S&E Glossary

4. Die Rechtsauffassung, wonach ein Befangenheitsantrag gegen- über einem gerichtlichen Sach- verständigen, der aufgrund ei- ner Streitverkündung einer Pro- zesspartei beigetreten ist, als unzulässig anzusehen, erscheint überlegenswert. Wenn die Par- tei eines gerichtlichen Verfah- rens den Sachverständigen in der Streitverkündungsschrift auffordert, auf ihrer Seite im Prozess beizutreten, kann sie anschließend den Sachverstän- digen nicht wegen Befangen- heit ablehnen, wenn er dieser Aufforderung Folge leistet und bei der anderen Prozesspartei beitritt (Volze DS 2005, s. 14). Man kann nicht einerseits ausdrücklich den Sachverstän- digen im Rahmen der Prozess- ordnung auffordern, die Neu- tralität zu verlassen, um an- schließend die fehlende Neu- tralität zu beanstanden. Dies hätte auch zur Folge, dass der Spuk der Streitverkündung sehr schnell beendet wäre, weil sich jede Partei überlegen müsste, ob der Sachverständige nicht der anderen Seite beitritt und diese nunmehr tatkräftig un- terstützt. Hierbei handelt es sich aber nur um eine Verfahrensvorschrift, wo im Rahmen des Beschwer- deverfahrens dann letztendlich materiell entschieden werden muss, ob die Streitverkündung zulässig ist oder nicht. DIE FACHBEREICHE Sachverständige Mit dem Wegfall der Befan- genheit gibt es dann auch kei- ne Probleme mehr für das Ge- richt, die bisherigen Gutach- ten wirksam zu belassen und gegebenenfalls den Sachver- ständigen weiter zu beauftra- gen. 5. Gegen die Streitverkündung kann sich im übrigen der ge- richtliche Sachverständige in einem gerichtlichen Beschwer- deverfahren zur Wehr setzen. Er kann beanstanden, dass die Streitverkündung ihm gegen- über unzulässig ist (OLG Celle OLGR Celle 2006, S. 103 und OLG Koblenz, BauR 2006, S. 144; BGH BauR 2005, S. 899). Arbeitsgruppe Schimmel Schimmelschäden durch Planungsfehler Im Bereich der Bauphysik kommt es besonders häufig zu Schäden. Dabei nimmt die Dampfdiffusion einen besonde- ren Stellenwert ein. Folgender Schadenfall betrifft eine simp- le Fallkonstellation, die in dieser oder ähnlicher Form immer wieder auftritt. Architekt VN war vom Bauherrn B mit der Planung und Bauüberwa- chung des Um- und Ausbaus ei- nes Wirtschaftsgebäudes in ein Wohngebäude beauftragt. Das Ge- bäude wurde früher als Kuhstall und Gärtnerhaus genutzt. Das Dach war entsprechend der früheren Nutzung ungedämmt. Der Ausbau und die Sanierung erfolgten Zug um Zug. Nach Abschluss der Um- und Ausbauarbeiten und Fertigstellung der Mietwohnungen wurde das Dachgeschoss ausgebaut. Im Dach des zweigeschossigen Gebäudes sollten Holzverschläge eingerich- tet werden, in denen die Mieter ihr Eigentum unterbringen können. Die Zwischendecke zum Dachge- schoss besteht aus Deckenbalken mit Schüttung in den Deckenfel- dern und schließt oben mit einer Pressspanplatte ab. Auf der Ober- seite dieser Pressspanplatte ord- nete Architekt VN aus optischen Gründen auf einer Fläche von ins- gesamt 132 m 2 einen PVC-Belag (Parkett-Optik) an. Bereits nach zwei Monaten waren die Pressspan- platten sehr stark durchfeuchtet und es zeigte sich schwarzer Schim- mel. Architekt VN meldete den Scha- den unverzüglich seiner Berufs- Haftpflichtversicherung. Im Zuge der Ermittlung des technischen Sachverhalts stellte sich heraus, dass von der Ebene unterhalb des Dachbodens durch die Nutzung feuchtwarme Luft durch die Deckenkonstruktion dringt, die sich unterhalb des PVC- Belages als Kondensat nieder- schlägt. Der PVC-Belag wirkt da- bei wie eine Dampfsperre. Sowohl das Kondensat als auch die vor- handenen Temperaturen führten zu einer Schimmelbildung auf den Spanplatten und an den Decken- balken. Die Dampfsperre hätte als Konstruktionsschicht unmittelbar hinter der raumabschließenden Deckenplatte der unteren Räume vorgesehen werden müssen. 6. Zwischenzeitlich hat das Bun- desjustizministerium eine In- itiative veranlasst, wonach bei den Gerichten nachgefragt wurde, wie viele Fälle der Streit- verkündung gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen Bilder von oben: – Schimmelschäden auf den Spanplat- ten – Auf die Spanplatten wurde eine PVC- Folie aufgebracht. Sie wirkt hier als Dampfsperre und verursachte den Schaden – Sichtbare starke Schimmelschäden – Bimsschüttung zwischen den Spar- ren Quelle: VHV Versicherungen – Haftung am Bau XXVII – Der Schaden war auf einen Pla- nungsfehler des Architekten VN zu- rückzuführen, der bei der Anord- nung des PVC-Belages nicht beach- tete, dass der hier vorhandene Deckenaufbau wie eine Dampfsper- re wirkt. Er war deshalb zum Scha- denersatz (§ 635 BGB) verpflich- tet. Zur Vermeidung weiterer Schä- den konnte eine Sanierung nur in einem sofortigen Rückbau beste- hen. Dazu mussten die bereits auf- gebauten und eingeräumten Holz- verschläge der Mieter geräumt werden. Die Holzverschläge und der PVC-Boden wurden zurückgebaut. Die durchfeuchteten und mit schwarzem Schimmel befallenen 22 mm starken Pressspanplatten mus- sten ebenfalls zurückgebaut und entsorgt werden. Die quer zur Spannrichtung aufliegenden Spar- ren waren angegriffen. Um die Bal- kenlagen langsam abzutrocknen, wurde das Dach durch normale Zugluft durch die Giebelfenster belüftet. Die reinen Schadenaufwändun- gen beliefen sich auf ca. DM 30 000,–. Die Berufs-Haftpflichtver- sicherung des Architekten VN über- nahm diesen Betrag abzüglich des vertraglich vereinbarten Selbstbe- halts. Ruth S. Wahner es gebe. Es sollen mehr als 140 Fälle sein. Das Bundesjustiz- ministerium plant eine Geset- zesänderung, wonach gericht- lichen Sachverständigen und Gerichten nicht mehr der Streit verkündet werden kann.

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