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Schützen & Erhalten · Juni 2003 · Seite 25
VERTRAGSRECHT
BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 (Az.: VII ZR 181/00)
Minderung nach § 13 Nr. 6
VOB/B a.F.
Mit o.g. Urteil hat der
Bundesgerichtshof Vor-
aussetzungen und Umfang
des Minderungsanspru-
ches nach § 13 Nr. 6 VOB/
B a.F. näher definiert. Ins-
besondere wurde der
dem Fehlerbegriff zugrun-
de liegende Begriff der
Gebrauchsbeeinträchti-
gung nach § 13 Nr. 1 VOB/
B a.F. umrissen.
Der Bundesgerichtshof hatte
über einen Fall zu entscheiden,
bei dem der beklagte Auftrag-
geber die geltend gemachte
Minderung darauf stützte, dass
die vom klagenden Auftragneh-
mer ausgeführte Betondecke
einer Tiefgarage in Beton der
Güteklasse B 25 statt in der
vereinbarten Güteklasse B 35
ausgeführt worden war. Dem
zwischen den Parteien abge-
schlossenen Bauvertrag lag die
VOB/B in der Fassung des Jahres
2000 zugrunde.
Der Bundesgerichtshof hat
seine Entscheidung in folgen-
den Leitsätzen zusammenge-
fasst:
a) Eine Beeinträchtigung des
nach dem Vertrag voraus-
gesetzten Gebrauchs liegt
vor, wenn die mit der ver-
traglich geschuldeten Aus-
führung erreichbaren tech-
nischen Eigenschaften, die
für die Funktion des Wer-
kes von Bedeutung sind,
durch die vertragswidrige
Ausführung nicht erreicht
werden und damit die
Funktion des Werkes ge-
mindert wird.
b) Begründet die vertrags-
widrige Ausführung das
Risiko, dass das ausge-
führte Werk im Vergleich
zu dem vertraglich ge-
schuldeten Werk eine ge-
ringere Haltbarkeit und
Nutzungsdauer hat und
dass erhöhte Betriebs-
oder Instandsetzungsko-
sten erforderlich werden,
ist der nach dem Vertrag
vorausgesetzte Gebrauch
gemindert.
c) Eine Beeinträchtigung des
nach dem Vertrag voraus-
gesetzten Gebrauchs liegt
vor, wenn die mit der ver-
traglich geschuldeten Aus-
führung erreichbare Nutz-
last einer Betondecke mit
der vertragswidrigen tat-
sächlichen Ausführung
nicht erreicht wird. Für die
Beeinträchtigung des nach
dem Vertrag vorausgesetz-
ten Gebrauchs ist es uner-
heblich, dass die tatsäch-
liche Ausführung nach
dem derzeitigen Erkennt-
nisstand für alle denkba-
ren Lastfälle ausreicht und
welche Vorstellungen der
Auftraggeber hinsichtlich
der zukünftigen Nutzlast
hat.
d) Die Berechnung der Min-
derung nach den Mängel-
beseitigungskosten kommt
nicht in Betracht, wenn
die Nachbesserung un-
möglich oder unverhält-
nismäßig ist.
e) Verwendet der Auftragneh-
mer im Vergleich zur ge-
schuldeten Ausführung
minderwertiges Material,
dann ist die Vergütung des
Auftragnehmers um den
Vergütungsanteil zu min-
dern, der der Differenz
zwischen der erbrachten
und der geschuldeten Aus-
führung entspricht.
f) Der Auftraggeber kann
Minderung für einen tech-
nischen Minderwert ver-
langen, der durch die ver-
tragswidrige Ausführung
im Vergleich zur geschul-
deten verursacht worden
ist.
g) Neben einer Minderung für
einen technischen Minder-
wert kann der Auftragge-
ber für einen merkantilen
Minderwert Minderung ver-
langen, wenn die vertrags-
widrige Ausführung eine
verringerte Verwertbarkeit
zur Folge hat, weil die
maßgeblichen Verkehrs-
kreise ein im Vergleich zur
vertragsgemäßen Ausfüh-
rung geringeres Vertrauen
in die Qualität des Gebäu-
des haben.
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