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Schützen & Erhalten · Dezember 2003 · Seite 30 ARBEITS- UND TARIFRECHT Gesetzliche Neuregelung ab 1. Juli 2004 Altersteilzeit Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt kommt es zu wesentlichen Änderun- gen im Altersteilzeitgesetz, die am 1. Juli 2004 in Kraft treten und Änderungen des Tarifvertrages über die Al- tersteilzeit im Baugewer- be notwendig machen werden. Nachdem zum 1. Januar 2004 bereits eine stufenweise Anhe- bung der Altersgrenze für die frü- hestmögliche Inanspruchnahme von Altersrente nach Altersteil- zeit von 60 auf 63 Jahre in Kraft getreten ist, kommt es mit Wir- kung vom 1. Juli 2004 zu wei- teren wesentlichen Änderungen der gesetzlichen Altersteilzeitre- gelungen. Durch das Dritte Ge- setz für moderne Dienstleistun- gen am Arbeitsmarkt (Hartz III) werden insbesondere die Aufstok- kungsleistungen des Arbeitgebers und die Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung neu geregelt. Zudem wird eine spezielle Insol- venzsicherungspflicht für Arbeits- zeitguthaben aus Altersteilzeit eingeführt. Nach der Gesetzesbegründung soll es sich bei den Neuregelun- gen vorrangig um Vereinfachun- gen handeln, die darauf ausge- richtet sind, das Instrument der Altersteilzeit auch bei kleineren Unternehmen attraktiver zu ma- chen. Allerdings führen die Neu- regelungen auch zu einer Verrin- gerung der Erstattungsleistungen sowie – insbesondere durch die neue Insolvenzsicherungsver- pflichtung – auch zu neuen Ko- stenbelastungen für die Arbeit- geber. 1. Überblick über die gesetzliche Neu- regelung Die gesetzliche Neuregelung sieht ab 1. Juli 2004 folgende Änderungen im Altersteilzeitge- setz vor: Regelarbeitsentgelt Die Berechnungsgrundlage für die Aufstockungsbeträge und die zusätzlichen Beiträge des Arbeit- gebers zur Rentenversicherung wird zukünftig nicht mehr das monatlich tatsächlich erzielte Al- tersteilzeit-Bruttoarbeitsentgelt, sondern das so genannte Regel- arbeitsentgelt sein. Nach § 6 Abs. 1 ATG (neue Fassung) handelt es sich hierbei um „das auf einen Monat entfallende vom Arbeitge- ber regelmäßig zu zahlende so- zialversicherungspflichtige Ar- beitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet. Entgeltbe- standteile, die nicht laufend ge- zahlt werden, sind nicht berück- sichtigungsfähig.“ Das berücksichtigungsfähige Regelarbeitsentgelt wird zukünf- tig generell durch die Beitrags- bemessungsgrenze des SGB III (Arbeitslosenversicherung) be- grenzt, während bisher eine Dek- kelung des aufstockungsfähigen Altersteilzeitentgelts nur dann vorzunehmen war, wenn die Bei- tragsbemessungsgrenze aufgrund einer Einmalzahlung überschrit- ten wurde. Dies führt in der Folge zu einer Verringerung der Erstat- tungsleistungen der Arbeitsver- waltung. Darüber hinaus sind zukünf- tig bei der Ermittlung des Regel- arbeitsentgelts variable Entgelt- bestandteile, die nicht regelmäßig (= monatlich) gezahlt werden, und Einmalzahlungen nicht mehr zu berücksichtigen. Dazu gehö- ren insbesondere das 13. Monats- einkommen und das zusätzliche Urlaubsgeld. Nach der gesetzli- chen Neuregelung können diese Entgeltbestandteile zwar weiter- hin steuer- und sozialversiche- rungsfrei vom Arbeitgeber auf- gestockt werden, sind allerdings nicht mehr durch die Arbeitsver- waltung erstattungsfähig. Auch dies