S&E Glossary

Schützen & Erhalten · Juni 2008 · Seite 32 Verjährungsfrist. Diese beträgt seit der Schuldrechtsreform nunmehr drei Jahre. Mängelansprüche beim Bauwerk verjähren hingegen erst in fünf Jahren. Der Beginn der Verjährung rich- tet sich danach, wann der Anspruch entstanden, insbesondere fällig geworden ist. Dies würde bedeuten, dass die Ansprüche aus der Bürgschaft erheblich früher verjähren können, als die Mängelansprüche. Da dies ein „ungerechtes“ Ergeb- nis sei, meinte ein Teil der Rechts- sprechung und der Literatur – auf den sich der Auftraggeber stütze –, dass die Bürgschaftsforderung erst mit der Inanspruchnahme des Bürgen gelten würde. 4.) Die Meinung des BGH Mit seiner zitierten Entscheidung hat der BGH dieser Auffassung eine Absage erteilt. Zumindest für den Fall der selbst- schuldnerischen Bürgschaft tritt die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptforde- rung ein und ist nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig. Die Ansprüche aus der Bürgschaft sind in dem Moment entstanden, als für den Auftraggeber die Möglichkeit bestand, nach fruchtlos abgelau- fener Fristsetzung gegenüber dem Auftragnehmer die auf Geldzahlung gerichteten Mängelansprüche geltend zu machen. Einer Zahlungsaufforderung an den Bürgen bedurfte es zur Fällig- keitsstellung nicht. Im Jahre 2008 war somit die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen, mit der Folge, dass der Auftraggeber den Bürgen nunmehr nicht mehr in Anspruch nehmen kann. 5.) Praxishinweis: Um derartige Probleme in Zukunft zu verhindern, empfiehlt es sich durch Parteiabrede die Geltendmachung der Forderung als vertragliche Fälligkeits- voraussetzung zu vereinbaren. Sofern dies nicht geschehen ist, sollten verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden. Verjäh- rungsverzichte werden in Fällen wie den vorliegenden – auf rechtzeitige Anforderung – von den Bürgen im allgemeinen erklärt. Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Apostelstraße 9–11 50667 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Montag–Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Rechtsberatung Unterschiedliche Verjährung bei Mängelansprüchen und Bürgschafts- ansprüchen Nach der letzten Schuldrechts- reform wurde eine Diskussion darüber geführt, inwieweit Mängelansprüche einerseits und Ansprüche aus einer Gewährleis- tungsbürgschaft andererseits unterschiedlichen Verjährungs- regelungen folgen können. 1.) Einerseits wurde die Meinung vertreten, dass die Verjährung der Forderung aus der Bürgschaft nur dann zu laufen beginne, wenn der Bauherr den Bürgen zur Zahlung aufgefordert hat. Demgegenüber vertrat die Gegen- ansicht den Standpunkt, dass eine solche Aufforderung nicht notwendig ist. Ihrer Meinung nach beginnt die Verjährung des Anspruchs aus der Bürgschaft erst dann zu laufen, wenn ein auf Geld gerichteteter Mängelan- spruch des Auftraggebers geltend gemacht wird. Da dies bereits dann der Fall ist, wenn eine dem Auftraggeber gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung abgelaufen ist, könne der Anspruch aus der Bürgschaft deutliche eher verjähren, als die Mängelansprüche selber. Diesen Meinungsstreit hat der Bundesgerichtshof nunmehr durch seinen Beschluss vom 28.02.2008 (VII ZR 51/07) entschieden. 2.) Der zu entscheidende Fall: Der Auftragnehmer hat einen Neubau errichtet. Die Abnahme findet im Sommer 2004 statt. Bereits wenige Wochen später zeigt sich Feuch- tigkeit im Keller. Der Auftraggeber zeigt den Mangel an und fordert den Auftragnehmer auf, den Mangel bis Anfang Dezember zu beseitigen. Der Auftragnehmer bestritt zunächst seine Verantwortlichkeit. Nach längerem Hin und Her und nach der Einholung von Gutachten versprach der Auftragnehmer Ende 2006 die Mängelbeseitigung, die dann auch erfolgte. Allerdings war der Auftraggeber mit dem Ergebnis nicht zufrieden. Nach weiteren Gutachten sagte der Auftragnehmer Ende 2007 nun- mehr verbindlich zu, die Mängel im Frühjahr 2008 zu beheben. Kurz darauf meldete der Auftragnehmer allerdings Insolvenz an. Um hinsichtlich der Mängelbe- seitigungskosten nicht mit einer – voraussichtlich sehr geringfügigen – Quote befriedigt zu werden, nahm der Auftraggeber nunmehr die Gewähr- leistungsbürgschaft in Anspruch. Der Bürge berief sich auf Verjährung. Der Auftraggeber hielt dem – un- ter Bezugnahme auf ein Teil der Rechtsprechung und Lehre – ent- gegen, dass die Verjährung erst mit der Inanspruchnahme der Bürgschaft zu laufen beginne und nicht enden könne, bevor nicht auch die Män- gelansprüche aus dem Bauvertrag verjährt wären. 3.) Zur Rechtslage: Ansprüche aus Bürgschaft ver- jähren innerhalb der regelmässigen Recht und Steuerrecht – Kein Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Bar- zahlung an den Leistungserbringer – Steuerbonus für Handwerkerleistungen – Umkehr der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen – Umsatzsteuer – Angabe von Name und Anschrift in der Rechnung – Umsatzsteuer – Finanzgericht Hamburg versagt den Vorsteuerabzug, weil die Leistungsbeschreibung nicht eindeutig und nachprüfbar war Arbeits- und Sozialrecht – Abmahnung. Kündigung während der Probezeit, Urteil – 6 AZR 145/07 – – Arbeitsförderungsrecht. Anspruch auf Arbeitslosengeld – Anfechtung eines Aufhebungsvertrags – Anspruch auf Pflegezeit – Bundesrahmentarifvertrag. Eingruppierung. Abgrenzung der Lohngruppen 2 und 3. – Erhöhung der Förderobergrenze für betriebliche Einstiegs- qualifizierungen – Gesetzliche Schlechtwetterregelung. Saison-Kurzarbeitergeld im gekündigten Arbeitsverhältnis. – Gesetzliche Unfallversicherung – Einschränkung der Bürgerhaftung in der Unfallversicherung – – Mindestlohn. Abgrenzung von Mindestlohn 1 und Mindestlohn 2 – Sozialversicherung. Beitragssatz zur Pflegeversicherung – Sozialversicherung. Geringfügige Beschäftigung. Einhaltung des Mindestlohnes – Sozialversicherung. Mitführungspflicht des Sozialversicherungs- ausweises. – Umfang des Weisungsrechts. Zulässigkeit einer Änderungs- kündigung. – Vergütungsanspruch in der Freistellungsphase, Urteil – 5 AZR 393/07 – – Verlängerung der Aussetzung der AEVO-Nachweispflicht nach § 7 AEVO Bauvertragsrecht – Aufhebung der Ausschreibung mangels Wirtschaftlichkeit – BGH-Urteil zur Umsatzsteuer auf Zahlungen für Bauzeitver- zögerungen – Gewährleistung auch bei Schwarzarbeit – Schlussrechnung als Fertigstellungsmitteilung nach § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B – VOB/A – Nachverhandeln führt nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages – Wertung von Skontoangeboten Technik – Gemeinsame Erklärung des ZDB und des DHBV zur handwerksrecht- lichen Beurteilung von Sanierputzarbeiten Online 24 Stunden geöffnet – www.dhbv.de Service... ...auf unserer Homepage

RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=