Schützen & Erhalten - page 30

Verlust stiller Beteiligung als
Werbungskosten
Beteiligt sich ein Arbeitnehmer über eine
stille Beteiligung an dem Unternehmen des Ar-
beitgebers, kann der Verlust der stillen Beteili-
gung z. B. im Falle einer Krise des Arbeitgebers
u. U. bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit als Werbungskosten abgezogen werden.
Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzge-
richt kommt ein solcher Abzug als Werbungs-
kosten bei den Einkünften aus nichtselbstän-
diger Arbeit in Frage, wenn dieser Verlust in
einem einkommensteuerrechtlich erheblichen
Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeits-
verhältnis steht. Gleichzeitig darf die Hingabe
der stillen Beteiligung nicht
auf der Nutzung der Kapital-
ertragsquelle oder auf reinen
etwaigen Gewinnerwartungen
beruhen (Niedersächsisches
FG, Urteil vom 23. 2. 2011,
9 K 45/08). Im konkreten Fall
war noch die bis 2008 geltende
Rechtslage maßgeblich. Danach
unterlagen Wertveränderungen
des Vermögensstamms im Pri-
vatvermögen grundsätzlich
nicht der Steuerpflicht. Das
Finanzgericht wich von diesem Grundsatz we-
gen des Veranlassungszusammenhangs zu den
Einkünften nach § 19 EStG ab.
Mehraufwendungen für Verpfle-
gung auf Noteinsatzfahrzeug
Der BFH hat mit seiner neueren Rspr. fest-
geschrieben, dass Arbeitnehmer nicht meh-
rere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinan-
der innehaben können (BFH vom 9. 6. 2011,
VI R 36/10). Ein Feuerwehrmann machte in sei-
nen Einkommensteuererklärungen Mehraufwen-
dungen für die Verpflegung für die Zeit der Be-
reitschaftsdienste als Werbungskosten geltend.
Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörten auch
Bereitschaftsdienste als Fahrer eines Noteinsatz-
fahrzeugs eines Krankenhauses. Das Finanzamt
lehnte dies ab. Der BFH gab dem Kläger recht.
Wenn ein städtischer Feuerwehrmann auch ver-
pflichtet ist Bereitschaftsdienste als Fahrer eines
Noteinsatzfahrzeugs eines nichtstädtischen Kran-
kenhauses zu leisten, übt er eine Auswärtstätig-
keit aus und ist zum Abzug von Verpflegungs-
mehraufwendungen berechtigt (BFH Urteil vom
19. 1. 2012, VI R 23/11).
Mehraufwendung für Verpflegung
eines Rettungsassistenten
Die Entscheidung bzgl. der Mehraufwen-
dungen für die Verpflegung eines Rettungsas-
sistenten fiel ähnlich aus. Ein Rettungsassistent
übte seine Tätigkeit in zwei Rettungswachen aus.
Daneben war er noch im Rahmen von Einsätzen
in Notarzt- und Rettungswagen unterwegs. Mit
seiner Steuererklärung machte er den Abzug von
Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das
Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab,
dass die Rettungswachen und der Notarztwa-
gen die jeweiligen regelmäßigen Arbeitsstätten
seien. Der Feuerwehrmann habe deshalb keine
Einsatzwechseltätigkeit ausgeübt. Der BFH war
anderer Ansicht. Er gab der Klage des Rettungs-
assistenten statt und schloss sich seiner neu-
eren Rspr. an, wonach ein Arbeitnehmer nicht
mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinan-
der innehaben kann (BFH 9.6.2011 VI R 36/10;
19. 1. 2012, VI R 36/11).
