Schützen & Erhalten - page 23

Rechtsberatung
Grundsätze für die Kalkulation
von Nachträgen
Entscheidung des OLG Düsseldorf
Grundlage für die Festlegung eines neuen Preises
ist stets der zuvor vereinbarte Preis.
Leitsatz:
1. Bei der Vereinbarung eines neuen Preises
unter Berücksichtigung der Mehr- bzw.
Minderkosten im Sinne von §2 Abs. 5
Satz 2 VOB/B handelt es sich lediglich um
eine Sollbestimmung und nicht um eine
Anspruchsvoraussetzung.
2. Grundlage für die Festlegung des neuen
Preises ist stets der zuvor vereinbarte Preis.
Diesem werden die vorauskalkulierten bzw.
im Voraus zu kalkulierende Mehrkosten im
Zeitpunkt der Kalkulation des Nachtrags­
angebotes nach erfolgter Bauentwurfs­
änderung hinzugerechnet bzw. von diesem
werden die entsprechenden Minderkosten
abgezogen. Dies erfordert die Vorlage der
ursprünglichen Angebotskalkulation.
Fehlt diese, ist vom Auftragnehmer nach-
träglich eine plausible Kalkulation für die
vereinbarten Vertragspreise zu erstellen
und der neuen Kalkulation für den gefor-
derten Nachtragspreis nachvollziehbar
gegenüberzustellen.
Es schreibt
für Sie
RA Albrecht W.
Omankowsky
Am Justizzentrum 3 · 50939 Köln
Telefon: (02 21) 9 41 57 57
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Mitglieder: Montag–Donnerstag
von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Anderenfalls ist ein dazu
geltend gemachter Mehr-
vergütungsanspruch bei
Nachträgen unschlüssig
und die Klage nicht nur
als derzeit, sondern als
endgültig unbegründet
abzuweisen. Für einen
Rückgriff auf den orts-
üblichen Preis in An-
lehnung an § 632 Abs.
2 BGB ist insoweit kein
Raum. Ohne hinreichende
Anschlusstatsachen bzw.
Schätzungsgrundla-
gen verbietet sich auch eine gerichtliche
Schätzung gemäß § 287 ZPO.
(OLG Düsseldorf, 22 U 21/13)
Abnahmeprotokoll und
Gewährleistungsfrist
Entscheidung des OLG Braunschweig
Leitsatz:
Weicht die in einem Abnahmeprotokoll ange-
gebene Gewährleistungsfrist von der vertraglich
vereinbarten Frist ab, so ist diese – neue – Frist
maßgeblich.
(OLG Braunschweig, 8 U 7/12)
Der Entscheidung zugrun-
de lag der Streit darüber, dass
die Parteien entweder irrtüm-
lich oder aber absichtlich eine
kürzere Frist als die vertrag-
liche 5 Jahresfrist vereinbart
hatten. Das OLG Braunschweig
hat entschieden, dass nicht die
in diesem Fall übliche Frist,
sondern die hier vereinbarte
kürzere Frist gültig ist.
Unklarheiten der
Ausschreibungs­
unterlagen gehen
nicht immer zu Lasten des
Auftragnehmers
In einem neuen Urteil hat der Bundesge-
richtshof (BGH) klargestellt, dass Unklarheiten
in Ausschreibungsunterlagen durch Auslegung
zu klären sind.
Hierbei gibt es keinen Grundsatz, nach dem
Lücken oder Unklarheiten der Ausschreibungs-
unterlagen stets zu Lasten des Auftraggebers
gehen. Vielmehr sind diese Unklarheiten im
Einzelfall zu klären.
(BGH, VII ZR 227/11)
Die 5 Wünsche des GmbH-Gesellschafter-
Geschäftsführers (GGF)
Thema: Betriebliche Altersversorgung/
Ausfinanzierung von Pensionszusagen
Kleinere Unternehmen sehen die Auslage-
rung von GGF-Pensionszusagen auf Pensionsfonds
oder Unterstützungskasse häufig kritisch. Die
Ausfinanzierung über bestimmte Möglichkeiten
namhafter Versicherungs-Gesellschaften bietet
hier oft eine Alternative.
Mit der Einführung des Durchführungsweges
Pensionsfonds im Jahr 2002 wurden verschiedene
Möglichkeiten geschaffen, Pensionsverpflich-
tungen steuerneutral auf einen Pensionsfonds
auszulagern. Die Vorteile lie-
gen z. B. bei der Optimierung
der Bilanz, Steigerung der Bo-
nität für Fremdfinanzierungen,
Vermeidung künftiger Finan-
zierungsrisiken, aber auch
Erleichterung von Unterneh-
mensverkäufen oder Nachfol-
geregelungen.
Viele GmbH-GGF haben sich
in der Vergangenheit über ihre
GmbH eine Pensionszusage er-
teilt. In der Regel wurde eine
lebenslange Rente zugesagt und im gleichen Zuge
zur Ausfinanzierung eine Kapitallebensversiche-
rung als Rückdeckungsversicherung abgeschlos-
sen. Aufgrund niedrigerer Zinsen und eine län-
geren Lebenserwartung ist der Kapitalbedarf für
die Altersrente stark gestiegen. Zusätzlich sind
infolge niedriger Zinsen die Ablaufleistungen
der Rückdeckungsversicherungen gesunken.
Entsprechend hoch sind die Finanzierungslü-
cken in der GmbH.
Welche Wünsche hat der GGF, da spätestens
seit BilMoG (Bilanzmodernisierungs-Gesetz) die
Ausfinanzierung wieder attraktiv geworden ist,
damit die passende Ausfinanzierung überzeugt:
– Professionelle Investmentanlage
– Freier Wechsel zwischen Fonds und
Garantie
– Flexible Beitragszahlung
 und Verfügung
– Kapital trotz lebenslanger
 Rentenzahlung
– Insolvenzsicherheit
Insofern lohnt für liquidi-
tätsstarke GmbHs aktiv die
Ausfinanzierung bestehender
Zusagen zu überprüfen und
anzupassen. Alternativ zur kon-
servativen Rückdeckungs-Ver-
sicherung gibt es mittlerwei-
le auch innovative Lösungen.
Assekuranzkontor Sieg – Versicherungs-
makler – bietet neben speziellen Rahmenver-
trägen zur Betriebshaftpflichtversicherung und
Spezialkonzepten für gewerbliche Risiken und
KFZ-Flotten auch die Vorsorge-Beratung Ihrer
Unternehmen für die Bereiche betriebliche
Altersversorgung, betriebliche Krankenversi-
cherung und betriebliche Gruppen-Unfallver-
sicherung an.
Desweiteren bietet Assekuranzkontor Sieg –
Versicherungsmakler – auch alle Absicherungen
im privaten Bereich für den Betriebs-Inhaber
und seine Angehörigen an.
Sie finden Assekuranzkontor Sieg –
Versicherungsmakler – auch auf XING:
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für Sie
Kirsten Sieg
Assekuranz-
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Schützen & Erhalten · März 2014 · Seite 23
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