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Schützen & Erhalten · Dezember 2000 · Seite 34
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Arbeits- und Sozialrecht
Kündigungsschutzgesetz
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts – 7 AZR 730/98 – vom 9. Februar 2000)
Auf die Wartezeit des § 1
Abs. 1 KSchG sind Zeiten
eines früheren Arbeitver-
hältnisses mit demselben
Arbeitgeber nur dann an-
zurechnen, wenn das
neue Arbeitsverhältnis in
engem sachlichen Zusam-
menhang mit dem frühe-
ren steht.
Das Bundesarbeitsgericht
hatte über die Wirksamkeit der
Befristung eines Arbeitsverhält-
nisses zu entscheiden, dem
bereits mehrere befristete und
mehrfach verlängerte Arbeits-
verträge vorangegangen waren.
Es hat erneut entschieden,
dass auf die für die Anwend-
barkeit des Kündigungsschutz-
gesetzes maßgebliche sechsmo-
natige Wartezeit des § 1 Abs.
1 KSchG unter bestimmten Vor-
aussetzungen die Zeiten eines
früheren Arbeitsverhältnisses
anzurechnen sind. Dabei kommt
es insbesondere auf Anlass und
Dauer der Unterbrechung so-
wie auf die Art der Weiterbe-
schäftigung an.
Dem Urteil können
folgende Leitsätze
entnommen werden:
1. Es bedarf eines rechtferti-
genden Grundes für die Be-
fristung eines Arbeitsver-
hältnisses, wenn durch die
Befristung des Arbeitsver-
hältnisses dem Arbeitneh-
mer der Schutz zwingender
Kündigungsschutzbedin-
gungen entzogen wird.
Diese greifen gemäß Absatz
1 KSchG nach sechsmona-
tiger Wartezeit ein.
2. Der arbeitsgerichtlichen Be-
fugniskontrolle ist grund-
sätzlich nur der letzte be-
fristete Arbeitsvertrag zu
unterziehen.
3. Auf die Wartezeit des § 1
KSchG sind Zeiten eines frü-
heren Arbeitsverhältnisses
mit dem selben Arbeitgeber
dann anzurechnen, wenn
das neue Arbeitsverhältnis
in engem sachlichen Zusam-
menhang mit dem früheren
steht. Bei der Prüfung die-
ses engen sachlichen Zu-
sammenhanges kommt es
auf Anlass und Dauer der
Unterbrechung sowie auf
die Art der Weiterbeschäf-
tigung an, starre zeitliche
Grenzen gibt es insoweit
nicht.
4. Ein enger sachlicher Zusam-
menhang besteht auch,
wenn ein Arbeitgeber einen
festen Bestand von Arbeit-
nehmern planmäßig mit
zeitlich erheblichen Unter-
brechungen wiederkehrend
in einer Art „Personalkarus-
sell“ einsetzt, um sich zwar
einerseits die von den Ar-
beitnehmern gewonnenen
betrieblichen Kenntnisse
und Erfahrungen zugute zu
machen, andererseits aber
das Entstehen von gesetz-
lichem Kündigungsschutz
zu verhindern.
5. Die Unwirksamkeit einer Be-
fristung kann nur innerhalb
von drei Wochen nach dem
vereinbarten Ende des be-
fristeten Arbeitsvertrages
gerichtlich geltend gemacht
werden. §1 Abs. 5 Satz 1
Beschäftigungsförderungs-
gesetz gilt auch bei Ar-
beitsverträgen, die nicht
nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes gefördert
werden. Wird diese Frist ver-
säumt, gilt die Befristung
des Arbeitsverhältnisses als
von Anfang an rechtswirk-
sam.
Praktische
Auswirkungen:
Das Bundesarbeitsgericht
stellt in seiner Entscheidung
klar, dass die sechsmonatige
Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG
selbst dann erfüllt sein kann,
wenn sich mehrere Arbeitsver-
hältnisse nicht nahtlos anein-
ander anschließen. Das heißt,
dass der Kündigungsschutz
auch bei einer Unterbrechung
des Arbeitsverhältnisses nach
insgesamt sechsmonatiger Be-
schäftigung eingreifen kann.
Voraussetzung dafür ist ein
enger sachlicher Zusammen-
hang zwischen den verschiede-
nen Arbeitsverhältnissen. An
die Feststellung eines solchen
engen sachlichen Zusammen-
hangs zwischen zwei Arbeits-
verhältnissen stellt das Bundes-
arbeitsgericht aber hohe An-
forderungen. Je länger die
zeitliche Unterbrechung dau-
ert, umso gewichtiger müssen
die sonstigen für einen sach-
lichen Zusammenhang spre-
chenden Umstände sein. Davon
kann bei einer mehr als vier-
monatigen Unterbrechung
selbst dann nicht mehr ausge-
gangen werden, wenn sie im
Interesse des Arbeitgebers er-
folgte und die Tätigkeit im
neuen Arbeitsverhältnis der im
alten ähnlich ist. Im Rahmen
einzelfallbezogener Würdigun-
gen hat das Bundesarbeitsge-
richt einen engen sachlichen
Zusammenhang in einem Fall
bejaht, in welchem der Arbeit-
nehmer vom Arbeitgeber wegen
Arbeitsmangels entlassen wor-
den war und vier Tage nach
Beendigung des vorherigen
Arbeitsverhältnisses ein neues
Arbeitsverhältnis begründet
worden ist (BAG AP Nr. 2 zu §
1 KSchG 1969 Wartezeit). Eine
Unterbrechung von zwei 2/3
Monaten hat das Bundesar-
beitsgericht mit Urteil vom 11.
November 1982 – 2 AZR 552/
81 - (AP Nr. 71 zu § 620 BGB
Befristeter Arbeitsvertrag) nach
mehrfach befristeten Arbeits-
verhältnissen als zu erheblich
angesehen, um einen engen
sachlichen Zusammenhang be-
jahen zu können.
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