Schützen & Erhalten - page 53

Schützen & Erhalten · Juni 2000 · Seite 41
BERECHNUNGSBEISPIEL
SPITZENAUSGLEICH (OST)
Betrieb mit 12 gewerblichen Arbeitnehmern und
2 gewerblichen Lehrlingen (1. und 2. Lehrjahr)
jährliche Bruttolohnsumme:
465.000 DM
19,00 DM × 2.028 h
= 38.532 DM x 12 Arbeitnehmer =
462.384 DM
38.532 DM (Monat)
Sozialkassenbeitrag (17,40 v. H.):
80.910 DM
6.743 DM (Monat)
BERECHNUNGSBEISPIEL
SPITZENAUSGLEICH (OST)
Betrieb mit 12 gewerblichen Arbeitnehmern und
2 gewerblichen Lehrlingen (1. und 2. Lehrjahr)
Erstattungsleistungen
Urlaub 465.000 DM × 14.25 v. H. =
66.263 DM
: 12 = 5.522 DM : 30 Urlaubstage =
184,07 DM je AN/Urlaubstag
Lohnausgleich (12 AN × 427,50 DM =)
5.130 DM
Berufsbildung
1. (10 Monate x 894,70 DM +
16 % Sozialaufwand) =
10.379 DM
1.038 DM je Erstattungsmonat
2. (6 Monate x 1.248,90 DM +
16 % Sozialaufwand =)
8.692 DM
1.449 DM je Erstattungsmonat
Überbetriebliche Ausbildung:
1. 90 Ausbildungstage à 80 DM =
7.200 DM
2. 60 Ausbildungstage à 80 DM =
4.800 DM
630/700 je Erstattungsmonat
H. (West) bzw. 14,25 v. H. (Ost)
der jährlichen Bruttolohnsum-
me.
Bei der Erstattung der Aus-
bildungskosten ist zu berück-
sichtigen, dass die überbetrieb-
lichen Ausbildungskosten nicht
in den Spitzenausgleich einflie-
ßen, da die Erstattung durch
Überweisung der ULAK an die
Ausbildungsstätte und nicht an
den Betrieb erfolgt. Gleichwohl
erscheint es richtig, auch die
Erstattungsleistungen bei der
Gegenüberstellung des Sozial-
kassenbeitrags („Was zahlt der
Betrieb?“) und den zurückflie-
ßenden Mitteln („Was erhält der
Betrieb erstattet?“) zu berück-
sichtigen. Die überbetrieblichen
Ausbildungskosten sind daher
außerhalb des Spitzenausgleichs
in der jeweils letzten Zeile ver-
merkt; die erstattungsfähigen
Fahrtkosten für die Fahrten zur
überbetrieblichen Ausbildungs-
stätte sind dagegen aus Verein-
fachungsgründen unberücksich-
tigt geblieben.
DER SERVICE
Arbeits- und Sozialrecht
Gemäß den §§ 146, 147
Abgabenordnung (AO)
sind Geschäftspapiere
grundsätzlich 10, 6 be-
ziehungsweise 5 Jahre
von jedem Kaufmann be-
ziehungsweise von allen
Buchführungs- und Auf-
zeichnungspflichtigen
aufzubewahren.
Jahresabschlüsse und Eröff-
nungsbilanzen sind dabei in
Papierform zu erhalten, während
andere Geschäftsunterlagen
auch auf Datenträgern gespei-
chert werden können.
Eine 10-Jahres-Aufbewah-
rungsfrist gilt für nachstehend
aufgeführte Unterlagen:
– Geschäftsbücher, das
heißt. Handels-, Haupt-,
Grund-, Neben- und Kon-
tokorrentbücher sowie
Kontenblätter,
– Jahresabschlüsse ein-
schließlich Anhang und
Lagebericht,
– Inventare,
– Arbeitsanweisungen und
Organisationsunterlagen
zu Handelsbüchern,
Inventaren, Eröffnungs-
bilanzen, Jahresabschlüs-
sen, Lageberichten, Kon-
zernabschlüssen, Konzern-
lageberichten; zu diesen
Unterlagen gehören insbe-
sondere Kontenpläne und
ihre Änderungen, Pro-
gramm- und System-
dokumentationen wie
Ablaufdiagramme, Block-
diagramme etc.
Sofern diese Unterlagen vor dem
1. Januar 1990 erstellt wurden
beziehungsweise die letzte Ein-
tragung vor dem 1. Januar 1990
vorgenommen wurde, können sie
nunmehr entsorgt werden.
Für Buchungsbelege gilt seit
31. Dezember 1998 ebenfalls
eine 10-jährige Aufbewahrungs-
Recht aktuell
Aufbewahrungs-
fristen beachten!
frist (vorher: 6 Jahre). Die 10-
jährige Aufbewahrungsfrist gilt
erstmalig für die Buchungsun-
terlagen, deren 6-jährige Frist
bis 31. Dezember 1998 noch
nicht abgelaufen war (vgl. §147
Abs. 3 AO und § 257 Abs. 4
HGB). Zur Gruppe dieser Bele-
ge gehören zum Beispiel Rech-
nungen, Lieferscheine, Quittun-
gen, Auftragszettel, Bankaus-
züge, Betriebskostenrechnun-
gen, Bewirtungsunterlagen,
Buchungsanweisungen, Kassen-
berichte, Journale, Prozessak-
ten, Steuererklärungen, Steuer-
bescheide und Verträge.
Weiterhin besteht die 6-jäh-
rige Aufbewahrungsfrist für fol-
gende Geschäftspapiere:
– Handels- und Geschäfts-
briefe beziehungsweise
deren Kopien, die vor dem
1. Januar 1994 abgesandt
worden beziehungsweise
eingegangen sind,
– Lohnkonten, wenn die
letzte Eintragung vor dem
1. Januar 1994 erfolgt ist
und sie nicht Bestandteil
der Buchführung sind,
– sonstige Unterlagen und
Geschäftspapiere, die für
die Besteuerung von Be-
deutung sind.
Sind diese Unterlagen
vor dem 1. Januar 1994
entstanden, so können
sie per 1. Januar 2000
entsorgt werden.
Eine 5-jährige Aufbewahrungs-
frist gilt für Wechsel und Be-
lege für die Börsenumsatzsteuer.
Diese können entfernt werden,
wenn sie vor dem 1. Januar
1995 fällig geworden bezie-
hungsweise entstanden sind.
1...,43,44,45,46,47,48,49,50,51,52 54,55,56
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