 
          Schützen & Erhalten · März 2002 · Seite 7
        
        
          
            Es schreibt
          
        
        
          
            für Sie:
          
        
        
          
            Dipl. Holzwirt
          
        
        
          
            Georg Brückner
          
        
        
          
            Fachbereichs-
          
        
        
          
            leiter Sachver-
          
        
        
          
            ständige
          
        
        
          
            Roggenkamp 7a
          
        
        
          
            59348 Lüdinghausen
          
        
        
          
            Telefon: (0 25 91) 94 96 53
          
        
        
          
            Telefax: (0 25 91) 94 96 54
          
        
        
          
            email: 
          
        
        
        
          
            DIE FACHBREICHE
          
        
        
          
            Sachverständige
          
        
        
          
            Liebe Kolleginnen und Kollegen zu Ihrer Information habe ich nachfolgend den jetzt gültigen Text des neuen ZuSEG mit den
          
        
        
          
            aktuellen Angaben in Euro hier aufgeführt. Leider sind die Vergütungen immer noch nicht den durchschnittlich zu erzielen-
          
        
        
          
            den Vergütungssätzen für privatgutachterliche Leistungen angepasst. Wie es aussieht müssen wir hierauf weitere 5 Jahre
          
        
        
          
            bis zur nächsten Gesetzesreform warten.
          
        
        
          
            Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Euro
          
        
        
          Fundstelle: BGBl I 1957, 861, 902 · Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1980 · Stand: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.1969 I 1756,
        
        
          zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 9 G v. 26.11.2001 I 3138 · Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. ZuSEG Anhang EV
        
        
          
            Vorbemerkung
          
        
        
          Die im neuen Gesetzestext
        
        
          genannten Eurowerte gelten für
        
        
          alle Gutachtenaufträge, die dem
        
        
          Sachverständigen nach dem
        
        
          01.01.2002 zugehen. Für die vor
        
        
          diesem Datum beim Sachver-
        
        
          ständigen eingegangenen Auf-
        
        
          träge gelten die alten Sätze, die
        
        
          nach dem 01. 01. 2002 zum
        
        
          festen Kurswert  von 1,95583
        
        
          umgerechnet werden müssen; in
        
        
          diesen Fällen gilt die alte
        
        
          Rechtslage auch dann, wenn die
        
        
          Aufträge schwerpunktmäßig im
        
        
          Jahre 2002 bearbeitet werden.
        
        
          Rechtsgrundlage für diese Re-
        
        
          gelung ist § 18 ZSEG.
        
        
          
            §1 Geltungsbereich
          
        
        
          (1) Nach diesem Gesetz
        
        
          werden Zeugen und Sachver-
        
        
          ständige entschädigt, die von
        
        
          dem Gericht oder dem Staats-
        
        
          anwalt zu Beweiszwecken her-
        
        
          angezogen werden.
        
        
          (2) Dieses Gesetz gilt auch
        
        
          , wenn Behörden oder sonsti-
        
        
          ge öffentliche Stellen von dem
        
        
          Gericht oder dem Staatsanwalt
        
        
          zu Sachverständigenleistungen
        
        
          herangezogen werden.
        
        
          (3) Für Angehörige einer
        
        
          Behörde oder sonstigen öffent-
        
        
          lichen Stelle, die nicht Ehren-
        
        
          beamte oder ehrenamtlich tä-
        
        
          tig sind, gilt dieses Gesetz nicht,
        
        
          wenn sie ein Gutachten in Er-
        
        
          füllung ihrer Dienstaufgaben
        
        
          erstatten, vertreten oder erläu-
        
        
          tern.
        
        
          
            §2 Entschädigung
          
        
        
          
            von Zeugen
          
        
        
          (1) Zeugen werden für ih-
        
        
          ren Verdienstausfall entschädigt.
        
        
          Dies gilt auch bei schriftlicher
        
        
          Beantwortung einer Beweisfrage
        
        
          (§ 377 Abs. 3 der Zivilprozess-
        
        
          ordnung).
        
