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Schützen & Erhalten · Dezember 2008 · Seite 28 I. Seit Jahren beobachten viele Sachverständige und Fachfirmen mit Unverständ- nis und Zorn den Vertrieb von umgangssprachlich sogenann- ten Zauberkästchen, die von diversen Vertriebsorganisati- onen, wie beispielsweise von der Firma Aquapol, verkauft werden. Der Begriff „Zauberkäst- chen“ oder auch „Wunder- kästchen“ ist in der Literatur seit Jahren gängig. Bezeich- net werden damit Geräte zur angeblichen Mauerwerkstrockenlegung, die die- se mittels Funkwellen oder Magnetismus errei- chen sollen. Nach eigenen Angaben dieser Vertreiber wird in einem feuchten Gebäude ein Gerät installiert, welches angeblich die aufsteigende Feuchtigkeit in den Mauern über bestimmte und „in der Natur vorkommende Schwingungen“ beseitigen soll. Hiermit sollen „natürliche geoenergetische Kraftfelder aktiviert werden“ und eine angebli- che Entfeuchtung bewirkt werden. Seit Jahren weisen seriöse Firmen und Sach- verständige darauf hin, dass diese Geräte nicht den anerkannten Regeln der Technik entspre- chen und ein wissenschaftlicher Nachweis, dass sie zur Entfeuchtung beitragen, nicht erbracht werden kann. II. In einer brandaktuellen Entscheidung hat das Landgericht München 1 einem Vertreiber des Zauberkästchens, die Firma „Aquapol“, un- ter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zum 250.000,00 € nunmehr untersagt ihre unlaute- re Werbung fortzusetzen. So ist der Firma unter anderem untersagt worden, bei Vertreibung des Kästchens mit Aus- sagen zu werben wie „die Gammastrahlung in der Raumluft verringere sich“. Ferner, dass das „Aquapol System geologische Störfelder signi- fikant dämpfen kann“ und „dass die Radioakti- vität der Luft reduziert wird“. Ferner dass nach Montage des Aquapolgerä- tes in feuchten Räumen „der Modergeruch ver- schwand und die Wände austrockneten“. Ferner dass Aquapol Anwender ...„besser schlafen, sich das Raumklima verbessert und ver- schiedene Unbehaglichkeiten verschwinden“. Ferner dass diese Geräte dazu geeignet sind „Mauern von Gebäuden trocken zu legen“. Nicht geworben werden darf ferner mit den Begriffen wie „nie mehr feuchte Mauern“, „Mau- ertrockenlegung, „Trockenlegung von feuchten Mauern“, „erfolgreiche Mauertrockenlegung“, „Umweltfreundliche Mauertrockenlegung“, „Mauer- entfeuchtungsgerät“, „Mauerentfeuchtung durch Umpolung der Wassermole- küle“, „Mauertrockenlegung durch Erdkräfte“, „Gebäude- trockenlegung“ sowie „Aqua- pol gewinnt den Kampf gegen feuchte Mauern“. III. In dem Urteil, das der Ver- band Sozialer Wettbewerb mit Unterstützung des DHBV ge- gen die Firma Aquapol erwirkt hat, führt das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen wie folgt aus: Mit den untersagten Wer- beaussagen verstoße die Firma Aquapol gegen die Bestimmungen des Gesetztes gegen unlau- teren Wettbewerb. Die behaupteten Wirkungen des umgangs- sprachlich sogenannten „Zauberkästchens“ kön- nen nicht wissenschaftlich nachgewiesen oder bestätigt werden. Ein derartiger Nachweis ergäbe sich nicht einmal aus den eigenen Behauptungen der Ver- treiberin. Außer den von der beklagten Firma behaup- teten Werbesprüchen gäbe es keinerlei Nachwei- se dafür, dass die Aussagen tatsächlich richtig sein könnten. Im Prozess ließ die Vertreiberin der „Zauber- kästchen“ selber einräumen, dass „zum jetzigen Zeitpunkt der Nachweis nach den Regeln der an- erkannten Physik nicht durchführbar sei“. Ferner muss die Beklagte einräumen, dass die Wirkung der beworbenen Geräte durch Sach- verständigengutachten zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich sei. Zur Zeit sei nicht nach- zuweisen, dass eventuelle Trocknung von Mauern und Gebäuden tatsächlich auf den Einsatz der beworbenen Geräte zurückzuführen sei. Sofern sich der Feuchtigkeitsgehalt von Ge- bäuden verbessere, können derartige Ergebnisse nicht als gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis- se diesen Geräten zugeschrieben werden. Im Prozess musste die Vertreiberfirma selber einräumen, dass eventuelle Erfolge mangels feh- lender Nachweisbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhanden seien. LG München 1, 4HK 0 21180/07 IV. Stellungnahme: Eine begrüßenswerte Entscheidung, die hoffentlich der Anfang vom Ende des Zauber- kästchen-Zaubers ist. Nach Auskunft des Klägers war das Urteil – zumindest zur Zeit der Abfassung des Aufsatzes – noch nicht rechtskräftig. Klagen gegen andere Vertreiber des Zauber- kästchens sind vorgesehen. Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Apostelnstraße 9–11 50667 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 E-Mail: omankowsky@web.de Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Montag–Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Rechtsberatung Neues vom Zauberkästchen Handbuch der Bauwerks- abdichtung Normen, Regeln, Technik Herausgeber: Deutscher Holz- und Bauschutz- verband e. V. (DHBV) Fix, Wilhelm; Spirgatis, Rainer; Remes, Friedrich Verlagsgesellschaft Rudolf Müller, 2008, DIN A4, gebunden, 300 Seiten mit 149 Abbildungen und 81 Tabellen. Preis 89,00 (inkl. MwSt.) ISBN-13: 978-3-481-02503-8 VERRLAGSGESELLSCHAFT RUDOLF MÜLLER GmbH & Co. KG, Stolberger Straße 84, 50933 Köln, Telefon: (0221) 5497-120, Telefax: 0221 5497-130. service@rudolf-mueller.de, www.baufachmedien.de Die Kenntnis und Anwendung aktueller Normen und Merkblätter sind Vorausset- zung für eine erfolgreiche Vertragsgestal- tung, Kalkulation, Planung, Ausführung und Begutachtung von erdberührten Abdichtungsarbeiten. Die Neuerscheinung „Handbuch der Bauwerks- abdichtung“ umfasst die wichtigsten fachlichen und vertragstechnischen Regelwerke für die Ab- dichtung erdberührter Bauteile. Die Sammlung beinhaltet die VOB Teil B, eine Übersicht über relevante Allgemeine Technische Vertragsbedin- gungen (ATV) nach VOB Teil C, Auszüge der DIN 18195 „Bauwerksabdichtung“ und der DIN 4095 „Dränung zum Schutz baulicher Anlagen“ sowie zahlreiche Merkblätter und Hinweise zu Stan- dardsystemen, zu wasserundurchlässigen Baukör- pern, zu Fugen, zur Injektionstechnologie, zum nachträglichen Abdichten, zu Horizontalsper- ren, zum Fassadensockel und zum Güteschutz. Der Preisvorteil gegenüber dem Einzelbezug der im Handbuch enthaltenen Normen, Merkblätter etc. beträgt etwa 70%. Das Handbuch wendet sich an Fachbetriebe, Bauunternehmen, Architekten und Sachverstän- dige und unterstützt sie bei einer zweck- und ordnungsgemäßen Planung, Bauausführung und Begutachtung. Literaturhinweis

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