Schützen & Erhalten - page 26

Schützen & Erhalten · September 2008 · Seite 26
Technische Regeln für Gefahrstoffe
(TRGS)
Neue, geänderte und ergänzte sowie
aufgehobene TRGS
Hiermit informieren wir Sie über den aktuellen Stand der Techni-
schen Regeln für Gefahrstoffe. Die TRGS sind dabei selbsterklä-
rend. Weiter machen wir darauf aufmerksam, dass alle für das
Baugewerbe relevanten TRGS in der Infoline des ZDB zu finden sind
unter: Gefahrstoffe, Technische Regeln für Gefahrstoffe (Zugang
über DHBV Homepage Mitgliederbereich)
Im Einzelnen handelt es sich dabei um:
– TRGS 402 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten
mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition (neugefasste Technische Re-
gel für Gefahrstoffe Juni 2008), veröffentlicht 23.07.2008
– TRGS 420 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ge-
fährdungsbeurteilung (geänderte und ergänzte Technische Regel für
Gefahrstoffe Juni 2008); veröffentlicht 23.07.2008
– TRGS 513 Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisa-
tions- und Desinfektionsanlagen (geänderte und ergänzte Technische
Regel für Gefahrstoffe Juni 2008); veröffentlicht 23.07.2008
– TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte (geänderte und ergänzte Technische
Regel für Gefahrstoffe Juni 2008); veröffentlicht 23.07.2008
– TRGS 500 Schutzmaßnahmen (ergänzte Technische Regel für Gefahr-
stoffe Mai 2008); veröffentlicht 09.07.2008
– TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fort-
pflanzungsgefährdender Stoffe (geänderte und ergänzte Technische
Regel für Gefahrstoffe Mai 2008); veröffentlicht 09.07.2008
– CMR-Gesamtliste (Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder
oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, Tätigkeiten und Verfahren
nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, TRGS 905 und TRGS 906)
Juli 2008; veröffentlicht 09.07.2008
– TRGS 526 Laboratorien (neugefasste Technische Regel für Gefahrstof-
fe Februar 2008); veröffentlicht 07.04.2008
– TRGS 521 Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit
alter Mineralwolle (neugefasste Technische Regel für Gefahrstoffe
Februar 2008); veröffentlicht 01.04.2008
– TRGS 555 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten (neu-
gefasste Technische Regel für Gefahrstoffe Februar 2008); veröffent-
licht 01.04.2008
– TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
(neugefasste Technische Regel für Gefahrstoffe Januar 2008); veröf-
fentlicht 17.03.2008
Folgende TRGS sind aufgehoben worden:
TRGS 403 „Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeits-
platz“
– TRGS 440 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahr-
stoffe am Arbeitsplatz: Ermitteln von Gefahrstoffen und Methoden
zur Ersatzstoffprüfung“
TRGS 540 „Sensibilisierende Stoffe“
Beschlossene, aber noch nicht im Gemeinsamen Ministerialblatt ver-
öffentlichte TRGS
– TRBA/TRGS 406 „Sensibilisierende Stoffe für Atemwege“
– TRGS 600 „Substitution“
Neufassungen:
– TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt: Ermittlung – Beurteilung
– Maßnahmen“
– TRGS 553 „Holzstaub“
– TRGS 557 „Dioxine“
Weiterhin finden Sie hierzu in der Infoline:
– Prüflaboratorien zur Bestimmung von toxikologischen und ökoto-
xikologischen Eigenschaften (Zusammenstellung); veröffentlicht
14.07.2008
Neue Mindestlöhne im Baugewerbe
Lohn-
gruppe 1
Lohn-
gruppe 2
West
10,70
12,85
Ost
9,00
9,80
Berlin 10,70
12,70
Service
– Beratungsunternehmen zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern
(Zusammenstellung); veröffentlicht 14.07.2008
– Prüflaboratorien zur Bestimmung von physikalisch-chemischen Eigen-
schaften (Zusammenstellung); veröffentlicht 06.05.2008
Am 1. September 2008 werden
neue Mindestlöhne für das Bauge-
werbe in Kraft treten. Während die
Mindestlöhne in den alten Bundes-
ländern erhöht werden, bleiben sie
in den neuen Bundesländern unver-
ändert. Das ergibt sich einerseits
aus dem Schiedsspruch vom 19.