führt zu einer Verringerung der Erstattungsleistungen. Die Neuregelung sieht weiter- hin vor, dass das Regelarbeits- entgelt zu Beginn des Erstat- tungsverfahrens in einem monatlichen Festbetrag für die gesamte Förderdauer festgelegt wird (§ 12 Abs. 2 Satz 1 ATG neue Fassung). Hierdurch wird die bis- her monatlich vorzunehmende Berechnung der Aufstockungslei- stungen entbehrlich, da aufgrund des Regelarbeitsentgelts die Auf- stockungsleistungen für die ge- samte Dauer des Altersteilzeit- Arbeitsverhältnisses feststehen. Da das Regelarbeitsentgelt somit während der gesamten Dauer der Altersteilzeitarbeit grundsätzlich unverändert bleiben soll (Aus- nahme: Verringerung des Regel- arbeitsentgelts), wirken sich allerdings Erhöhungen des Alters- teilzeitentgelts aufgrund von Tariflohnerhöhungen bei den Er- stattungsleistungen zukünftig nicht mehr aus. Dies führt eben- falls zu einer Verringerung der Erstattungsleistungen der Arbeits- verwaltung, da die Höhe der Er- stattungsleistungen trotz Tarif- erhöhung unverändert bleibt. Aufstockungsleistungen Nach der bisherigen gesetz- lichen Regelung muss der Arbeit- geber das Brutto-Altersteilzeit- entgelt um 20% aufstocken, mindestens jedoch auf 70% des bisherigen pauschalierten Netto- entgelts des Arbeitnehmers (Min- destnettolohn-Tabelle). Diese gesetzliche Mindestsicherung entfällt zukünftig, so dass der Arbeitgeber nur noch eine Auf- stockung um 20% des Bruttoent- gelts vornehmen muss. Durch den Wegfall des Mindestnettoentgelts kommt es ebenfalls zu einer Ver- ringerung der Erstattungsleistun- gen der Arbeitsverwaltung. Zusätzlicher Beitrag zur Rentenversicherung Auch der zusätzliche Beitrag des Arbeitgebers zur Rentenver- sicherung wird zukünftig auf der Basis des Regelarbeitsentgelts entrichtet, indem der Arbeitge- ber für den Arbeitnehmer zusätz- lich Beiträge mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit (bisher: Unterschiedsbetrag zwischen tat- sächlich erzieltem Entgelt und 90% des bisherigen Arbeitsent- gelts) entfällt. Diese Berechnung führt allerdings in der Regel zu Rentenversicherungsbeiträgen in gleicher Höhe, wie sie der Arbeit- geber schon nach der bisherigen Rechtslage entrichten musste. Insolvenzsicherung Das Altersteilzeitgesetz sieht zukünftig erstmals eine speziel- le Insolvenzsicherungspflicht für Arbeitszeitguthaben aus Alters- teilzeit vor (vgl. § 8 a ATG neue Fassung). Diese Insolvenzsiche- rungspflicht ist im Blockzeitmo- dell zwingend zu beachten, so- bald das Wertguthaben aus der Altersteilzeit das Dreifache des Regelarbeitsentgelts übersteigt. In diesem Fall ist der Arbeitge- ber zukünftig verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeber- anteils am Gesamtsozialversiche- rungsbeitrag abzusichern. Bei der Ermittlung der Höhe des zu si- chernden Wertguthabens ist zu- künftig eine Anrechnung der Auf- stockungsleistungen nicht (mehr) möglich. Zudem schließt das Ge- setz bestimmte Sicherungsmittel (z.B. Bilanzrückstellungen) aus- drücklich aus. Neben der Kostenbelastung für die zwingende Insolvenzsiche- rung führt die Neuregelung auch zu einer bürokratischen Mehrbe- lastung, da der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nach- weisen muss. Kommt der Arbeit- geber dieser Insolvenzverpflich- März 2004 · Seite 30

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