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– Verwendet werden die Begriffe „Beseiti-

gung“, als die vollständige und dauerhafte

Beseitigung einer Population einer inva-

siven gebietsfremden Art durch tödliche

oder nicht tödliche Mittel; Daneben kenn-

zeichnet „Management“

tödliche oder nicht

tödliche Maßnahmen, die auf die Beseiti­

gung, Populationskontrolle oder Eindäm­

mung einer Population einer invasiven ge­

bietsfremden Art abzielen und gleichzeitig

die Auswirkungen auf NichtzielArten und

ihre Lebensräume minimieren.

– Die sogenannte Unionsliste wird mit

Durchführungsrechtsakten auf den Weg

gebracht. Mitgliedsstaaten können Antrag

auf Aufnahme einer Art in die Unionsli-

ste stellen. Eine erste Unionsliste soll bis

2016 im Entwurf erstellt sein, dann min-

destens alle sechs Jahre aktualisiert wer-

den. In die Unionsliste werden die Arten

unter anderem auch nur dann aufgenom-

men, wenn zur wissenschaftlich belegten,

gebietsfremden invasiven Eigenschaft,

weitere Kriterien hinzukommen. Zum Bei-

spiel die Fähigkeit,

überlebensfähige Po­

pulationen zu entwickeln, die sich über

mindestens zwei Staatsgebiete hinweg eta­

blieren, und bestimmte nachteilige Auswir­

kungen für die gesamte Wirtschaft drohen.

Auch muss auf Basis einer Risikobewer-

tung überprüft sein, ob die konzertierte

Maßnahme hilft, negative Auswirkungen

durch die Verbreitung der Art einzudäm-

men. Es geht bei der Aufnahme in die Uni-

onsliste vorrangig um die stärksten nach-

teiligen Auswirkungen.

– Im Kapitel „Prävention“ werden Beschrän-

kungen angegeben. Unter anderem dürfen

invasive gebietsfremde Arten nicht vor-

sätzlich innerhalb der Union in die Umwelt

freigesetzt werden oder befördert werden,

es sei denn dies geschieht im Zusammen-

hang mit der Beseitigung.

– Art . 17 (2) und Art. 19 (3) konkretisie-

ren die Beseitigung bzw. das Management

auch hinsichtlich Nichtzielorganismen und

Tierschutz. So besagt Art. 17 (2)

bei der

Anwendung von Beseitigungsmaßnahmen

stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die

angewendeten Methoden die vollständige

und dauerhafte Beseitigung der Population

der betreffenden invasiven gebietsfremden

Arten – unter angemessener Berücksich­

tigung der menschlichen Gesundheit und

der Umwelt und insbesondere der Nichtziel

Arten und ihren Lebensräumen – gewährlei­

sten und dass Tieren vermeidbare Schmer­

zen, Qualen oder Leiden erspart bleiben.

– Kap IV bezieht sich auf das Manage-

ment von bereits verbreiteten Arten. Mit

Art 19 (1) wird auf wirksame Management-

maßnahmen in den Mitgliedsstaaten in-

nerhalb von 18 Monaten nach der Aufnah-

me in die Unionsliste eingegangen. Dabei

ist ein angemessenes Verhältnis der Maß-

nahmen angesprochen.

– Unter Artikel 30 findet man Angaben zu

Sanktionen, die noch festzulegen sind (1):

Die Mitgliedsstaaten legen Bestimmungen

über Sanktionen bei Verstößen gegen diese

Verordnung fest. […]

und (3)

Zu den Sank­

tionen zählen unter anderem a) Geldbußen

[…].

Diskussion

Insgesamt ist die Verordnung mit 33 Arti-

keln umfangreich. Zu den Maßnahmen, die sich

in Deutschland niederschlagen könnten, muss

man weiter Augen und Ohren offenhalten. Der

Prävention wird eine große Bedeutung zuge-

messen. Das wichtige Kriterium im Zusammen-

hang mit invasiven gebietsfremden Arten ist die

„unionsweite Bedeutung“. Dabei müssen Arten

in einzelnen Nationen gar nicht auftreten. In

Frankreich hat man sich von offizieller Seite per

Erlass bereits zur Vespa velutina nigrithorax ge-

äußert, in Großbritannien besteht ebenfalls be-

reits ein Plan (auf freiwilliger Basis), wie gegen

die Ausbreitung der Hornisse vorzugehen wäre,

sollte sie auf britischem Staatsgebiet festgestellt

werden. Das Bundesamt für Naturschutz ver-

weist auf eine Warnliste. Im Rahmen eines (he-

rausragenden) Projektes wurde zu einer großen

Zahl an Spezies die Bedeutung hinsichtlich der

Invasivität untersucht, und in einer Warnliste

klassifiziert. Dabei sei für Vespa velutina nigri-

thorax die Datenlage für eine Bewertung noch

nicht ausreichend, Ihre Einstufung ist auf einer

„grauen Liste“. Dagegen wird beispielsweise das

Nordamerikanische Grauhörnchen Sciurus caroli-

nensis oder die Argentinische Ameise Linepithe-

ma humile in die „Schwarze“ Liste eingestuft.

In den vorbereitenden Dokumenten im europä-

ischen Rechtssetzungsverfahren zur neuen Ver-

ordnung (EU) Nr. 1143/2014 existiert eine wei-

tere Zusammenstellung mit über 350 invasiven

Spezies, welche in den einzelnen Staatsgebieten

bereits mit Regelungen belegt sind, z.B. der Rie-

senbärenklau, Heracleum mantegazzianum, oder

die Ameise Lasius neglectus, für die in Spanien

ein Handelsverbot vorliegt. Zum gegenwärtigen

Zeitpunkt sollte man für ausgesuchte Arten den

Überblick halten. Welche Arten letztlich aber auf

der Unionsliste landen, wie gegebenenfalls Maß-

nahmen der Beseitigung und des Managements

dann konkret aussehen, wie und ob überhaupt

sich Anknüpfungspunkte für die Schädlingsbe-

kämpfung ergeben, das bleibt tatsächlich abzu-

warten und zu beobachten.

Wenn 2016 eine erste Unionsliste heraus-

gebracht wird, wird man über Konsequenzen si-

cherlich mehr erfahren. Theoretisch denkbar wäre

zum Beispiel eine Meldepflicht bei Funden von

Lasius neglectus oder ein Auftrag, Vespa veluti-

na nigrithorax, zum Schutz unserer Bienen und

anderer heimischen Wespenarten zu bekämpfen.

Zumindest ist zu klären, ob eine schonende Um-

siedelung das „Befördern“ einer invasiven Art

innerhalb der Union im Sinne des Artikels 7 dar-

stellt und entsprechend verboten ist.

1 VERORDNUNG (EU) Nr. 1143/2014 DES EUROPÄISCHEN

PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2014

über die Prävention und das Management der Ein-

bringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder

Arten.

2 Europäische Union – Pressemitteilung URL: http://

europa.eu/rapid/press-release_IP-13-818_de.htm,

aufgerufen am 20.01.2015.

3 W. Rabitsch, S.Gollasch, M. Isermann, U. Starfinger

und S. Nehring (2013) Erstellung einer Warnliste

in Deutschland noch nicht vorkommender invasiver

Tiere und Pflanzen. BfN-Skripten 331, ISBN 978-3-

89624-066-8.

DIE EX-PRESS

Berufsinformation des DSV e.V.

|

Regelungen

Bald Unionsweite Bedeutung? – Lasius neglectus.

Foto: LAGuS MV, K. Gloyna