Mai 2007 (alte Bundesländer), an-
dererseits aus dem Schiedsspruch
vom 20. Juni 2008 (neue Bundes-
länder).
Für die Zeit vom 1. September
2008 bis 31. August 2009 gelten
im Baugewerbe die folgenden ta-
riflichen Mindestlöhne:
Allgemeine Hinweise zur Min-
destlohnregelung im Baugewerbe:
1. Abgrenzung der
Mindestlohngruppen
Der Mindestlohn der Lohngrup-
pe 1 ist für die Ausführung einfa-
cher Bau- und Montagearbeiten
nach Anweisung und für einfache
Wartungs- und Pflegearbeiten an
Baumaschinen und Geräten nach
Anweisung zu zahlen, für die kei-
ne Regelqualifikation vorausgesetzt
wird. Einige typische Tätigkeitsbei-
spiele hierfür sind in § 5 Nr. 3 des
Bundesrahmentarifvertrages für das
Baugewerbe (BRTV) genannt.
Der Mindestlohn der Lohngrup-
pe 2 ist für die Ausführung fachlich
begrenzter Arbeiten (Teilleistungen
eines Berufsbildes oder angelernte
Spezialtätigkeiten) nach Anweisung
zu zahlen. Die hierfür vorausgesetz-
te Regelqualifikation sowie Tätig-
keitsbeispiele ergeben sich eben-
falls aus § 5 Nr. 3 BRTV.
2. Lohn der Baustelle
Nach § 3 TV Mindestlohn gilt
der Mindestlohn der Arbeitsstelle.
Auswärts beschäftigte Arbeitneh-
mer behalten jedoch den Anspruch
auf den Mindestlohn ihres Einstel-
lungsortes. Ist der Mindestlohn der
auswärtigen Arbeitsstelle höher, so
haben sie Anspruch auf diesen, so
lange sie auf dieser Arbeitsstelle
tätig sind.
Arbeitsrecht
Vergütung von Praktikanten
Urteil des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg
Für die Abgrenzung zwischen ei-
nem Praktikum und einem Arbeits-
verhältnis ist darauf abzustellen,
ob der Ausbildungszweck oder der
Erwerbszweck überwiegt.
Häufig stellt sich die Frage, ob
im Betrieb tätige „Praktikanten“
unter den Geltungsbereich der Bau-
Tarifverträge und insbesondere des
Tarifvertrags zur Regelung der Min-
destlöhne im Baugewerbe (TV Min-
destlohn) fallen. Für die Beantwor-
tung dieser Frage ist entscheidend,
ob die im Betrieb tätige Person
wirklich als Praktikant oder aber als
Arbeitnehmer beschäftigt wird. Ein
Praktikant hat im Gegensatz zu ei-
nem Arbeitnehmer keinen Anspruch
auf den Bau-Mindestlohn.
Ein Praktikant ist in aller Regel
nur vorübergehend in einem Betrieb
praktisch tätig, um sich die zur Vor-
bereitung auf einen Beruf notwen-
digen praktischen Kenntnisse und
Erfahrungen anzueignen. In einem
Praktikum findet keine systematische
Berufsausbildung statt. Vielmehr wird
eine darauf beruhende Tätigkeit häu-
fig Teil einer Gesamtausbildung sein
und beispielsweise für die Zulassung
zu Studium oder Beruf benötigt. Bei
einem Praktikum steht ein Ausbil-
dungszweck im Vordergrund. Die Ver-
gütung ist der Höhe nach auf eine
Aufwandsentschädigung oder Bei-
hilfe zum Lebensunterhalt gerichtet
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.
März 2003, 6 AZR 564/01).
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