S&E Glossary

Schützen & Erhalten · Juni 2000 · Seite 41 BERECHNUNGSBEISPIEL SPITZENAUSGLEICH (OST) Betrieb mit 12 gewerblichen Arbeitnehmern und 2 gewerblichen Lehrlingen (1. und 2. Lehrjahr) jährliche Bruttolohnsumme: 465.000 DM 19,00 DM × 2.028 h = 38.532 DM x 12 Arbeitnehmer = 462.384 DM 38.532 DM (Monat) Sozialkassenbeitrag (17,40 v. H.): 80.910 DM 6.743 DM (Monat) BERECHNUNGSBEISPIEL SPITZENAUSGLEICH (OST) Betrieb mit 12 gewerblichen Arbeitnehmern und 2 gewerblichen Lehrlingen (1. und 2. Lehrjahr) Erstattungsleistungen Urlaub 465.000 DM × 14.25 v. H. = 66.263 DM : 12 = 5.522 DM : 30 Urlaubstage = 184,07 DM je AN/Urlaubstag Lohnausgleich (12 AN × 427,50 DM =) 5.130 DM Berufsbildung 1. (10 Monate x 894,70 DM + 16 % Sozialaufwand) = 10.379 DM 1.038 DM je Erstattungsmonat 2. (6 Monate x 1.248,90 DM + 16 % Sozialaufwand =) 8.692 DM 1.449 DM je Erstattungsmonat Überbetriebliche Ausbildung: 1. 90 Ausbildungstage à 80 DM = 7.200 DM 2. 60 Ausbildungstage à 80 DM = 4.800 DM 630/700 je Erstattungsmonat H. (West) bzw. 14,25 v. H. (Ost) der jährlichen Bruttolohnsum- me. Bei der Erstattung der Aus- bildungskosten ist zu berück- sichtigen, dass die überbetrieb- lichen Ausbildungskosten nicht in den Spitzenausgleich einflie- ßen, da die Erstattung durch Überweisung der ULAK an die Ausbildungsstätte und nicht an den Betrieb erfolgt. Gleichwohl erscheint es richtig, auch die Erstattungsleistungen bei der Gegenüberstellung des Sozial- kassenbeitrags („Was zahlt der Betrieb?“) und den zurückflie- ßenden Mitteln („Was erhält der Betrieb erstattet?“) zu berück- sichtigen. Die überbetrieblichen Ausbildungskosten sind daher außerhalb des Spitzenausgleichs in der jeweils letzten Zeile ver- merkt; die erstattungsfähigen Fahrtkosten für die Fahrten zur überbetrieblichen Ausbildungs- stätte sind dagegen aus Verein- fachungsgründen unberücksich- tigt geblieben. DER SERVICE Arbeits- und Sozialrecht Gemäß den §§ 146, 147 Abgabenordnung (AO) sind Geschäftspapiere grundsätzlich 10, 6 be- ziehungsweise 5 Jahre von jedem Kaufmann be- ziehungsweise von allen Buchführungs- und Auf- zeichnungspflichtigen aufzubewahren. Jahresabschlüsse und Eröff- nungsbilanzen sind dabei in Papierform zu erhalten, während andere Geschäftsunterlagen auch auf Datenträgern gespei- chert werden können. Eine 10-Jahres-Aufbewah- rungsfrist gilt für nachstehend aufgeführte Unterlagen: – Geschäftsbücher, das heißt. Handels-, Haupt-, Grund-, Neben- und Kon- tokorrentbücher sowie Kontenblätter, – Jahresabschlüsse ein- schließlich Anhang und Lagebericht, – Inventare, – Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen zu Handelsbüchern, Inventaren, Eröffnungs- bilanzen, Jahresabschlüs- sen, Lageberichten, Kon- zernabschlüssen, Konzern- lageberichten; zu diesen Unterlagen gehören insbe- sondere Kontenpläne und ihre Änderungen, Pro- gramm- und System- dokumentationen wie Ablaufdiagramme, Block- diagramme etc. Sofern diese Unterlagen vor dem 1. Januar 1990 erstellt wurden beziehungsweise die letzte Ein- tragung vor dem 1. Januar 1990 vorgenommen wurde, können sie nunmehr entsorgt werden. Für Buchungsbelege gilt seit 31. Dezember 1998 ebenfalls eine 10-jährige Aufbewahrungs- Recht aktuell Aufbewahrungs- fristen beachten! frist (vorher: 6 Jahre). Die 10- jährige Aufbewahrungsfrist gilt erstmalig für die Buchungsun- terlagen, deren 6-jährige Frist bis 31. Dezember 1998 noch nicht abgelaufen war (vgl. §147 Abs. 3 AO und § 257 Abs. 4 HGB). Zur Gruppe dieser Bele- ge gehören zum Beispiel Rech- nungen, Lieferscheine, Quittun- gen, Auftragszettel, Bankaus- züge, Betriebskostenrechnun- gen, Bewirtungsunterlagen, Buchungsanweisungen, Kassen- berichte, Journale, Prozessak- ten, Steuererklärungen, Steuer- bescheide und Verträge. Weiterhin besteht die 6-jäh- rige Aufbewahrungsfrist für fol- gende Geschäftspapiere: – Handels- und Geschäfts- briefe beziehungsweise deren Kopien, die vor dem 1. Januar 1994 abgesandt worden beziehungsweise eingegangen sind, – Lohnkonten, wenn die letzte Eintragung vor dem 1. Januar 1994 erfolgt ist und sie nicht Bestandteil der Buchführung sind, – sonstige Unterlagen und Geschäftspapiere, die für die Besteuerung von Be- deutung sind. Sind diese Unterlagen vor dem 1. Januar 1994 entstanden, so können sie per 1. Januar 2000 entsorgt werden. Eine 5-jährige Aufbewahrungs- frist gilt für Wechsel und Be- lege für die Börsenumsatzsteuer. Diese können entfernt werden, wenn sie vor dem 1. Januar 1995 fällig geworden bezie- hungsweise entstanden sind.

RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=