend gemacht werden.
Bei dieser Berechnung wurde
für die alten Bundesländer an-
genommen, dass das 13. Mo-
natseinkommen auch nach Ein-
führung der tariflichen Öff-
nungsklausel in voller Höhe
gezahlt und nur für krankheits-
bedingte Fehltage gekürzt wird.
Wird dagegen von der Öffnungs-
klausel Gebrauch gemacht und
nur der tarifliche Mindestbetrag
von 780,00
als 13. Monats-
einkommen gezahlt, vermindert
sich der Prozentsatz für die
Lohnzusatzkosten in den alten
Bundesländern insgesamt auf
49,77%.
Da im Freistaat Sachsen die
Beiträge zur Pflegeversicherung
allein vom Arbeitnehmer zu tra-
gen sind, ist dort zu berücksich-
tigen, dass die Position I. 2.
der als Anlage beigefügten
Übersicht entfällt, so dass nur
ein Prozentsatz in Höhe von
42,84%
geltend gemacht wer-
den kann.
Die Einzelheiten der Berech-
nungen bitten wir, der als An-
lage beigefügten Übersicht zu
entnehmen. Zu der Zahl der
zugrunde gelegten Arbeitstage
weisen wir auf folgendes hin:
Es wurde – wie in den Be-
rechnungen der betriebswirt-
schaftlichen Abteilung des ZDB
– davon ausgegangen, dass
4 von 14 witterungsbedingten
Ausfalltagen durch Vor- oder
Nacharbeit ausgeglichen wer-
den.
Die nach § 6 EFZG erstat-
tungsfähigen Kosten sind aller-
dings höher, wenn sich durch
einen höheren Arbeitsausfall
und/oder einen geringeren Um-
fang von Vor- oder Nacharbeit
eine niedrigere Zahl von pro-
duktiven Arbeitstagen ergibt. In
diesen Fällen können die erstat-
tungsfähigen Lohnzusatzkosten
mit Hilfe eines bei der Bundes-
geschäftselle erhältlichen Be-
rechnungsschemas betriebsin-
dividuell errechnet werden.
Die Vereinbarung eines Wi-
derrufsrechts in einem Formu-
lararbeitsvertrag setzt voraus,
dass dem Arbeitnehmer im Falle
des Widerrufs die tarifliche oder
mindestens die übliche Vergü-
tung verbleibt und der Wider-
ruf höchstens 25 bis 30% der
Gesamtvergütung erfasst. Der
Widerruf darf nicht ohne Grund
erfolgen. Dies muss sich aus der
vertraglichen Regelung ergeben,
die zusätzlich zumindest auch
die Art der Widerrufsgründe
benennen muss.
Das Bundesarbeitsgericht hat
in seinem Urteil vom 12. Janu-
ar 2005 erstmals seit In-Kraft-
1...,16,17,18,19,20,21,22,23,24,25 27,28,29,30,31,32,33,34,35,36,...40
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