Schützen & Erhalten - page 19

Zu diesem Thema wurde in der letzten
Ausgabe von Schützen & Erhalten der Fall
eines Sachverständigen vorgestellt, dem
von der Kostenstelle des beauftragenden
Gerichts die in der Abrechnung für das er-
stellte Gutachten ausgewiesene Stunden-
zahl mittels Schätzungen gekürzt wurde.
Das Bundesverfassungsgericht hatte der Be-
schwerde des Sachverständigen stattgegeben
und die Schätzung für unzulässig erklärt. Das
Verfahren wurde an das zuständige Gericht wieder
zurückverwiesen. Leider konnte ich trotz umfang-
reicher Recherchen unter Einschaltung namhafter
Juristen bisher nicht herausbekommen, ob dem
Sachverständigen seine in Rechnung gestellte
doch sehr hohe Vergütung (55.333,33
ein-
schließlich Umsatzsteuer statt des angesetzten
Auslagenvorschusses von 1.500
) ausbezahlt
wurde oder ob andere Gründe zu einer Kürzung
führten. Ich werde die Sache weiter beobachten
und darüber berichten sobald neue Informati-
onen vorliegen.
Hinzuweisen ist auf einen kurzen Artikel
aus den IfS:„Informationen“ 3/08 auf Seite 30,
wo zu dem Thema Zeitvorgaben folgende Kern-
aussagen einer Entscheidung des HansOLG Bre-
men vom 128.02.2008 (AZ: 2 W 95/07) zitiert
werden: „Die Entschädigung eines vom Prozess-
gericht beauftragten öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen hat gem. §8 Abs.
2 Satz 1 JVEG nach dem erforderlichen Zeit-
aufwand zu erfolgen. Bei der Beurteilung ist
ein großzügiger Maßstab anzuwenden. Dabei
sind der Umfang des Streitstoffes, der Grad der
Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage unter
Berücksichtigung der Sachkunde, des Umfangs
des Gutachtens und der Bedeutung der Streit-
sache die für die Ermittlung des Aufwandes aus-
schlaggebenden Kriterien.“ Dies bedeutet, dass
das Gericht in der Regel den Sachverständigen
und ihren Zeitangaben glauben muss und nur
bei erkennbaren Ausreißern beim Sachverstän-
digen eine Begründung hierfür verlangen sollte.
Eine willkürliche Festlegung der Stunden, z. B.
aufgrund der Seitenzahl des eingereichten Gut-
achtens, ist nicht zulässig.
Abrechnung von Fotos in gericht-
lich beauftragten Gutachten
Fotos in Gutachten werden nach § 12 Abs. 1
Satz 2, Nr. 2 JVEG abgerechnet, das heißt 2,00
für Originalfotos im Originalgutachten und 0,50
für jeden weiteren Ausdruck/Abzug hiervon. Wie
sieht es aber aus mit Fotos, die in den Gutach-
ten selbst nicht mit aufgenommen werden, aber
aus welchen Gründen auch immer dem Gutach-
ten als Einzeldateien (z. B. auf einer CD-ROM)
beigefügt werden.
Nach einem Beschluss des AG Köln (Be-
schluss vom 04.04.2008, AZ: 143 H 2/07) in
einem Fall, wo ein Sachver-
ständiger 25 Fotodateien bei-
gefügt und nach § 7 Abs. 3
JVEG abgerechnet hat, wurde
dem Sachverständigen die in
der Rechnung angesetzte Ver-
gütung von 2,50
netto pro
Fotodatei zugesprochen. Nach-
folgend die Begründung des
AG Köln (entnommen aus IfS:
“Informationen“ 3/08 Seite
29): „Neben den bereits ange-
wiesenen 932,16 EUR rechnet
der Sachverständige weitere
74,38
für die Anfertigung von 25 Digitalfotos
als Einzeldateien, die dem Gutachten auf einer
CDROM beilagen. Die Notwendigkeit dieser Fo-
tos ist nicht strittig.
Dem Sachverständigen steht für diese Bil-
der entsprechend §7 III JVEG eine Vergütung
von 2,50
pro Bilddatei zuzüglich Mehrwert-
steuer zu.
