Schützen & Erhalten · März 2002 · Seite 8
        
        
          
            DIE FACHBREICHE
          
        
        
          
            Sachverständige
          
        
        
          leiden würde oder wenn er seine
        
        
          Berufseinkünfte zu mindestens
        
        
          70 vom Hundert als gerichtli-
        
        
          cher oder außergerichtlicher
        
        
          Sachverständiger erzielt.
        
        
          Die Erhöhungen nach den
        
        
          Buchstaben a und b können
        
        
          nicht nebeneinander gewährt
        
        
          werden.
        
        
          
            § 4 Zu berück-
          
        
        
          
            sichtigende Zeit
          
        
        
          Bei Zeugen gilt als versäumt
        
        
          und bei Sachverständigen gilt
        
        
          als erforderlich auch die Zeit,
        
        
          während der sie ihrer gewöhn-
        
        
          lichen Beschäftigung infolge
        
        
          ihrer Heranziehung nicht nach-
        
        
          gehen können.
        
        
          
            §5 Besondere
          
        
        
          
            Leistungen
          
        
        
          (1) Soweit ein Sachverstän-
        
        
          diger oder ein sachverständiger
        
        
          Zeuge Leistungen erbringt, die
        
        
          in der Anlage bezeichnet sind,
        
        
          bemisst sich die Entschädigung
        
        
          nach der Anlage.
        
        
          (2) Für Leistungen der in
        
        
          Abschnitt 0 des Gebührenver-
        
        
          zeichnisses für ärztliche Leistun-
        
        
          gen (Anlage zur Gebührenord-
        
        
          nung für Ärzte) bezeichneten
        
        
          Art erhält der Sachverständige
        
        
          in entsprechender Anwendung
        
        
          dieses Gebührenverzeichnisses
        
        
          eine Entschädigung nach dem
        
        
          1,1fachen Gebührensatz. § 4
        
        
          Abs. 2, 3 und 4 Satz 1, § 10
        
        
          der Gebührenordnung für Ärz-
        
        
          te gelten entsprechend; im üb-
        
        
          rigen bleiben die §§ 8 und 11
        
        
          unberührt.
        
        
          (3) Für die zusätzlich erfor-
        
        
          derliche Zeit wird eine Entschä-
        
        
          digung in Höhe der Mindestent-
        
        
          schädigung nach § 3 Abs. 2 für
        
        
          jede Stunde gewährt. Wird eine
        
        
          Tätigkeit zu außergewöhnlicher
        
        
          Zeit oder unter außergewöhn-
        
        
          lichen Umständen notwendig,
        
        
          kann die Gesamtentschädigung
        
        
          nach Absatz 1 oder 2 um bis
        
        
          zu 35 Euro erhöht werden.
        
        
          
            §6 Zeugen und
          
        
        
          
            Sachverständige
          
        
        
          
            aus dem Ausland
          
        
        
          Zeugen und Sachverständi-
        
        
          gen, die ihren gewöhnlichen
        
        
          Aufenthalt im Ausland haben,
        
        
          können unter Berücksichtigung
        
        
          ihrer persönlichen Verhältnisse,
        
        
          insbesondere ihrer regelmäßi-
        
        
          gen Erwerbstätigkeit, nach bil-
        
        
          ligem Ermessen höhere als die
        
        
          in den §§ 2 bis 5 bestimmten
        
        
          Entschädigungen gewährt wer-
        
        
          den.
        
        
          
            §7 Besondere
          
        
        
          
            Entschädigung
          
        
        
          (1) Haben sich die Partei-
        
        
          en dem Gericht gegenüber mit
        
        
          einer bestimmten Entschädi-
        
        
          gung für die Leistung des Sach-
        
        
          verständigen oder mit einem
        
        
          bestimmten Stundensatz einver-
        
        
          standen erklärt, so ist die be-
        
        
          stimmte oder die nach dem
        
        
          bestimmten Stundensatz be-
        
        
          rechnete Entschädigung zu ge-
        
        
          währen, wenn ein ausreichen-
        
        
          der Betrag an die Staatskasse
        
        
          gezahlt ist.
        
        
          (2) Die Erklärung nur einer
        
        
          Partei genügt, wenn das Gericht
        
        
          zustimmt. Bei der Festlegung
        
        
          eines bestimmten Stundensat-
        
        
          zes soll die Zustimmung nur
        
        
          erteilt werden, wenn die nach
        
        
          § 3 zulässige Entschädigung
        
        
          nicht überschritten wird. Vor der
        
        
          Zustimmung hat das Gericht die
        
        
          andere Partei zu hören. Die Zu-
        
        
          stimmung und die Ablehnung
        
        
          der Zustimmung sind unanfecht-
        
        
          bar.
        
        
          
            §8 Ersatz von
          
        
        
          
            Aufwendungen
          
        
        
          (1) Dem Sachverständigen
        
        
          werden ersetzt
        
        
          1. die für die Vorbereitung
        
        
          und Erstattung des Gutachtens
        
        
          aufgewendeten Kosten, ein-
        
        
          schließlich der notwendigen
        
        
          Aufwendungen für Hilfskräfte,
        
        
          sowie die für eine Untersuchung
        
        
          verbrauchten Stoffe und Werk-
        
        
          zeuge;
        
        
          2. für die Anfertigung von
        
        
          im Gutachten verwendeten
        
        
          Lichtbildern je ersten Abzug 2
        
        
          Euro und je weiteren Abzug 0,50
        
        
          Euro;
        
        
          3. für die Erstellung des
        
        
          schriftlichen Gutachtens ein-
        
        
          schließlich der notwendigen
        
        
          Aufwendungen für Hilfskräfte je
        
        
          angefangene Seite 2 Euro;
        
        
          4. die auf seine Entschädi-
        
        
          gung entfallende Umsatzsteu-
        
        
          er, sofern diese nicht nach § 19
        
        
          Abs. 1 des Umsatzsteuergeset-
        
        
          zes unerhoben bleibt.
        
        
          (2) Ein auf die Hilfskräfte
        
        
          (Absatz 1 Nr. 1) entfallender Teil
        
        
          der Gemeinkosten des Sachver-
        
        
          ständigen kann durch einen
        
        
          Zuschlag bis zu 15 vom Hun-
        
        
          dert auf den Betrag abgegol-
        
        
          ten werden, der als notwendi-
        
        
          ge Aufwendung für die Hilfskräf-
        
        
          te zu ersetzen ist.
        
        
          
            §9 Fahrtkosten
          
        
        
          (1) Zeugen und Sachverstän-
        
        
          digen werden die Fahrtkosten
        
        
          bis zur Höhe der Kosten für die
        
        
          Benutzung des preisgünstigsten
        
        
          öffentlichen Beförderungsmit-
        
        
          tels oder bei einer Gesamtstrek-
        
        
          ke bis zu 200 Kilometern bis
        
        
          zur Höhe der Kosten für die
        
        
          Benutzung eines eigenen oder
        
        
          unentgeltlich von einem Drit-
        
        
          ten zur Verfügung gestellten