S&E Glossary

Fachbereiche Holzschutz Holzschutzfachleute und Gutachter haben die Aufgabe, entsprechend der DIN 68800 Teil 4, den Zustand der Konstruktion hinsichtlich einer Schädigung durch Or- ganismen zu beurteilen. Dabei ist vom qualifizierten Sachverständigen bzw. Fachleuten eine Entscheidung zu treffen, ob und in welchem Umfang eine Organis- menbekämpfung (Pilze und Insekten) vorgenommen werden muss. Dachtragwerke aus konstruktiver Sicht beurteilt – auch eine Aufgabe für Holzschützer 4.4 Die Entscheidung über Notwendigkeit, Art und Umfang einer Bekämpfungsmaßnahme hängt von einer sorgfältigen Diagnose der Befallsart und des Befallsumfangs durch hierfür qualifizierte Sachverständige ab. Kann der Schadorganismus nicht eindeutig bestimmt werden, ist eine Laboruntersu- chung (makroskopisch, mikroskopisch oder molekularbiologisch) durchzuführen. Die Ergebnisse der Untersuchungen und Hinweise zu den notwendigen Bekämp- fungsmaßnahmen sind dem Auftraggeber in einem Untersuchungsbericht vorzulegen. Nicht selten werden diese Entscheidungen von anderen Zuständen der Dachkonstruktion beein- flusst, die nicht in das direkte Aufgabengebiet des Holzschutzfachmanns fallen. Hierbei han- delt es sich um konstruktive Defizite, über die er nicht hinweg sehen darf. Zudem ist der Holzschutzfachmann nach Punkt 4.6 der Holzschutznorm angehalten die Standsicherheit von tragenden Holzbauteilen festzustellen. Da eine Insekten- und Pilzbekämp- fung oftmals mit Querschnittsschwächungen ver- bunden ist, muss er diesen Sachverhalt, ggf. un- ter Einbeziehung eines Tragwerkplaners, klären. Auch wäre eine chemische Behandlung von Holz- bauteilen fatal, die aufgrund von konstruktiven Schäden ohnehin ausgebaut werden müssen. 4.6 Bei tragenden Holzbauteilen ist die Stand- sicherheit festzustellen. Im Bedarfsfall ist ein Tragwerksplaner einzubeziehen. Ist die Standsicherheit bei vorhandenen Schäden oder infolge der Bekämpfungsmaß- nahmen (z.B. Entfernen der befallenen oder daran angrenzenden, nicht geschädigten Holzteile oder durch die Querschnittschwä- chung einer Bohrlochbehandlung) nicht si- chergestellt, so ist zu veranlassen, dass die Holzbauteile während der Bekämpfungsmaß- nahme ausreichend gesichert werden (z. B. durch Stützen). Nach Durchführung der Be- kämpfungsarbeiten sind die geschwächten Holzbauteile entsprechend zu verstärken. Um vor Ort eine substantiierte Einschätzung vornehmen zu können, sollten Holzschutzsach- verständige und Fachfirmen auch elementare Bild 1: Ein Gratsparren wird mittels Keile fixiert. Bild 2: Das Auflager einer liegenden Stuhlsäule wurde hier als „Gleitlager“ ausgebildet. Bild 3: Die Distanz zwischen Balkenkopf und Sparrenfuß wird mittels Ziegel und Keil überbrückt. Schützen & Erhalten · Dezember 2012 · Seite 12

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