Schützen & Erhalten - page 28

Schützen & Erhalten · September 2002 · Seite 28
Zwischen den Verhandlungs-
partnern wird folgender Tarif-
vertrag über ein einheitliches
Mindestentgelt im Sinne des
Gesetzes über zwingende Ar-
beitsbedingungen bei grenz-
überschreitenden Dienstleistun-
gen (Arbeitnehmer-Entsendege-
setz – AEntG) geschlossen:
§1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepu-
blik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbe-
reich:
Betriebe, die unter den be-
trieblichen Geltungsbereich
des Bundesrahmentarifver-
trages für das Baugewerbe
(BRTV) in der jeweils gel-
tenden Fassung fallen.
(3) Persönlicher Geltungsbe-
reich:
Gewerbliche Arbeitnehmer
(Arbeiter), die eine nach den
Vorschriften des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Rentenversiche-
rung – (SGB VI) versiche-
rungspflichtige Tätigkeit
ausüben. Nicht erfasst wer-
den jugendliche Arbeitneh-
mer ohne abgeschlossene
Berufsausbildung.
§2 Löhne der Lohn
gruppen 1 und 2/
Mindestlöhne
(1) Der Gesamttarifstundenlohn
(GTL) der Lohngruppen 1
und 2 nach §5 Nr. 3 BRTV
setzt sich aus dem Tarifs-
tundenlohn (TL) und dem
Bauzuschlag (BZ) zusam-
men. Der Bauzuschlag be-
trägt 5,9 v.H. des Tarifstun-
denlohnes. Der Bauzuschlag
wird gewährt zum Ausgleich
der besonderen Belastungen,
denen der Arbeitnehmer ins-
besondere durch den stän-
TL
BZ
GTL
a) im Gebiet der Bundes-
Lohngruppe 1 9,56 0,56 10,12
republik Deutschland,
ausgenommen die
Gebiete der Länder
Brandenburg, Mecklen-
burg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen
b) im Gebiet der Länder
Lohngruppe 1 8,26 0,49 8,75
Brandenburg, Mecklen-
burg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen
TL
BZ
GTL
b) im Gebiet der Bundes-
Lohngruppe 1 9,79 0,57 10,36
republik Deutschland,
Lohngruppe 2 11,78 0,69 12,47
ausgenommen die
Gebiete der Länder
Brandenburg, Mecklen-
burg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen
b) im Gebiet der Länder
Lohngruppe 1 8,46 0,49 8,95
Brandenburg, Mecklen- Lohngruppe 2 9,45 0,56 10,01
burg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
Neue Tarifverträge
Tarifvertrag
zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland (TV Mindestlohn) vom 4. Juli 2002
digen Wechsel der Baustel-
le (2,5 v.H.) und die Abhän-
gigkeit von der Witterung
außerhalb der gesetzlichen
Schlechtwetterzeit (2,9 v.H.)
ausgesetzt ist; er dient fer-
ner in Höhe von 0,5 v.H.
dem Ausgleich von Lohn-
einbußen, die sich in der
gesetzlichen Schlechtwetter-
zeit ergeben. Der Bauzu-
schlag wird für jede lohn-
zahlungspflichtige Stunde,
nicht jedoch für Leistungs-
lohn-Mehrstunden (Über-
schussstunden im Akkord),
gewährt.
(2) Die Gesamttarifstundenlöh-
ne der Lohngruppen 1 und
2 nach §5 Nr. 3 BRTV sind
zugleich Mindestlöhne im
Sinne des §1 Abs. 1 Nr. 1
AEntG für alle von dem per-
sönlichen Geltungsbereich
dieses Tarifvertrages erfas-
sten Arbeitnehmer. Höhere
Lohnansprüche aufgrund
anderer Tarifverträge oder
einzelvertraglicher Vereinba-
rungen bleiben unberührt.
(5) Der Anspruch auf Mindest-
lohn wird spätestens am 15.
des Monats fällig, der auf
den Monat folgt, für den er
zu zahlen ist.
Dies gilt nicht für Betriebe
mit Sitz außerhalb der al-
ten Bundesländer und des
Landes Berlin, soweit die-
se eine betriebliche Arbeits-
zeitflexibilisierung nach
Maßgabe des §3 Nr. 1.4
BRTV durchführen und so-
weit die Arbeiten, für wel-
che der Mindestlohn zu zah-
len ist, außerhalb der alten
Bundesländer und des Lan-
des Berlin ausgeführt wor-
den sind. Über die Einfüh-
rung der betrieblichen Ar-
beitszeitregelung gemäß §3
Nr. 1.4 BRTV hat der Arbeit-
geber einen der vertrags-
schließenden Arbeitgeber-
verbände zu unterrichten,
welcher diese Meldung an
den Bundesvorstand der IG
Bauen-Agrar-Umwelt weiter-
gibt. Die Arbeitgeberverbän-
de haben auf die Einhaltung
des §3 Nr. 1.44 BRTV hin-
zuwirken.
Das gilt weiterhin nicht,
wenn für das Arbeitsverhält-
nis die Anwendung des
Lohntarifvertrages und des
Bundesrahmentarifvertrages
für das Baugewerbe verein-
bart sind und eine betrieb-
liche Arbeitszeitverteilung
mit einer Monatslohnrege-
lung nach §3 Nr. 1.4 BRTV
eingeführt worden ist.
Werden Arbeitnehmer auf Ar-
beitsstellen in Ost und West
eingesetzt, für welche der
Mindestlohn in unterschied-
licher Höhe zu zahlen ist,
so ist die Arbeitszeit ge-
trennt nach diesen Arbeits-
(3) Der Tarifstundenlohn, der Bauzuschlag und der Gesamttarifs-
tundenlohn betragen mit Wirkung vom
1. September 2002:
(4) Der Tarifstundenlohn, der Bauzuschlag und der Gesamttarifs-
tundenlohn betragen mit Wirkung vom
1. September 2003:
1...,18,19,20,21,22,23,24,25,26,27 29,30,31,32,33,34,35,36,37,38,...44
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