Schützen & Erhalten - page 10

Schützen & Erhalten · März 2002 · Seite 10
desselben Auftrags nach den für
die gerichtlichen Schreibausla-
gen im Gerichtskostengesetz be-
stimmten Beträgen
2
.
§12 Aufrundung
(weggefallen)
§ 13 Vereinbarung der
Entschädigung
Mit Sachverständigen, die
häufiger herangezogen werden,
kann die oberste Landesbehörde
oder die von ihr bestimmte Stel-
le eine Entschädigung im Rah-
men der nach diesem Gesetz zu-
lässigen Entschädigung verein-
baren.
§ 14 Vorschuß
(1) Geladenen Zeugen und
Sachverständigen ist auf Antrag
ein Vorschuß zu bewilligen,
wenn sie nicht über die Mittel
für die Reise verfügen oder wenn
ihnen, insbesondere wegen der
Höhe der entstehenden Reise-
kosten, nicht zugemutet wer-
den kann, diese aus eigenen
Mitteln vorzuschießen.
(2) Dem Sachverständigen
ist ferner auf Antrag ein Vor-
schuß zu bewilligen, wenn er
durch eine geforderte Leistung
für eine zusammenhängende
Zeit von wenigsten dreißig Ta-
gen seiner regelmäßigen Er-
werbstätigkeit ganz oder über-
wiegend entzogen wird oder
wenn die Erstattung des Gut-
achtens bare Aufwendungen
erfordert und dem Sachverstän-
digen, insbesondere wegen der
Höhe der Aufwendungen, nicht
zugemutet werden kann, eige-
ne Mittel vorzuschießen.
(3) § 16 gilt sinngemäß.
§15 Erlöschen des
Anspruchs,
Verjährung
(1) Zeugen und Sachverstän-
dige werden nur auf Verlangen
entschädigt.
(2) Verlangt der Zeuge nicht
binnen drei Monaten nach Be-
endigung der Zuziehung Ent-
schädigung bei dem zuständi-
gen Gericht oder bei der zustän-
digen Staatsanwaltschaft, so
erlischt der Anspruch.
(3) Das Gericht (§ 16 Abs.
1) kann den Sachverständigen
auffordern, seinen Anspruch
innerhalb einer bestimmten Frist
zu beziffern. Die Frist muß min-
destens zwei Monate betragen.
In der Aufforderung ist der Sach-
verständige über die Folgen ei-
ner Versäumung der Frist zu
belehren. Die Frist kann auf
Antrag vom Gericht verlängert
werden. Der Anspruch erlischt,
soweit ihn der Sachverständi-
ge nicht innerhalb der Frist
beziffert. War der Sachverstän-
dige ohne sein Verschulden ver-
hindert, die Frist einzuhalten,
so ist ihm auf Antrag Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand
zu erteilen, wenn er innerhalb
von zwei Wochen nach Besei-
tigung des Hindernisses den
Anspruch beziffert und die Tat-
sachen, die die Wiedereinset-
zung begründen, glaubhaft
macht.
(4) Auf die Verjährung sind
die Vorschriften des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs anzuwenden.
Die Verjährung wird nicht von
Amts wegen berücksichtigt.
(5) Die Verjährung der Ent-
schädigungsansprüche beginnt
mit dem Ablauf des Kalender-
jahrs, in dem der Anspruch erst-
malig geltend gemacht werden
kann. Durch den Antrag auf rich-
terliche Festsetzung (§ 16 Abs.
1) wird die Verjährung wie durch
Klageerhebung gehemmt.
(6) Für die Verjährung der
Ansprüche auf Erstattung zu viel
gezahlter Entschädigung gilt §
10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz
2 bis 4 des Gerichtskostenge-
setzes entsprechend.
§16 Gerichtliche
Festsetzung
(1) Die einem Zeugen oder
Sachverständigen zu gewähren-
de Entschädigung wird durch ge-
richtlichen Beschluß festgesetzt,
wenn der Zeuge oder Sachver-
ständige oder die Staatskasse
die richterliche Festsetzung
beantragt oder das Gericht sie
für angemessen hält. Zuständig
ist das Gericht oder der Rich-
ter, von dem der Zeuge oder
Sachverständige herangezogen
worden ist. Ist der Zeuge oder
Sachverständige von dem
Staatsanwalt herangezogen
worden, so ist das Gericht zu-
ständig, bei dem die Staatsan-
waltschaft errichtet ist.
(2) Gegen die richterliche
Festsetzung ist die Beschwer-
de zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 50
Euro übersteigt. Beschwerdebe-
rechtigt sind nur der Zeuge oder
Sachverständige und die Staats-
kasse. Die Beschwerde ist nicht
an eine Frist gebunden. Eine
Beschwerde an einen obersten
Gerichtshof des Bundes ist nicht
zulässig. Die Beschwerde wird
bei dem Gericht eingelegt, das
die angefochtene Entscheidung
erlassen hat. Das Gericht kann
der Beschwerde abhelfen.
(3) Anträge, Erklärungen und
Beschwerden können zu Proto-
koll der Geschäftsstelle gege-
ben oder schriftlich ohne Mit-
wirkung eines Rechtsanwalts
eingereicht werden; § 130a der
Zivilprozessordnung gilt entspre-
chend.
(4) Entscheidungen nach
Absatz 1, 2 wirken nicht zu
Lasten des Kostenschuldners.
(5) Das Verfahren über die
Beschwerde ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
§ 17 Dolmetscher
und Übersetzer
(1) Für Dolmetscher und
Übersetzer gelten die Vorschrif-
ten dieses Gesetzes sinngemäß.
(2) Für ihre Leistungen wer-
den Dolmetscher wie Sachver-
ständige, Übersetzer ausschließ-
lich nach den folgenden Vor-
schriften entschädigt.
(3) Die Entschädigung für
die Übersetzung eines Textes aus
einer Sprache in eine andere
Sprache beträgt 1 Euro je Zei-
le. Ist die Übersetzung er-
schwert, insbesondere wegen
der Verwendung von Fachaus-
drücken oder wegen schwerer
Lesbarkeit des Textes, so kann
die Entschädigung bis auf 3
Euro, bei außergewöhnlich
schwierigen Texten bis auf 4,30
Euro je Zeile erhöht werden. Für
eine oder für mehrere Überset-
zungen auf Grund desselben
Auftrags beträgt die Entschä-
digung mindestens 13 Euro.
(4) Als Zeile gilt die Zeile
der angefertigten schriftlichen
Übersetzung, die durchschnitt-
lich 50 Schriftzeichen enthält.
Werden in der angefertigten
Übersetzung keine lateinischen
Schriftzeichen verwendet, war
aber ein Text mit lateinischen
Schriftzeichen zu übersetzen, so
sind die Zeilen dieses Textes
maßgebend. Angefangene Zei-
len von mehr als 30 Schriftzei-
chen gelten als volle Zeilen,
angefangene Zeilen von 30 oder
weniger Schriftzeichen werden
zu vollen Zeilen zusammenge-
zogen.
2
Die Beträge finden sich in Nr.
9000 des Kostenverzeichnisses
zum Gerichtskostengesetz und
lauten:
für die ersten
50 Seiten:
0,50 Euro
pro Seite
für jede
weitere Seite:
0,15 Euro
DIE FACHBREICHE
Sachverständige
1,2,3,4,5,6,7,8,9 11,12,13,14,15,16,17,18,19,20,...44
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