S&E Glossary

Schützen & Erhalten · Dezember 2003 · Seite 31 tung nicht nach, so kann der Arbeitnehmer zukünftig unmit- telbar aus dem Altersteilzeitge- setz einen Anspruch auf Stellung einer Sicherheit geltend machen. 2. Übergangsregelung Aufgrund einer Übergangsre- gelung gelten die Neuregelungen erst für Altersteilzeit-Arbeitsver- hältnisse, die nach dem 30. Juni 2004 begonnen werden. Wird bzw. wurde mit der Altersteilzeitarbeit jedoch vor dem 1. Juli 2004 be- gonnen, so finden die bisheri- gen Altersteilzeitregelungen auf diese Altersteilzeit-Arbeitsverhält- nisse auch dann Anwendung, wenn sie über den 1. Juli 2004 hinaus andauern. Maßgeblich ist der tatsächliche Beginn der Altersteilzeitarbeit (d.h. im Block- zeitmodell der Beginn der Arbeits- phase), nicht dagegen der Zeit- punkt des Abschlusses der Alters- teilzeitvereinbarung. Die Übergangsregelung kann dazu führen, dass der Arbeitge- ber zukünftig unterschiedliche Abrechnungen für seine Alters- teilzeit-Arbeitnehmer vornehmen muss, da je nach Beginn der Al- tersteilzeitarbeit unterschiedliche Regelungen Anwendung finden. Will der Arbeitgeber diesen Auf- wand vermeiden, können auf An- trag auch die „Altfälle“ nach den ab 1. Juli 2004 geltenden Neu- regelungen abgerechnet werden. 3. Tarifvertrag über die Altersteilzeit im Baugewerbe Die oben dargestellten gesetz- lichen Neuregelungen machen eine Anpassung des Tarifvertra- ges über die Altersteilzeit im Baugewerbe vom 19. April 2000 für diejenigen Altersteilzeit-Ar- beitsverhältnisse, die ab dem 1. Juli 2004 beginnen, notwendig. 4. Empfehlung für die betriebliche Praxis Für die betriebliche Praxis ist zu empfehlen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die in abseh- barer Zeit von den Möglichkei- Forderungsübergang bei Dritthaftung nach § 6 EFZG. Höhe des Erstattungsanspruchs. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ab 1. Januar 2004 können nach unseren Berechnun- gen im Rahmen des § 6 EFZG neben dem Bruttoar- beitslohn für die Lohnzu- satzkosten Zuschlagssätze von gerundet 54 v.H. in den alten Bundesländern bzw. von 45 v.H. in den neuen Bundesländern geltend ge- macht werden. Aufgrund der veränderten Sozi- alkassenbeiträge und der ab 1. Januar 2004 zugrunde zu legen- den Sozialversicherungsbeiräge kann ab 1. Januar 2004 neben dem fortgezahlten Bruttolohn für die Lohnzusatzkosten ein Prozent- satz von 54,46 v.H. in den alten Bundesländern (bis- her 56,90 v.H.) bzw. von 44,88 v.H. in den neuen Bundesländern (bisher 47,10 v.H.) geltend ge- macht werden. Bei dieser Berechnung wur- de für die alten Bundesländer angenommen, dass das 13. Monatseinkommen auch nach Einführung der tariflichen Öff- nungsklausel in voller Höhe gezahlt und nur für krankheits- bedingte Fehltage gekürzt wird. Wird dagegen von der Öff- nungsklausel Gebrauch gemacht und nur der tarifliche Mindest- betrag von 780,00 ¤ als 13. Mo- natseinkommen gezahlt, vermin- dert sich der Prozentsatz für die Lohnzusatzkosten insgesamt auf 50,92 v.H.. Da im Freistaat Sachsen die Beiträge zur Pflegeversicherung allein vom Arbeitnehmer zu tra- gen sind, ist dort zu berück- sichtigen, dass die Position I. 2. der nebenstehenden Über- sicht entfällt, so dass nur ein Prozentsatz in Höhe von 44,03 v. H. geltend gemacht werden kann. Die Einzelheiten der Be- rechnungen bitten wir, der nebenstehenden Übersicht zu entnehmen. Zu der Zahl der zu- grunde gelegten Arbeitstage weisen wir auf folgendes hin: Es wurde davon ausgegan- gen, dass 4 von 14 witterungs- bedingten Ausfalltagen durch Vor- oder Nacharbeit ausgeglichen werden. Die nach § 6 EFZG er- stattungsfähigen Kosten sind allerdings höher, wenn sich durch einen höheren Arbeitsausfall und/ oder einen geringeren Umfang von Vor- oder Nacharbeit eine niedrigere Zahl von produktiven Arbeitstagen ergibt. In diesen Fällen können die erstattungs- fähigen Lohnzusatzkosten auf- grund des als Anlage beigefüg- ten Berechnungsschemas betriebsindividuell errechnet werden. ARBEITS- UND TARIFRECHT ten des Altersteilzeitgesetzes Gebrauch machen wollen, die Altersteilzeitarbeit möglichst vor dem 1. Juli 2004 beginnen soll- ten, da die oben dargestellten Neuregelungen im Ergebnis zu einer Verschlechterung der Alters- teilzeitleistungen führen werden. Insbesondere bei Blockzeitmodel- len werden sich die Verringerung der Erstattungsleistungen und die neue Insolvenzsicherungspflicht negativ auf die Attraktivität des Instruments Altersteilzeit auswir- ken. Sollte der Beginn der beab- sichtigten Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 nicht möglich sein, so empfehlen wir, derzeit keine verbindlichen Vereinbarun- gen über Altersteilzeit abzuschlie- ßen, solange der Tarifvertrag über die Altersteilzeit im Baugewer- be nicht an die gesetzlichen Neu- regelungen angepasst ist. Die Änderungen des Alters- teilzeitgesetzes sind im Bundes- gesetzblatt 2003, Teil I, S. 2910 ff. abgedruckt. März 2004 · Seite 31

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