Gemäß §7 I JVEG sind grundsätzlich alle not-
wendigen baren Auslagen zu ersetzen. Sofern das
JVEG spezielle Regelungen enthält, richtet sich
die Erstattungsfähigkeit nicht nach § 7 I, son-
dern nach den jeweiligen Sondernormen.
Für Lichtbilder – und ihre Abzüge bzw. (bei
digitalen Bildern) ihre Ausdrucke – enthält §12I
Nr. 2 JVEG eine solche Spezialregelung (vgl. etwa
KG Berlin v. 12.11.2007 – 8 W 70/07; bei juris).
Der Sachverständige hat jedoch weder Abzüge
noch Ausdrucke gefertigt (was in §12 JVEG vor-
ausgesetzt wird), sondern lediglich die Dateien
dauerhaft gespeichert, so dass § 12 JVEG nicht
anwendbar ist.
Auch § 7 II JVEG enthält keine abschlie-
ßende Spezialregelung, weil dort nur an-
dere Ausdrucke und Ablichtungen als
Fotos gemeint sind.
Damit richtet sich die Ersatz-
fähigkeit allein nach § 7 I JVEG.
Bei Notwendigkeit der Auslage
– wie hier – steht die Ersatzfä-
higkeit dem Grunde nach damit
fest. Wegen der nicht geregelten
Höhe ist eine Analogie zu § 7 III
JVEG angemessen, weil dort eben-
falls dauerhaft gespeicherte Datei-
en anstelle von Ausdrucken vergütet
werden und der Aufwand damit ver-
gleichbar ist.“
Die Redaktion der IfS: „Informa-
tionen“ merkt in ihrer o. g. Ausgabe
an, dass aufgrund der vorangegange-
nen Ausführungen des AG Köln, für den
Sachverständigen mehrere Abrechnungs-
möglichkeiten bestehen. Zum einen kann
er die Originalfotos nach § 12 Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 JVEG abrechnen, d.h. 25 Fotos á
2,00
ohne MWST, was 50,00
netto aus-
macht. Zum anderen kann er
die Fotos in Einzeldateien ab-
speichern und nach § 7 Abs.
3 JVEG abrechnen, d. h. 25
Dateien á 2,50
ohne MWST
gleich 62,50
. Bei letzterer
Abrechnung ist aber zu berück-
sichtigen, dass die Möglichkeit
besteht, alle Fotos in einer Da-
tei abzuspeichern was bedeu-
tet, dass nur eine Datei für
2,50
ohne MWST abgerech-
net werden kann. An diesem
Punkt hören die Anmerkungen
aber noch nicht auf, denn es ist natürlich auch
zu berücksichtigen, was mit den Fotos in den
Gutachtenkopien (2. bis n-te Ausführung) ge-
schieht. Bei Abrechnung als Fotos werden pro
Bild 0,50
angesetzt, d. h. je Gutachtenausfer-
tigung (ohne Originalgutachten) werden hierfür
im vorliegenden Fall 12,50
abgerechnet. Wird
aber jedes Bild als Datei in Rechnung gestellt,
fallen hierfür pro Datei 2,50
an. Bei 25 Dateien
sind das je Ausfertigung 62,50
. Im vorliegen-
den Fall wurden 4 Gutachtenkopien angefordert,
d. h. je nach gewählter Abrechnung besteht ein
Unterschied von 212,50
(Mehrbeträge: 12,50
Original + 4 × 50,00
je Kopie).
25 Bilder sind ja noch eine überschaubare
Größe, was aber wenn zukünftig 100 und mehr
Bilder in Form von digitalen Dateien eingereicht
werden. Wir werden mit großem Interesse ver-
folgen, wie sich hierzu zukünftig die Gerichte
entscheiden werden.
Fachbereiche
Sachverständige
Zeitaufwand für gerichtlich beauftragte
Gutachtenerstellung
Es schreibt
für Sie:
Dipl. Holzwirt
Georg Brückner
Fachbereichs-
leiter Sachver-
ständige
Roggenkamp 7a
59348 Lüdinghausen
Telefon: (0 2591) 949653
Telefax: (02591) 949654
E-Mail:
Welche Erstattung für Fotos in gerichtlich
beauftragten Gutachten?
Schützen & Erhalten · September 2008 · Seite 19
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