S&E Glossary

Steuerberatung Zufluss von Arbeitslohn bei Zeitwertkonto Das Hessische FG hatte mit Urteil vom 19. 01. 2012 darüber zu entscheiden, ob Ein- zahlungen auf ein Zeitwertkonto als Arbeits- lohn nach § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 EStG zu be- rücksichtigen sind. Die Klägerin war beherr- schende Gesellschafterin/Geschäftsführerin einer GmbH (Arbeitgeberin). 2008 vereinbarte sie mit ihrer Arbeitgeberin die Ansammlung von Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto. Darüber hinaus wurde im Folgejahr eine Zeit- wertkontengarantie vereinbart. Danach garan- tierte die Arbeitgeberin für alle Einzahlungen ab 01. 01. 2009 die Rückzahlung in voller Höhe bei planmäßiger Inanspruchnahme. Das Finanz- amt war der Auffassung, dass die Zuführungen auf dem Zeitkonto steuerpflichtiger Arbeits- lohn seien. Das Hessische FG gab der Klage mit Urteil vom 19. 01. 2012 statt (1 K 250/11, Rev. eingelegt, Az. BFH: VI R 25/12). Das FG stellt fest, dass Einnahmen nur dann zugeflossen sind, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich ver- fügen kann. Anders sei dies nur bei den Einnahmen eines Alleingesellschafters oder be- herrschenden Gesellschafters einer GmbH, weil dieser es kraft seiner Stellung in der Hand habe sich fällige Beträge auszahlen zu lassen. Fällige Beträge würden dieser Person bereits dann zufließen, die die liquide GmbH schuldet, d. h. der Zufluss findet im Zeitpunkt der Fälligkeit statt. Anders sei dies u. U. im Fal- le einer Novation. In einer Schuldumschaffung (Novation) liege eine Verfügung des Gläubigers über seine bisherige Forderung, die einkom- mensteuerrechtlich so anzusehen sei, als ob der Schuldner die Altschuld begleicht und zu- gleich eine Neuverpflichtung für die Rückzah- lung des selben Betrages eingeht. Gutschriften zu Gunsten des Arbeitnehmers aufgrund einer Novation seien nur dann zugeflossen, wenn der Arbeitnehmer über die gutgeschriebenen Beträ- ge wirtschaftlich tatsächlich verfügen könne. Unter Beachtung dieser Grundsätze kommt das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass die Wertgutschriften auf dem Zeitwertkonto der Klä- gerin keinen Zufluss von Arbeitslohn darstellen. Die Beträge wurden weder bar ausgezahlt noch einem ihrer Konten bei einem bestimmten Kre- ditinstitut gutgeschrieben. Die Klägerin habe auf das Wertkonto bei der GmbH nicht zugreifen können, sondern das Guthaben auf dem Konto vertraglich dazu bestimmt, ihr in Zeiten der Ar- beitsfreistellung den ausfallenden Arbeitslohn zu ersetzen (sog. Zeitwertkontenmodell durch aufgeschobene Vergütung). Das Finanzgericht konnte auch nicht fest- stellen, dass es sich im Streitfall um eine sog. Novation handelte. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Klägerin auf ihren Anspruch auf Arbeitslohn endgültig verzichtet hätte, um ein anderes Recht – im Streitfall auf Rückzah- lung eines Darlehensbetrages – zu erwerben. Dazu müsste jedoch das Depot, über das das Zeitwertguthaben abgesichert wurde, der Klä- gerin zuzurechnen sein. Unter Abwägung al- ler Umstände kam das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin keine wirtschaft- liche Verfügungsmacht über das Wertkonto hatte und ihr deshalb auch kein Arbeitslohn zuzurechnen sei. Anscheinsbeweis und 1%-Regelung Die Anwendung der 1%-Regelung führt in Betriebsprüfungen immer wieder zu Meinungs- verschiedenheiten zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem. Die BFH-Entscheidung vom 4. 12. 