Schützen & Erhalten - page 19

Im Hilton Bonn Hotel:
DHBV-Sachverständigen-
tagung 2010
Die diesjährige Sachverständigentagung findet am Donnerstag
den 16. 09. 2010 nachmittags ab 13.00 Uhr und Freitag den
17. 09. 2010 vormittags von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr im Vorfeld
des DHBV-Verbandstages statt. Veranstaltungsort ist dieses Jahr
das Hilton Hotel in Bonn.
Der fachliche Tagungsteil
gestaltet sich wie folgt:
Am Donnerstagnachmittag
wird zuerst Prof. Dr. Rapp von der
Universität Hannover zum Thema
„Dauerhaftigkeit und ausgewähl-
te andere Eigenschaften von Holz“
referieren.
Im Rahmen des zweiten Vor-
trags am Donnerstag wird Direktor
und Prof. i. R. Dr. Willeitner aus
Reinbek mit dem Thema „Ausbli-
cke auf die zukünftige DIN 68800
und ein Blick hinter die Kulissen“
tiefere Einblicke in die Inhalte der
Norm geben.
minaren beizuwohnen. Es wird hier-
für ein Kostenbeitrag für DHBV-Mit-
glieder in Höhe von 150,00
und
für Nicht-DHBV-Mitglieder in Höhe
von 250,00
erhoben. Sie erhal-
ten mit Ihrer Anmeldung von der
Bundesgeschäftsstelle eine Rech-
nung. Der dort ausgewiesene Betrag
ist im Vorfeld der Tagung auf das
Konto des DHBV zu überweisen.
Neben den fachlichen Vorträgen
steht dieses Jahr wieder die Wahl
der Fachbereichsleitung durch die
Mitglieder des Fachbereichs Sach-
verständige im DHBV an. Die Wahl
findet am Donnerstag nach den Vor-
trägen ab 18.00 Uhr statt.
Der Freitagvormittag steht im
Zeichen des Bautenschutzes. Prof.
Dr.-Ing. Oswald vom Aachener Ins-
titut für Bauschadensforschung und
angewandte Bauphysik wird zum
Thema „Hinzunehmende Unregel-
mäßigkeiten und Abweichungen“
wichtige und interessante Einbli-
cke geben.
DHBV Mitglieder oder Gäste, die
an der Tagung teilnehmen möchten
und nicht Mitglieder (Vollmitglied-
schaft und Mitgliedschaft auf Probe)
des Fachbereichs Sachverständige
sind, haben auch in diesem Jahr die
Möglichkeit, den hochwertigen Se-
Am Donnerstagabend ab 20.00
Uhr wird der traditionelle Stamm-
tisch stattfinden. Alle Teilnehmer
der Tagung sind hierzu herzlich ein-
geladen. Für Mitglieder des Fachbe-
reichs ist das Buffet kostenfrei, Ge-
tränke muss allerdings jeder selber
bezahlen. Für Partner der Tagungs-
teilnehmer, die ebenfalls am Stamm-
tisch teilnehmen möchten, wird
eine Kostenpauschale für das Buffet
in Höhe von 30,00
erhoben.
Alle Infos zur Tagungsanmel-
dung und zum Hotel finden Sie im
öffentlichen Bereich auf der DHBV-
Homepage
“.
Schützen & Erhalten · Juni 2010 · Seite 19
Hier liegt die Betonung im
Titel bei „nach Prozessende“,
womit gemeint ist, dass die
Beweisaufnahme in einem
Zivilprozess abgeschlossen
ist.
In den IfS Informationen 1/2010
wird in einem Artikel auf den Sei-
ten 13 und 14 hierzu von einer
Entscheidung des OLG Koblenz vom
03. 04. 2009 (Az.: 6 U 858/04) be-
richtet.
Nachfolgend ist die gericht-
liche Entscheidung wie aus dem
o.g. Artikel zitiert wiedergegeben:
„Die Besorgnis der Befangenheit
ist grundsätzlich gegenüber einem
Sachverständigen gerechtfertigt,
der in derselben Sache ein entgelt-
liches Privatgutachten für eine Par-
tei erstattet hat. Aber auch dann,
wenn der Sachverständige für eine
Partei erst tätig wird, nachdem er
sein Gutachten im Auftrag des Ge-
richts bereits erstellt hat, kann dies
die Besorgnis der Befangenheit be-
gründen. Denn er muss in einem lau-
fenden Verfahren immer damit rech-
nen, dass er ein Nachtragsgutachten
oder Ergänzungsgutachten erstatten
muss, oder dass er zur mündlichen
Erläuterung seines Gutachtens her-
angezogen wird.
Ist allerdings eine weitere Tätig-
keit des Sachverständigen in demsel-
ben Rechtsstreit ausgeschlossen, so
sind Gründe, die nach Abschluss der
Beweisaufnahme entstanden sind,
unbeachtlich.“
Darf man als Sachverständiger
nach Erstattung des gerichtlich
beauftragten Gutachtens für eine
Kein Befangenheitsgrund:
Private Gutachtentätig-
keit nach Prozessende
der Parteien privatgutachterlich
tätig werden? Diese Frage stellt
sich häufig dann, wenn z. B. Sach-
verständige aufgrund ihrer über-
durchschnittlichen Fachkompetenz
und ihrer Persönlichkeit – was ja
Sachverständige auszeichnen soll-
te – mindestens eine der Parteien
so überzeugt hat, dass diese sei-
ne Beauftragung für die Planung,
Begleitung, Überwachung usw. der
erforderlichen nachprozessualen
Maßnahmen an der streitbefange-
nen Sache anstrebt.
Die Unsicherheit des Sachver-
ständigen, ob er solch eine Beauf-
tragung annehmen kann oder wegen
Besorgnis der Befangenheit lieber
ablehnen sollte, dürfte sich mit der
hier vorgestellten Entscheidung des
OLG Koblenz aufgehoben haben.
Bei dem in den IfS Informatio-
nen 1/2010 dargestellten Fall hat
ein Sachverständiger der 2003 im
Auftrage des Landgerichts Trier im
Zuge eines Rechtsstreits ein Gutach-
ten erstellt. 5 Jahre danach wurde
der Sachverständige von einer der
Parteien beauftragt, diese im Rah-
men des Berufungsverfahrens zu
unterstützen. Die andere Partei hat
daraufhin den Antrag gestellt, den
Sachverständigen wegen Besorg-
nis der Befangenheit im Nachhin-
ein für die gutachterliche Tätigkeit
in 2003 abzulehnen. Diesem An-
trag wurde von dem Gericht nicht
stattgegeben.
Der Sachverständige konnte
glaubhaft machen, dass er erst fünf
Jahre nach seiner Gutachtenerstel-
lung von der ersten Partei beauf-
tragt wurde, er aber in der gesam-
ten Zeit vorher keinerlei Kontakte
zu dieser Partei hatte. Eine Beauf-
tragung des Sachverständigen durch
das Gericht bezüglich eines Ergän-
zungsgutachtens oder zur mündli-
chen Erläuterung zum Gutachten
aus 2003 ist ausgeschlossen, da
durch das Gericht mit Verfügung
vom 26. 06. 2003 eine Frist gesetzt
wurde, die längst abgelaufen ist.
Ebenfalls wurde die rein theoreti-
sche Möglichkeit, dass eine münd-
liche Erläuterung des Gutachtens
vom 25. 06. 2003 von Amts wegen
veranlasst werden könnte, nicht als
ausreichend für eine „Besorgnis der
Befangenheit“ erachtet.
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