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Schützen & Erhalten · Juni 2003 · Seite 38 FORUM Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) Referentenentwürfe zur Änderung der Handwerksordnung Referentenentwürfe des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) sehen umfangrei- che Eingriffe in das beste- hende System der Hand- werksordnung vor. So sol- len zahlreiche Gewerbe in die Anlage B überführt und damit als zulassungs- freie Handwerksgewerbe oder handwerksähnliche Gewerbe ohne Meisterprü- fung betrieben werden können. Das Bundesministerium für Wirt- schaft und Arbeit (BMWA) hat zwei Referentenentwürfe für ein „Gesetz zur Änderung der Hand- werksordnung und anderer ge- werberechtlicher Vorschriften“ sowie ein „Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunterneh- men“ erstellt. Schwerpunkt des Entwurfs eines dritten Gesetzes zur Än- derung der HwO und anderer gewerberechtlicher Vorschriften ist die Reduzierung der Zahl der Handwerke, für die obligatorisch die Ablegung der Meisterprüfung erforderlich ist (Anlage A der HwO) auf nunmehr 32 Gewer- be, bei deren Ausübung Gefah- ren für die Gesundheit oder das Leben Dritter entstehen können. Alle bisherigen Anlage-A- Gewerbe, die dieses Kriterium nicht erfüllen, werden als sog. „zulassungsfreie Handwerksge- werbe“ in einer eigenen Grup- pe innerhalb der Anlage B ge- führt. Für ihre Ausübung wäre demnach zukünftig die Able- gung der Meisterprüfung nicht mehr erforderlich. Allerdings sollen diese Gewerbe die Mög- lichkeit behalten, auszubilden und Fortbildungsregelungen anzubieten (sog. fakultativer Meisterbrief). Von der Reduzierung der in der Anlage A geführten, sog. zulassungspflichtigen Hand- werksgewerbe betroffen wären demnach folgende, zukünftig nur noch in der Anlage B der HwO geführte Gewerbe: – Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer – Fliesen-, Platten- und Mosaikleger – Betonstein- und Terrazzohersteller – Estrichleger – Brunnenbauer – Stuckateure – Steinmetze und Steinbildhauer – Maler und Lackierer Ein weiterer Schwerpunkt des Referentenentwurfs ist die Ab- schaffung des sog. Inhaberprin- zips (§7 HwO). Demnach soll zukünftig in die Handwerksrolle auch eingetragen werden kön- nen eine natürliche oder juri- stische Person oder eine Per- sonengesellschaft, wenn diese oder der Betriebsleiter die Vor- aussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Ein neu einzufügender §7 b sieht vor, dass eine neue Form der Ausübungsberechtigung für Gewerbe der Anlage A geschaf- fen wird, wonach Gesellen, die in dem zu betreibenden Gewerbe der Anlage A oder in einem mit diesem verwandten Gewerbe der Anlage A die Gesellenprüfung bestanden und in diesem Be- reich eine Tätigkeit von insge- samt zehn Jahren ausgeübt haben, davon insgesamt fünf Jahre mit Aufgaben in heraus- gehobener, verantwortlicher oder leitender Stellung, eine Ausübungsberechtigung erhal- ten. Die in §9 getroffene Rege- lung zur handwerklichen Betä- tigung von sog. EU-Ausländern soll umfassend geändert werden. Hintergrund ist hierbei die Ab- schaffung der sog. „Inländer- diskriminierung“. Mit der in §16 neu aufge- nommenen Regelung über die Einrichtung einer sog. „Clearing- stelle“ zwischen DIHK und DHKT soll in bestimmten Abgren- zungsfällen, in denen die Fort- setzung eines Betriebes unter- sagt werden könnte, eine „unbürokratische“ Klärung her- beigeführt werden können. Geändert werden soll dar- über hinaus eine Reihe von Berufsbildungsvorschriften, so die §§45 und 46 HwO. Neu gefasst werden sollen außerdem auch die Regelungen des §79 ff. HwO, die die orga- nisationsrechtlichen Vorschrif- ten in den Bereichen Landes- und Bundesinnungsverband betreffen. Diese sollen von der bisherigen Rechtsform der ju- ristischen Person des Privat rechts in die Rechtsform eines eingetragenen Ver- eins (e.V.) über- führt werden, unter Beibehaltung der Befugnis, die Bezeichnung Bun- desinnungsverband bzw. Landesinnungs- verband zu führen. In einem weite- ren Referentenent- wurf soll eine Rege- lung zur erleichterten Aufnahme einfacher Tätigkeiten im Hand- werk geschaffen wer- den. Der Referenten- entwurf koppelt die hierbei in Aussicht ge- nommene Änderung in §1 Abs. 2 HwO aus dem origi- nären HwO-Änderungsgesetz ab. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die- ser spezielle Bereich nicht der Zustimmung des Bundesrates unterliege. Ziel ist es, klarzu- stellen, welche Tätigkeiten nicht zum Kernbereich eines Handwerks gehören, also kei- ne wesentlichen Tätigkeiten im Sinne des §1 Abs. 2 HwO sind. Hierzu zählen insbeson- dere solche Tätigkeiten, die als „einfache“, d. h. in kurzer Anlernzeit erlernbare Tätig- keiten einzustufen sind. Mit dieser Klarstellung soll, so die Begründung des Referen- tenentwurfes, insbesondere gewährleistet werden, dass ein- fache Tätigkeiten von jeder- mann, also nicht nur von Hand- werksbetrieben, sondern auch von nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieben ausge- übt werden dürfen und damit auch für eine selbstständige Tätigkeit der sog. Ich-AG offen stehen.

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