Schützen & Erhalten - page 7

Schützen & Erhalten · März 2002 · Seite 7
Es schreibt
für Sie:
Dipl. Holzwirt
Georg Brückner
Fachbereichs-
leiter Sachver-
ständige
Roggenkamp 7a
59348 Lüdinghausen
Telefon: (0 25 91) 94 96 53
Telefax: (0 25 91) 94 96 54
email:
DIE FACHBREICHE
Sachverständige
Liebe Kolleginnen und Kollegen zu Ihrer Information habe ich nachfolgend den jetzt gültigen Text des neuen ZuSEG mit den
aktuellen Angaben in Euro hier aufgeführt. Leider sind die Vergütungen immer noch nicht den durchschnittlich zu erzielen-
den Vergütungssätzen für privatgutachterliche Leistungen angepasst. Wie es aussieht müssen wir hierauf weitere 5 Jahre
bis zur nächsten Gesetzesreform warten.
Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Euro
Fundstelle: BGBl I 1957, 861, 902 · Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1980 · Stand: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.1969 I 1756,
zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 9 G v. 26.11.2001 I 3138 · Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. ZuSEG Anhang EV
Vorbemerkung
Die im neuen Gesetzestext
genannten Eurowerte gelten für
alle Gutachtenaufträge, die dem
Sachverständigen nach dem
01.01.2002 zugehen. Für die vor
diesem Datum beim Sachver-
ständigen eingegangenen Auf-
träge gelten die alten Sätze, die
nach dem 01. 01. 2002 zum
festen Kurswert von 1,95583
umgerechnet werden müssen; in
diesen Fällen gilt die alte
Rechtslage auch dann, wenn die
Aufträge schwerpunktmäßig im
Jahre 2002 bearbeitet werden.
Rechtsgrundlage für diese Re-
gelung ist § 18 ZSEG.
§1 Geltungsbereich
(1) Nach diesem Gesetz
werden Zeugen und Sachver-
ständige entschädigt, die von
dem Gericht oder dem Staats-
anwalt zu Beweiszwecken her-
angezogen werden.
(2) Dieses Gesetz gilt auch
, wenn Behörden oder sonsti-
ge öffentliche Stellen von dem
Gericht oder dem Staatsanwalt
zu Sachverständigenleistungen
herangezogen werden.
(3) Für Angehörige einer
Behörde oder sonstigen öffent-
lichen Stelle, die nicht Ehren-
beamte oder ehrenamtlich tä-
tig sind, gilt dieses Gesetz nicht,
wenn sie ein Gutachten in Er-
füllung ihrer Dienstaufgaben
erstatten, vertreten oder erläu-
tern.
§2 Entschädigung
von Zeugen
(1) Zeugen werden für ih-
ren Verdienstausfall entschädigt.
Dies gilt auch bei schriftlicher
Beantwortung einer Beweisfrage
(§ 377 Abs. 3 der Zivilprozess-
ordnung).
(2) Die Entschädigung be-
trägt für jede Stunde der ver-
säumten Arbeitszeit 2 bis 13
Euro. Die letzte bereits begon-
nene Stunde wird voll gerech-
net. Die Entschädigung richtet
sich nach dem regelmäßigen
Bruttoverdienst.
(3) Ist ein Verdienstausfall
nicht eingetreten, erhält der
Zeuge die nach dem geringsten
Satz bemessene Entschädigung.
Wer nicht erwerbstätig ist und
einen eigenen Haushalt für
mehrere Personen führt, erhält
eine Entschädigung von 10 Euro
je Stunde. Satz 2 gilt entspre-
chend für Teilzeit beschäftig-
te, die außerhalb ihrer verein-
barten regelmäßigen Arbeitszeit
herangezogen werden. Die Ent-
schädigung nach Satz 2 und 3
wird nicht gewährt, soweit dem
Zeugen Kosten einer notwen-
digen Vertretung erstattet wer-
den. Der Zeuge erhält keine
Entschädigung, wenn er durch
Heranziehung ersichtlich keinen
Nachteil erlitten hat.
(4) Gefangene, die keinen
Verdienstausfall aus einem pri-
vatrechtlichen Arbeitsverhältnis
haben, erhalten Ersatz einer
entgangenen Zuwendung der
Vollstreckungsbehörde.
(5) Die Entschädigung wird
für höchstens zehn Stunden je
Tag gewährt, die Entschädigung
nach Absatz 3 Satz 2 jedoch für
höchstens acht Stunden je Tag;
Teilzeitbeschäftigten wird die
Entschädigung noch Absatz 3
Satz 2 höchstens für die Zeit-
dauer gewährt, die zusammen
mit der vereinbarten regelmä-
ßigen Arbeitszeit acht Stunden
je Tag nicht überschreitet.
§3 Entschädigung von
Sachverständigen
(1) Sachverständige werden
für ihre Leistungen entschädigt.
(2) Die Entschädigung be-
trägt für jede Stunde der erfor-
derlichen Zeit 25 bis 52 Euro.
Für die Bemessung des Stunden-
satzes sind der Grad der erfor-
derlichen Fachkenntnisse, die
Schwierigkeit der Leistung, ein
nicht anderweitig abzugelten-
der Aufwand für die notwendi-
ge Benutzung technischer Vor-
richtungen und besondere Um-
stände maßgebend,unter denen
das Gutachten zu erarbeiten
war; der Stundensatz ist ein-
heitlich für die gesamte erfor-
derliche Zeit zu bemessen. Die
letzte, bereits begonnene Stun-
de wird voll gerechnet, dies gilt
jedoch nicht, soweit der Sach-
verständige für dieselbe Lei-
stung in einer weiteren Sache
zu entschädigen ist.
(3) Die nach Absatz 2 zu
gewährende Entschädigung kann
bis zu 50 vom Hundert über-
schritten werden
a) für ein Gutachten, in dem
der Sachverständige sich für den
Einzelfall eingehend mit der
wissenschaftlichen Lehre aus-
einander zu setzen hat oder
b) nach billigem Ermessen,
wenn der Sachverständige durch
die Dauer oder die Häufigkeit
seiner Heranziehung einen nicht
zumutbaren Erwerbsverlust er-
1,2,3,4,5,6 8,9,10,11,12,13,14,15,16,17,...44
Powered by FlippingBook