Schützen & Erhalten - page 33

DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Juni 2000 · Seite XI
DHBV INTERN
Arbeits- und Sozialrecht
Kündigungen nur noch schriftlich
Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen
Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz)
Am 1. Mai ist das so ge-
nannte Arbeitsgerichtsbe-
schleunigungsgesetz in
Kraft getreten. Die Neu-
regelungen sehen unter
anderem ein Schriftform-
erfordernis für Kündigun-
gen, befristete Arbeits-
verträge und Aufhebungs-
verträge vor.
Die wesentlichen gesetzli-
chen Neuregelungen lassen sich
wie folgt zusammenfassen:
1. Die Güteverhandlung im
Urteilsverfahren (§ 54
ArbGG) kann mit Zustim-
mung der Parteien in ei-
nem weiteren Termin fort-
gesetzt werden.
2. Der Vorsitzende kann zu-
künftig auch alleine über
die örtliche Zuständigkeit
des Gerichts und die Aus-
setzung des Verfahrens
entscheiden (§ 55 ArbGG).
3. Die Berufungssumme (§ 64
ArbGG) wird von bisher
800,00 DM auf 1.200,00
DM angehoben. In Rechts-
streitigkeiten über das Be-
stehen, das Nichtbestehen
oder die Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses (sog.
Bestandsschutzstreitigkei-
ten) ist die Berufung im-
mer statthaft.
4. Im Beschlussverfahren
kann der Vorsitzende ein
Güteverfahren ansetzen
(§ 80 Abs. 2 ArbGG) und
den Beteiligten eine Frist
zur Vorbringung von An-
griffs- und Verteidigungs-
mitteln setzen (§ 83 Abs.
1a ArbGG).
5. Im Kündigungsschutzver-
fahren kann das Arbeits-
gericht zukünftig ohne
mündliche Verhandlung
über die nachträgliche Zu-
lassung einer Kündigungs-
schutzklage entscheiden
(§ 5 Abs. 4 KSchG).
6. Die Beendigung von Ar-
beitsverhältnissen durch
Kündigung oder Auflö-
sungsvertrag sowie die
Befristung bedürfen zu ih-
rer Wirksamkeit der
Schriftform (§ 623 BGB).
Das Schriftformerfordernis führt
zu folgenden praktischen Aus-
wirkungen:
a) Kündigungen
Die Beendigung von Arbeits-
verhältnissen durch Kündigung
bedarf mit Wirkung vom 1. Mai
2000 zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Dies gilt sowohl für
die arbeitgeberseitige Kündi-
gung als auch für die Eigenkün-
digung des Arbeitnehmers. Bei
gesetzlichen Schriftformerforder-
nissen ist gemäß § 126 BGB zur
Rechtswirksamkeit die eigen-
händige Unterschrift notwendig.
Eine Kündigung, die unter
Missachtung dieses Schriftform-
erfordernisses ausgesprochen
wird, ist nichtig. Dies gilt so-
wohl für mündlich ausgespro-
chene Kündigungen als auch für
schriftlich ausgesprochene Kün-
digungen, wenn diese entwe-
der nicht eigenhändig oder von
einer nicht kündigungsberech-
tigten Person unterzeichnet
wurden. Unter Berücksichtigung
der bisherigen Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts ist
davon auszugehen, dass eine
zwar eigenhändig unterzeichne-
te, aber per Telefax übermittelte
Kündigung ebenfalls nicht dem
gesetzlichen Schriftformerforder-
nis des § 126 BGB entspricht.
Problematisch ist weiterhin,
dass eine wegen Formmangels
nichtige Kündigung des Arbeits-
gebers nicht innerhalb der Drei-
wochenfrist des § 4 KSchG an-
gegriffen werden muss, da eine
solche Kündigung bereits aus
einem anderen Grund im Sinne
des § 7 KSchG rechtsunwirksam
ist. Dies hat zur Folge, dass sich
der Arbeitnehmer möglicherwei-
se noch nach mehreren Mona-
ten auf das Fortbestehen des
Vertragsverhältnisses berufen
könnte.
b) Befristete Arbeitsverträge
Auch der Abschluss eines
befristeten Arbeitsvertrages
bedarf zu seiner Wirksamkeit ab
1. Mai 2000 der Schriftform. Da
Arbeitsverträge grundsätzlich
mündlich geschlossen werden
können, wäre mit der mangeln-
den Schriftform hinsichtlich der
Befristung die Gefahr verbun-
den, dass ein unbefristeter Ar-
beitsvertrag zustande gekom-
men ist.
c) Aufhebungsverträge
Die Nichtigkeit wegen Form-
mangels hätte bei Aufhebungs-
verträgen ebenso wie bei Kün-
digungen zur Folge, dass sich
der Arbeitnehmer möglicherwei-
se noch nach mehreren Mona-
ten auf das Fortbestehen des
Vertragsverhältnisses berufen
könnte. Soweit ein gerichtlich
protokollierter Vergleich über die
einvernehmliche Beendigung
des Arbeitsverhältnisses vor-
liegt, ist dem gesetzlichen
Schriftformerfordernis Genüge
getan. Kommt es jedoch ledig-
lich im Rahmen eines Kündi-
gungsschutzprozesses zu einem
so genannten Anwaltsvergleich
über die einvernehmliche Be-
endigung des Arbeitsverhältnis-
ses, so müsste dieser noch zu-
sätzlich schriftlich festgehalten
und von den Arbeitsvertragspar-
teien eigenhändig unterzeich-
net werden. Auch hierbei ist zu
beachten, dass ein mit Telefax
bestätigter Anwaltsvergleich
nicht dem Schriftformerforder-
nis entsprechen dürfte.
RECHT AKTUELL
Verzugszinsen nach VOB – Erhöhung
des SRF-Satzes auf 4,75 %
Der EBZ-Rat hat auf seiner
Sitzung vom 27. April 2000 be-
schlossen, den Zinssatz für die
Spitzenrefinanzierungsfazilität mit
Wirkung vom 28. April 2000 um
0,25 Prozentpunkte auf 4,75 Pro-
zent zu erhöhen.
Dies bedeutet unter anderem,
dass gemäß § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/
B von diesem Tage an Verzugs-
zinsen ohne Nachweis in Höhe von
5,75 Prozent (1 Prozent über dem
SRF-Satz) geltend gemacht wer-
den können. Die Geltendmachung
eines höheren Verzugsschadens
bedarf gem. § 16 Nr. 5 Abs. 3 letz-
ter Halbsatz VOB/B eines geson-
derten Nachweises.
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