Schützen & Erhalten - page 52

Schützen & Erhalten · Juni 2000 · Seite 40
DER SERVICE
Arbeits- und Sozialrecht
Reform der Sozialkassen
Spitzenausgleichsverfahren
Mit der in der Mainzer Er-
klärung vereinbarten Re-
form der Sozialkassen der
Bauwirtschaft ist zum 1.
Juni 1999 das Spitzenaus-
gleichsverfahren in Kraft
getreten.
Mit der Einführung des
Spitzenausgleichsver-
fahrens ist für die Bau-
betriebe die Möglichkeit
geschaffen worden, vier-
monatige Beitragsabrech-
nungszeiträume (Spitzen-
ausgleichsintervalle) zu
bilden, so dass nur noch
dreimal im Jahr mit den
Sozialkassen abgerechnet
zu werden braucht.
Das Spitzenausgleichsverfah-
ren bietet dem Baubetrieb fol-
gende Vorteile:
1) Der Sozialkassenbeitrag
braucht nicht mehr monat-
lich an die ZVK abgeführt
zu werden. Dadurch wird die
Liquidität der Betriebe er-
höht; gleichzeitig werden
die Geldbewegungen zwi-
schen dem Baubetrieb und
den Sozialkassen verringert.
2) Die Erstattung der Urlaubs-
vergütung braucht nicht
mehr nach jedem gewähr-
ten Urlaub gesondert bean-
tragt zu werden.
3) Dreimal jährlich kann ein
Saldo (= Spitzenausgleich)
zwischen den Beitragsforde-
rungen der Sozialkassen und
den Erstattungsansprüchen
des Betriebes aus allen So-
zialkassenverfahren gebildet
werden.
Während im Kalenderjahr
1999 aus verfahrenstechnischen
Gründen für die Teilnahme am
Spitzenausgleichsverfahren nur
ein Verfahrensbeginn am 1. Juni
bzw. 1. Oktober 1999 gewählt
werden konnte, können bei der
Teilnahme ab dem Kalenderjahr
2000 die Spitzenausgleichsin-
tervalle von den Baubetrieben
selbst festgelegt werden. Dies
eröffnet den Betrieben die Mög-
lichkeit, die Viermonatsinterval-
le so zu legen, dass die betrieb-
lichen Belange, wie z. B. das
Urlaubsverhalten der Arbeitneh-
mer, sowie die witterungsbe-
dingte Auftragslage berücksich-
tigt werden können. Damit ha-
ben es die Betriebe selbst in
der Hand, durch eine entspre-
chende Festlegung der Spitzen-
ausgleichsintervalle die Abrech-
nung mit der ZVK auf die
Belange des Betriebes abzustim-
men. So kann z. B. durch die
entsprechende Festlegung nicht
nur eine Beitragszahlung in den
auftragsschwachen Wintermona-
ten vermieden, sondern ggf.
auch eine Rückerstattung durch
die ZVK in den Wintermonaten
erreicht werden.
Dem dies verdeutlichenden
Berechnungsbeispiel, welches
hier abgedruck ist, ist die An-
nahme zugrunde gelegt, dass
ein „Musterbetrieb“ mit zwölf
gewerblichen Arbeitnehmern
und zwei Lehrlingen (1. und 2.
Lehrjahr) im Kalendermonat
März in das Spitzenausgleichs-
verfahren wechselt.
Bei der Darstellung ist zu
beachten, dass die dargestell-
ten Beträge vereinfacht und
gerundet worden sind. Die an-
genommenen Bruttolohnsum-
men basieren jeweils auf einer
Multiplikation von 26,39 DM für
die alten Bundesländer und von
19,00 DM für die neuen Bun-
desländer mit angenommenen
2.028 lohnzahlungspflichtigen
Stunden und der Zahl der 12
Arbeitnehmer. Das Ergebnis die-
ser Multiplikation ist aufgerun-
det worden, da zusätzliche Zah-
lungen, wie z. B. die vermögens-
wirksamen Leistungen, aus
Gründen der Übersichtlichkeit
nicht berücksichtigt wurden.
Auch wenn die angenommene
Zahl von 2.028 Stunden in der
Regel nicht erreicht werden wird,
sind die davon abzuziehenden
unproduktiven Stunden für den
Arbeitgeber dennoch zu berück-
sichtigen, da für diese z. B.
Feiertagslohn oder Entgeltfort-
zahlung im Krankheitsfall ge-
zahlt werden muss, so dass die
Annahme von 2.028 lohnzah-
lungspflichtigen Stunden im
Kalenderjahr realistisch er-
scheint.
Auf der Basis der gerunde-
ten Bruttolohnsumme ist der
BERECHNUNGSBEISPIEL
SPITZENAUSGLEICH(WEST)
Betrieb mit 12 gewerblichen Arbeitnehmern und
2 gewerblichen Lehrlingen (1. und 2. Lehrjahr)
jährliche Bruttolohnsumme
650.000 DM
(ohne 13. Monatseinkommen)
26,39 (GTL/BG III) × 2.028 h
= 53.519 DM × 12 Arbeitnehmer =
642.228 DM
53.520 DM (Monat)
Sozialkassenbeitrag (19,50 v. H.):
126.750 DM
10.560 DM (Monat)
BERECHNUNGSBEISPIEL
SPITZENAUSGLEICH (WEST)
Betrieb mit 12 gewerblichen Arbeitnehmern und
2 gewerblichen Lehrlingen (1. und 2. Lehrjahr)
Erstattungsleistungen
Urlaub 650.000 DM × 14.82 v. H. =
96.330 DM
: 12 = 8.028 DM : 30 Urlaubstage =
267,58 DM je AN/Urlaubstag
Lohnausgleich (12 AN × 585 DM) =
7.020 DM
Berufsbildung
1. (10 Monate × 989,90 DM +
16 % Sozialaufwand =)
11.483 DM
1.148,30 DM je Erstattungsmonat
2. (6 Monate × 1.535,40 DM +
16 % Sozialaufwand) =
10.686 DM
1.781,00 DM je Erstattungsmonat
Überbetriebliche Ausbildung:
1. 90 Ausbildungstage à 80 DM =
7.200 DM
2. 60 Ausbildungstage à 80 DM =
4.800 DM
630/700 DM je Erstattungsmonat
jährliche Sozialkassenbeitrag
(West: 19,50 v. H./Ost: 17,40
v. H.) berechnet worden. Die-
ser Betrag ist im nächsten
Schritt durch den Faktor 12
geteilt worden, um die durch-
schnittliche monatliche Bei-
tragsbelastung des Betriebes
gegenüber der ZVK darstellen zu
können.
Den Erstattungsleistungen
für Urlaub liegt die Annahme
zugrunde, dass der Betrieb die
Urlaubsvergütung für den ge-
samten tariflichen Jahresurlaub
von 30 Urlaubstagen erstattet
erhält. Die Erstattungsleistun-
gen entsprechen daher 14,82 v.
1...,42,43,44,45,46,47,48,49,50,51 53,54,55,56
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