Schützen & Erhalten - page 32

Schützen & Erhalten · September 2002 · Seite 32
Schwarzarbeit
Änderungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit durch das Gesetz zur
Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit zum
1. August 2002
Durch das Gesetz zur Er-
leichterung der Bekämp-
fung von illegaler Be-
schäftigung und Schwarz-
arbeit, das im Bundesge-
setzblatt Jahrgang 2002
Teil I Nr. 52, vom 29. Juli
2002, S. 2787 ff., veröf-
fentlicht worden ist, ist
auch das Gesetz zur Be-
kämpfung der Schwarzar-
beit in wesentlichen
Punkten geändert worden.
Die Änderungen treten
zum 1. August 2002 in
Kraft.
Folgende Änderungen, die auch
im „Leitfaden für die betrieb-
liche Praxis“ (Mitgliederbereich
näher erläutert
werden, sind zu beachten:
Erweiterung des Bußgeld-
rahmens gemäß §1 Abs. 2
SchwArbG:
Verstöße gegen § 1 Abs. 1
Nr. 1 oder 2 SchwArbG können
zukünftig mit einer Geldbuße
bis zu 300.000 Euro (bisher
100.000 Euro) geahndet wer-
den.
Ein Verstoß gegen § 1 Abs.
1 Nr. 3 SchwArbG (Betreiben
eines Handwerks als stehendes
Gewerbe ohne Eintrag in die
Handwerksrolle) kann wie bis-
her mit einer Geldbuße bis zu
100.000 Euro geahndet werden.
Geänderter Bußgeldrahmen
wegen Verstoßes gegen §2
Abs. 1 SchwArbG (Beauftra-
gung mit Schwarzarbeit:
Zukünftig kann, wer Dienst-
oder Werkleistungen in erheb-
lichem Umfange von Personen
ausführen lässt, die diese Leis-
tungen unter Verstoß gegen die
in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
SchwArbG normierten Pflichten
erbringt, mit einer Geldbuße bis
zu 300.000 Euro (bisher:
100.000 Euro) belegt werden.
Bei Beauftragung einer Person,
die gegen §1 Abs. 1 Nr. 3
SchwArbG verstößt, beträgt die
mögliche Geldbuße wie bisher
bis zu 100.000 Euro.
Neufassung des §5 SchwArbG
(Ausschluss von öffentlichen
Aufträgen):
Neu geregelt wird die Mög-
lichkeit, Teilnehmer an einem
Wettbewerb um einen Bauauf-
trag, die oder deren nach Sat-
zung oder Gesetz Vertretungs-
berechtigte gegen § 2 SchwArbG
verstoßen haben oder wegen
illegaler Beschäftigung oder
gemäß § 266 a StGB verurteilt
worden sind, bis zu einer Dau-
er von drei Jahren (bisher: zwei
Jahre) von öffentlichen Aufträ-
gen auszuschließen.
Neu aufgenommen wird in
§ 5 Abs. 1 Satz 4 die Regelung,
dass öffentliche Auftraggeber
bei Bauaufträgen Auskünfte des
Bundeszentralregisters und des
Gewerbezentralregisters über
rechtskräftige Bußgeldentschei-
dungen wegen einer in Satz 1
genannten Straftat oder Ord-
nungswidrigkeit anfordern müs-
sen oder vom Bewerber die Vor-
lage entsprechender Auskünfte,
die nicht älter als drei Monate
sein dürfen, zu verlangen ha-
ben.
unwirksam ist. Es entspricht
sowohl dem Erklärungswert
der Kündigungserklärung als
auch dem mit der Kündi-
gungserklärung beabsichtig-
ten wirtschaftlichen Erfolg,
dass die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses an sich
gewollt ist, auch wenn sie
als Kündigung unwirksam
ist.
Das Urteil hat folgen-
de
praktische Aus-
wirkungen:
Das Bundesarbeitsgericht
hat ein weiteres Mal deutlich
gemacht, dass sich die Aufga-
be der Parteien im Prozess le-
diglich auf die Beibringung der
Tatsachen erstreckt, die für die
rechtliche Würdigung erforder-
lich sind.
Die rechtliche Würdigung
und die Frage, ob eine unwirk-
same außerordentliche Kündi-
gung unter Berücksichtigung der
geltenden Kündigungsfrist um-
gedeutet werden kann, haben
die Gerichte unaufgefordert von
sich aus zu prüfen. Allein der
Inhalt eines Kündigungsschrei-
bens kann Anlass zu einer sol-
chen Prüfung geben. Der Arbeit-
geber sollte daher deutlich
machen, dass er im Falle einer
fristlos ausgesprochenen Kün-
digung in jedem Fall an der
Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses interessiert ist, auch
dann, wenn die fristlose Erklä-
rung der Kündigung unwirksam
ist.
Weist der kündigende Arbeit-
geber auf den Verlust sämtli-
cher Aufträge hin und wünscht
er dem Arbeitnehmer für sein
weiteres Berufsleben „viel Er-
folg“, bringt er damit sein In-
teresse an einer dauerhaften
Trennung klar zum Ausdruck. Es
ist nicht Aufgabe des Arbeit-
gebers, im Prozess rechtliche
Aspekte vorzutragen, um eine
Umdeutung anzuregen.
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
Kündigungsschutz
Nicht nur auf der Baustelle – Schwarzarbeit kann teuer werden.
Foto: www.photocase.de/life42
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