        
          (2) Die Entschädigung be-
        
        
          trägt für jede Stunde der ver-
        
        
          säumten Arbeitszeit 2 bis 13
        
        
          Euro. Die letzte bereits begon-
        
        
          nene Stunde wird voll gerech-
        
        
          net. Die Entschädigung richtet
        
        
          sich nach dem regelmäßigen
        
        
          Bruttoverdienst.
        
        
          (3) Ist ein Verdienstausfall
        
        
          nicht eingetreten, erhält der
        
        
          Zeuge die nach dem geringsten
        
        
          Satz bemessene Entschädigung.
        
        
          Wer nicht erwerbstätig ist und
        
        
          einen eigenen Haushalt für
        
        
          mehrere Personen führt, erhält
        
        
          eine Entschädigung von 10 Euro
        
        
          je Stunde. Satz 2 gilt entspre-
        
        
          chend für Teilzeit beschäftig-
        
        
          te, die außerhalb ihrer verein-
        
        
          barten regelmäßigen Arbeitszeit
        
        
          herangezogen werden. Die Ent-
        
        
          schädigung nach Satz 2 und 3
        
        
          wird nicht gewährt, soweit dem
        
        
          Zeugen Kosten einer notwen-
        
        
          digen Vertretung erstattet wer-
        
        
          den. Der Zeuge erhält keine
        
        
          Entschädigung, wenn er durch
        
        
          Heranziehung ersichtlich keinen
        
        
          Nachteil erlitten hat.
        
        
          (4) Gefangene, die keinen
        
        
          Verdienstausfall aus einem pri-
        
        
          vatrechtlichen Arbeitsverhältnis
        
        
          haben, erhalten Ersatz einer
        
        
          entgangenen Zuwendung der
        
        
          Vollstreckungsbehörde.
        
        
          (5) Die Entschädigung wird
        
        
          für höchstens zehn Stunden je
        
        
          Tag gewährt, die Entschädigung
        
        
          nach Absatz 3 Satz 2 jedoch für
        
        
          höchstens acht Stunden je Tag;
        
        
          Teilzeitbeschäftigten wird die
        
        
          Entschädigung noch Absatz 3
        
        
          Satz 2 höchstens für die Zeit-
        
        
          dauer gewährt, die zusammen
        
        
          mit der vereinbarten regelmä-
        
        
          ßigen Arbeitszeit acht Stunden
        
        
          je Tag nicht überschreitet.
        
        
          
            §3 Entschädigung von
          
        
        
          
            Sachverständigen
          
        
        
          (1) Sachverständige werden
        
        
          für ihre Leistungen entschädigt.
        
        
          (2) Die Entschädigung be-
        
        
          trägt für jede Stunde der erfor-
        
        
          derlichen Zeit 25 bis 52 Euro.
        
        
          Für die Bemessung des Stunden-
        
        
          satzes sind der Grad der erfor-
        
        
          derlichen Fachkenntnisse, die
        
        
          Schwierigkeit der Leistung, ein
        
        
          nicht anderweitig abzugelten-
        
        
          der Aufwand für die notwendi-
        
        
          ge Benutzung technischer Vor-
        
        
          richtungen und besondere Um-
        
        
          stände maßgebend,unter denen
        
        
          das Gutachten zu erarbeiten
        
        
          war; der Stundensatz ist ein-
        
        
          heitlich für die gesamte erfor-
        
        
          derliche Zeit zu bemessen. Die
        
        
          letzte, bereits begonnene Stun-
        
        
          de wird voll gerechnet, dies gilt
        
        
          jedoch nicht, soweit der Sach-
        
        
          verständige für dieselbe Lei-
        
        
          stung in einer weiteren Sache
        
        
          zu entschädigen ist.
        
        
          (3) Die nach Absatz 2 zu
        
        
          gewährende Entschädigung kann
        
        
          bis zu 50 vom Hundert über-
        
        
          schritten werden
        
        
          a) für ein Gutachten, in dem
        
        
          der Sachverständige sich für den
        
        
          Einzelfall eingehend mit der
        
        
          wissenschaftlichen Lehre aus-
        
        
          einander zu setzen hat oder
        
        
          b) nach billigem Ermessen,
        
        
          wenn der Sachverständige durch
        
        
          die Dauer oder die Häufigkeit
        
        
          seiner Heranziehung einen nicht
        
        
          zumutbaren Erwerbsverlust er-