2012 ist deshalb interessant, wenn neben dem betrieblich genutzten Fahrzeug für private Fahrten andere Fahr- zeuge zur Verfügung stehen. Der BFH hat mit seinem Urteil klargestellt, dass der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieb- licher Pkw spricht, dann ent- kräftet ist, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Diese müs- sen allerdings mit dem be- trieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleich- bar sein. Was unter Vergleichbarkeit zu verste- hen ist, hat der BFH allerdings offen gelassen (VIII R 42/09). Der BFH fordert nicht einen identischen Privat-Pkw und erleichtert durch den Hinweis auf diese Handhabung die Wider- legung des Anscheinsbeweises in allen Fällen, in denen das ehemals betriebliche Fahrzeug zu Gunsten eines neu angeschafften betrieblichen Pkw ins Privatvermögen übernommen wurde. Im Streitfall war offensichtlich im Privatver- mögen ein im Jahr 1995 produzierter Porsche 928 und im Betriebsvermögen befand sich ein neueres 911-er Modell, welches technisch mo- derner ausgestattet war. Der Anscheinsbeweis für die auch private Nutzung des betrieblichen Pkw war damit entkräftet. Arbeitslohn von Arbeit- geberleistungen Im Fall des BFH-Urteils vom 05. 07. 2012 leistete der frühere Arbeitgeber nach Eintritt der Berufsunfähigkeit weiter Versicherungsbeiträge zu einer Lebensversicherung. Dies erfolgte allein zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für den Arbeitnehmer, weil der Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles erst nach jahrelangem Rechtsstreit anerkannt hatte. Nach dem BFH- Urteil sind die geleisteten Beiträge Arbeitslohn, auch wenn die weiteren Zahlungen nach Eintritt des Versicherungsfalles die rechtliche bzw. wirt- schaftliche Position des Arbeitnehmers gegen- über dem Versicherungsunternehmen nicht ver- bessert haben (VI R 10/11). Es schreibt für Sie Steuerberater und Wirt- schaftsprüfer Rainer Kuhsel Aachener Straße 529 · 50933 Köln Telefon (0221) 499710 Telefax (0221) 4997133 E-Mail: kuhsel@kuhsel.de Internet Ein Platz für Ihre Kunden Neuer Webauftritt des DHBV Derzeit wird der Webauftritt des DHBV einer Designkorrektur unterzogen. Hierbei werden wesentliche Änderungen in der Nutzbarkeit und der Ansprache durchge- führt. Die privaten Verbraucher, also Ihre Kunden, haben nun ihren eigenen Raum. Dadurch wird die Ansprache wesentlich konkreter als bisher, sodass die Privatkun- den leichter zu Ihnen bei der Suche nach Fachfirmen und Sachverständige finden. In diesem Artikel zum Thema Web werde ich Ihnen die Herangehensweise und die einzelnen Veränderungen erläutern. Die Zielvorstellung Die neue DHBV-Webseite soll den Spagat zwischen dem sachlichen und fachlich seriösen Auftritt eines Fachverbandes sowie der wich- tigen Bedienung von Privatkunden schaffen, die auf der Suche nach Rat und Sicherheit bei der Auswahl von Fachfirmen und Sachverstän- digen sind. Die Lösung Im neuen Auftritt des DHBV werden die differenzierten Ansprüche der Besuchergrup- pen, Privatkunden und Fachleute, nicht nur sektional, sondern auch optisch getrennt. Der Privatkunde findet sich jetzt immer im oran- gen Teil wieder. So sind sämtliche Artikel für Privatkunden automatisch mit einer orangen Überschrift versehen. Die bildliche Ansprache wendet sich direkt an den privaten Nutzer und auch die oberen Aktionsbereiche in der Naviga- tion, wie Direktsuche in der Karte, Suche nach Postleitzahl und Ratgeber für private Kunden, sind orange abgesetzt. Die Wahl zur Farbe Orange entstand aus zwei Überlegungen: – Rot ist die Komplementärfarbe zu Grün; da Rot jedoch zu sehr einem Warnsignal näher- käme, wurde Orange eingebaut. Schützen & Erhalten · März 2013 · Seite 32

RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=