Schützen & Erhalten - page 17

im
Es schreibt
für Sie:
Dipl. Holzwirt
Georg Brückner
Fachbereichs-
leiter Sachver-
ständige
Roggenkamp 7a
59348 Lüdinghausen
Telefon: (0 2591) 949653
Telefax: (02591) 949654
E-Mail:
in der Poststelle des Gerichts
versehentlich die Rechnung
nicht der Akte beigefügt wur-
de. Wenn der Sachverständige
das nachweisen kann, ist es
nicht sein Verschulden, dass
die Dreimonatsfrist nicht ein-
gehalten wurde. Aber weisen
Sie dieses mal nach, das ist
realistisch gesehen so gut wie
nicht machbar.
In dem in der o.g. Ausgabe
der IfS-Informationen genann-
ten Fall, basierend auf einer
„Entscheidung des Bayerischen Landessozialge-
richts vom 12. 9. 2013 (Az.: L 15 SF 190/13)“,
ist dem Sachverständigen sein gesamter Vergü-
tungsanspruch entgangen.
Das Gericht führt in seiner Begründung dazu
aus, dass der Eingang der Rechnung innerhalb
der dreimonatigen Frist des §2 Abs.1 Satz1 JVEG
nicht mittels eines dafür erforderlichen Vollbe-
weises nachgewiesen wurde.
„Vollbeweis bedeutet, dass die für die Be-
gründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen sein müssen. Erst wenn alle Um-
stände des Falles nach vernünftiger Abwägung
des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach
der allgemeinen Lebenserfahrung für das Vorlie-
gen der Tatsachen sprechen,
kann das Gericht diese Tatsa-
chen als gegeben annehmen
(ständige Rechtsprechung,
vgl. z.B. Bundessozialgericht –
BSG –, Urteil vom 27.03.1958,
Az.: 8 RV 387/55). Das Ge-
richt muss vom Vorliegen der
Tatsachen mit einem für das
praktische Leben brauchbaren
Grad von Gewissheit ausgehen
können (vgl. BSG, Urteil vom
02.02.1978, Az.: 8 RU 66/77).
Bestehen noch Zweifel, die
nicht ausgeräumt werden können, geht die Fra-
ge der Aufklärbarkeit nach den Grundsätzen der
objektiven Beweislast zu Lasten dessen, der ei-
nen Anspruch geltend macht.“
Um sich diesen ganzen Ärger zu ersparen,
sollte man sich nach Versenden der Vergütungs-
rechnung innerhalb der Dreimonatsfrist nach §2
Abs. 1 Satz 1 JVEG deren Eingang vom Gericht
bestätigen lassen. Die Redaktion der IfS-Infor-
mationen empfiehlt hierzu, „dass er [der Sachver-
ständige] seine Rechnung dem Gutachten beifügt
und sich schriftlich bestätigen lässt, dass Gut-
achten und Rechnung bei Gericht eingegangen
sind; eine entsprechende von ihm vorgedruckte
und frankierte Rückantwort sollte er in diesem
Fall beifügen. Er kann aber auch innerhalb des
Laufs der Dreimonatsfrist unter erneuter Beifü-
gung seiner Rechnung nachfragen, wann mit
der Überweisung des geltend gemachten Rech-
nungsbetrags gerechnet werden kann. Sollte er
vorhersehbar seine Rechnung nicht innerhalb
der Dreimonatsfrist einreichen können, weil bei-
spielsweise von ihm eingeschaltete Hilfskräfte
(Prufinstitute, Labors u.ä.) ihre Rechnungen dem
Sachverständigen noch nicht übermittelt haben,
kann er innerhalb der drei Monate einen Antrag
auf Fristverlängerung an das Gericht stellen.
Auf jeden Fall sollte er einen Fristenkalender
einrichten, um einen aktuellen Überblick über
Absendung, Erinnerungsdatum und Erledigung
seiner Rechnungen zu behalten.“
Nach Auffassung des Verfassers dürfte aber
durchaus auch eine telefonische Anfrage aus-
reichen. Denn kann der Beamte das Vorliegen
der Rechnung bestätigen, kann er diese Ge-
wissheit nur mithilfe der Einsicht in die Akte
erreicht haben.
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Sachverständige
Schützen & Erhalten · März 2014 · Seite 17
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