Schützen & Erhalten - page 27

DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Juni 2000 · Seite V
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DHBV INTERN
Rechtsberatung
Gesetz soll Zahlungsmoral
heben – Erleichterungen für
Handwerksbetriebe
Zum 1. Mai 2000 ist das
„Gesetz zur Beschleunigung
fälliger Zahlungen“ in Kraft
getreten. Öffentliche und
private Auftraggeber haben
es künftig schwerer, Baufir-
men und andere Handwer-
ker durch verzögerte Bezah-
lung als kostenlose Kredit-
geber zu missbrauchen.
Das Gesetz zur Beschleunigung
fälliger Zahlungen hat für die Pra-
xis des Handwerks interessante
und hilfreiche Neuregelungen ge-
bracht.
Bereits die Tatsache, dass in
der Praxis die Vereinbarung der
VOB/B zumindest bei größeren
Bauvorhaben die Regel ist, zeigt,
dass die Werkvertragvorschriften
den Besonderheiten des auf län-
gere Zeit angelegten Bauvertra-
ges nicht gerecht werden.
So stehen dem Unternehmer
nach der Systematik des BGB keine
Abschlagszahlungen zu. Er ist in
vollem Umfang vorleistungspflich-
tig. Unbefriedigend ist im BGB/
Werkvertragsrecht auch die Mög-
lichkeit des Bestellers, bei gering-
fügigen Mängeln die Abnahme zu
verweigern und damit die Fällig-
keit der Werklohnforderung des
Unternehmers hinauszuzögern.
– Nach der nun erfolgten Neu-
regelung geraten Schuldner
von Geldforderungen künftig
grundsätzlich 30 Tage nach
Fälligkeit und Zugang einer
Rechnung in Verzug.
Einer weiteren Mahnung
oder Fristsetzung bedarf es
daher für den Verzug in Zu-
kunft nicht mehr.
– Gestiegen ist auch der Zins-
satz, den der Gläubiger vom
Schuldner verlangen kann.
Statt bisher 4 Prozent kann
er nunmehr „5 Prozentpunk-
te über dem Diskontsatz“
verlangen. Zur Zeit wären
dies etwa 8 Prozent.
– Versucht ein Auftraggeber,
die Abnahme eines Werkes
wegen unwesentlicher Män-
gel zu verweigern, um eine
Zahlung hinauszuzögern,
kann nach dem neuen Ge-
setz ein Gutachter eine Fer-
tigstellungsbescheinigung
ausstellen, die die grundlos
verweigerte Abnahme er-
setzt.
Vor allem kleine und mittlere Bau-
unternehmen und Handwerksbe-
triebe litten in der Vergangenheit
unter der schlechten Zahlungsmo-
ral ihrer Auftraggeber, insbeson-
dere auch der öffentlichen Auf-
traggeber.
Gerade ostdeutsche und neu
gegründete Betriebe sind wegen
geringerer Liquidität häufig in
ihrer Existenz bedroht, wenn die
Auftraggeber die Zahlungen von
Rechnungen verzögern. Gerade
ihnen soll durch die Gesetzände-
rung Hilfe zuteil werden.
Im Gegenzug besteht dieser
Anspruch nur, sofern dem Besteller
Eigentum an diesen Teilen über-
tragen wird oder diesbezüglich
seitens des Unternehmers Sicher-
heit geleistet wird.
IM EINZELNEN:
1. Abschlags-
zahlungen
Hilfreich in der Praxis dürfte
sich der neu in das Gesetz ein-
gefügte § 632a BGB auswirken.
Danach kann der Unternehmer von
dem Besteller für in sich abge-
schlossene Teile des Werkes Ab-
schlagszahlungen für die erbrach-
ten, vertragsmäßigen Leistungen
verlangen. Dies gilt auch für Stoffe
oder Bauteile, die eigens für den
Besteller angefertigt oder ange-
liefert wurden.
2. Abnahmever-
weigerung nur bei
wesentlichen Mängeln
Die für die Praxis vermutlich
bedeutungsvollste Änderung ist
die Ergänzung des § 340 BGB. Hier
wird der in der Praxis häufig vor-
herrschenden Mutwilligkeit des
Bestellers, die Abnahme wegen ge-
ringfügiger und kleinster Mängel
zu verzögern, ein Riegel vorge-
schoben.
Der Abnahme steht es nunmehr
gleich, wenn der Besteller das
abnahmefähige Werk nicht inner-
halb einer ihm vom Unternehmer
bestimmten angemessenen Frist
abnimmt.
Diese Regelung führt zu einer
Verbesserung der Rechtssituation
des Unternehmers. Zwar sind auch
bereits nach geltendem Recht die
Voraussetzungen für einen Vergü-
tungsanspruch des Unternehmers
bei Vorliegen eines abnahmefä-
higen Bauwerkes gegeben, wenn
der Besteller seiner Hauptpflicht
nicht nachkommt und die Abnah-
me ausdrücklich, trotz der Abnah-
mefähigkeit verweigert.
Gibt der Besteller allerdings
überhaupt keine Erklärung ab, so
kann für den Unternehmer Unge-
wissheit bestehen, ob damit die
Abnahme endgültig und ernsthaft
verweigert wird. Hier nun gibt das
neue Gesetz dem Unternehmer die
Möglichkeit durch Setzung einer
angemessenen Frist die Abnahme-
wirkung herbeizuführen.
S. VI
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