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Schützen & Erhalten · Juni 2000 · Seite 40 DER SERVICE Arbeits- und Sozialrecht Reform der Sozialkassen Spitzenausgleichsverfahren Mit der in der Mainzer Er- klärung vereinbarten Re- form der Sozialkassen der Bauwirtschaft ist zum 1. Juni 1999 das Spitzenaus- gleichsverfahren in Kraft getreten. Mit der Einführung des Spitzenausgleichsver- fahrens ist für die Bau- betriebe die Möglichkeit geschaffen worden, vier- monatige Beitragsabrech- nungszeiträume (Spitzen- ausgleichsintervalle) zu bilden, so dass nur noch dreimal im Jahr mit den Sozialkassen abgerechnet zu werden braucht. Das Spitzenausgleichsverfah- ren bietet dem Baubetrieb fol- gende Vorteile: 1) Der Sozialkassenbeitrag braucht nicht mehr monat- lich an die ZVK abgeführt zu werden. Dadurch wird die Liquidität der Betriebe er- höht; gleichzeitig werden die Geldbewegungen zwi- schen dem Baubetrieb und den Sozialkassen verringert. 2) Die Erstattung der Urlaubs- vergütung braucht nicht mehr nach jedem gewähr- ten Urlaub gesondert bean- tragt zu werden. 3) Dreimal jährlich kann ein Saldo (= Spitzenausgleich) zwischen den Beitragsforde- rungen der Sozialkassen und den Erstattungsansprüchen des Betriebes aus allen So- zialkassenverfahren gebildet werden. Während im Kalenderjahr 1999 aus verfahrenstechnischen Gründen für die Teilnahme am Spitzenausgleichsverfahren nur ein Verfahrensbeginn am 1. Juni bzw. 1. Oktober 1999 gewählt werden konnte, können bei der Teilnahme ab dem Kalenderjahr 2000 die Spitzenausgleichsin- tervalle von den Baubetrieben selbst festgelegt werden. Dies eröffnet den Betrieben die Mög- lichkeit, die Viermonatsinterval- le so zu legen, dass die betrieb- lichen Belange, wie z. B. das Urlaubsverhalten der Arbeitneh- mer, sowie die witterungsbe- dingte Auftragslage berücksich- tigt werden können. Damit ha- ben es die Betriebe selbst in der Hand, durch eine entspre- chende Festlegung der Spitzen- ausgleichsintervalle die Abrech- nung mit der ZVK auf die Belange des Betriebes abzustim- men. So kann z. B. durch die entsprechende Festlegung nicht nur eine Beitragszahlung in den auftragsschwachen Wintermona- ten vermieden, sondern ggf. auch eine Rückerstattung durch die ZVK in den Wintermonaten erreicht werden. Dem dies verdeutlichenden Berechnungsbeispiel, welches hier abgedruck ist, ist die An- nahme zugrunde gelegt, dass ein „Musterbetrieb“ mit zwölf gewerblichen Arbeitnehmern und zwei Lehrlingen (1. und 2. Lehrjahr) im Kalendermonat März in das Spitzenausgleichs- verfahren wechselt. Bei der Darstellung ist zu beachten, dass die dargestell- ten Beträge vereinfacht und gerundet worden sind. Die an- genommenen Bruttolohnsum- men basieren jeweils auf einer Multiplikation von 26,39 DM für die alten Bundesländer und von 19,00 DM für die neuen Bun- desländer mit angenommenen 2.028 lohnzahlungspflichtigen Stunden und der Zahl der 12 Arbeitnehmer. Das Ergebnis die- ser Multiplikation ist aufgerun- det worden, da zusätzliche Zah- lungen, wie z. B. die vermögens- wirksamen Leistungen, aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht berücksichtigt wurden. Auch wenn die angenommene Zahl von 2.028 Stunden in der Regel nicht erreicht werden wird, sind die davon abzuziehenden unproduktiven Stunden für den Arbeitgeber dennoch zu berück- sichtigen, da für diese z. B. Feiertagslohn oder Entgeltfort- zahlung im Krankheitsfall ge- zahlt werden muss, so dass die Annahme von 2.028 lohnzah- lungspflichtigen Stunden im Kalenderjahr realistisch er- scheint. Auf der Basis der gerunde- ten Bruttolohnsumme ist der BERECHNUNGSBEISPIEL SPITZENAUSGLEICH(WEST) Betrieb mit 12 gewerblichen Arbeitnehmern und 2 gewerblichen Lehrlingen (1. und 2. Lehrjahr) jährliche Bruttolohnsumme 650.000 DM (ohne 13. Monatseinkommen) 26,39 (GTL/BG III) × 2.028 h = 53.519 DM × 12 Arbeitnehmer = 642.228 DM 53.520 DM (Monat) Sozialkassenbeitrag (19,50 v. H.): 126.750 DM 10.560 DM (Monat) BERECHNUNGSBEISPIEL SPITZENAUSGLEICH (WEST) Betrieb mit 12 gewerblichen Arbeitnehmern und 2 gewerblichen Lehrlingen (1. und 2. Lehrjahr) Erstattungsleistungen Urlaub 650.000 DM × 14.82 v. H. = 96.330 DM : 12 = 8.028 DM : 30 Urlaubstage = 267,58 DM je AN/Urlaubstag Lohnausgleich (12 AN × 585 DM) = 7.020 DM Berufsbildung 1. (10 Monate × 989,90 DM + 16 % Sozialaufwand =) 11.483 DM 1.148,30 DM je Erstattungsmonat 2. (6 Monate × 1.535,40 DM + 16 % Sozialaufwand) = 10.686 DM 1.781,00 DM je Erstattungsmonat Überbetriebliche Ausbildung: 1. 90 Ausbildungstage à 80 DM = 7.200 DM 2. 60 Ausbildungstage à 80 DM = 4.800 DM 630/700 DM je Erstattungsmonat jährliche Sozialkassenbeitrag (West: 19,50 v. H./Ost: 17,40 v. H.) berechnet worden. Die- ser Betrag ist im nächsten Schritt durch den Faktor 12 geteilt worden, um die durch- schnittliche monatliche Bei- tragsbelastung des Betriebes gegenüber der ZVK darstellen zu können. Den Erstattungsleistungen für Urlaub liegt die Annahme zugrunde, dass der Betrieb die Urlaubsvergütung für den ge- samten tariflichen Jahresurlaub von 30 Urlaubstagen erstattet erhält. Die Erstattungsleistun- gen entsprechen daher 14,82 v.

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