Lohnsteuerliche Übernahme
von Studiengebühren durch
Arbeitgeber
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit gehören grundsätzlich alle Einnahmen
in Geld oder Geldeswert, die durch ein indivi-
duelles Dienstverhältnis veran-
lasst sind. Grundsätzlich sind
deshalb auch vom Arbeitgeber
übernommene Studiengebühren
für ein berufsbegleitendes Stu-
dium des Arbeitnehmers zu ver-
steuern. Hiervon gibt es jedoch
bestimmte Ausnahmen. In
diesen exakt definierten Aus-
nahmefällen können die Auf-
wendungen für ein berufsbe-
gleitendes Studium durch den
Arbeitgeber steuerfrei über-
nommen werden. In welchen Ausnahmesituati-
onen dies möglich ist, hat das BMF mit Schrei-
ben vom 13. 4. 2012 festgehalten (IV C 5 – S
2332/07/0001). In konkreten Fällen sollte das
BMF-Schreiben auf jeden Fall in Ergänzung zu
den Lohnsteuerrichtlinien herangezogen werden.
Kleine GmbH und elektronischer
Bundesanzeiger
Viele kleine GmbHs können möglicherweise
in Zukunft aufatmen. Die Hinterlegung ihrer Bi-
lanzen im elektronischen Bundesanzeiger wird
von den meisten als überflüssige Bürokratie an-
gesehen. Das immer wieder angedrohte Bußgeld
von 2.500,–
e
für die fehlende Veröffentlichung
steht in keinem Verhältnis zu der Sache, um die
es geht. Kapitalgesellschaften, die sog. Kleinst-
betriebe sind, sollen künftig von der Offenle-
gung ihrer Jahresabschlüsse im elektronischen
Bundesanzeiger ausgenommen werden. Zu die-
ser neuen Kategorie der Kleinstbetriebe gehö-
ren Unternehmen, die mindestens zwei der drei
Schwellenwerte nicht überschreiten: 350.000,–
e
Bilanzsumme, 700.000,–
e
Jahresumsatz,
10 Mitarbeiter. In Deutschland sollen hiervon über
1Mio. Unternehmen betroffen sein. Die EG sieht
eine entsprechende Änderungs-Richtlinie für
die dargestellten Änderungen vor. Die Bundes-
regierung wird voraussichtlich davon Gebrauch
machen. Wann die Umsetzung erfolgen wird,
ist noch offen.
Splittingtarif für eingetragene
Lebenspartner
Wie kontrovers zwei Finanzgerichte einen
ähnlichen Sachverhalt beurteilen können, ergibt
sich aus den nachfolgend dargestellten Urteilen:
Das FG Baden-Württemberg hat im Rahmen
eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung
die Frage offen gelassen, ob der Ausschluss
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vom
Splittingverfahren verfassungswidrig ist. Das
Interesse an der Aussetzung der Vollziehung der
Entscheidung des Finanzamtes, mit dem es die
Eintragung der Lohnsteuerklasse III und V ab-
lehne, trete hinter das öffentliche Interesse an
einer geordneten Haushaltsführung zurück (FG
Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.12.2011,
4 V 1910/11).
Das FG Bremen dagegen hält es für ernstlich
zweifelhaft, ob § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 + 5 EStG
insoweit verfassungsgemäß sind, als danach
nur Ehegatten, nicht aber eingetragene Leben-
spartner die Eintragung der Lohnsteuerklassen
III und V verlangen können. Das FG Bremen hat
die Aussetzung der Vollziehung der ablehnenden
Verwaltungsentscheidung gewährt, da das berech-
tigte Interesse der Antragsteller das öffentliche
Interesse an einer geordneten Haushaltsführung
überwiegen würde.
Werbungskosten bei Teilnahme
an Auslandsgruppenreise
In dem Fall des BFH-Urteils vom 19. 1. 2012
ging es um die Anerkennung von Aufwendungen
einer Lehrerin für verschiedene Reisen in Zusam-
menhang mit dem Landesinstitut für Lehrerbil-
dung und Schulentwicklung als Werbungskosten.
Die Entscheidung setzt sich mit allgemein gül-
tiger Wirkung mit der Frage auseinander, ob be-
stimmte Reisen berufsbedingt und damit Wer-
bungskosten sind oder ob sie privater Natur und
damit überhaupt nicht abzugsfähig sind. Das
Urteil setzt sich zunächst im Detail mit der un-
ternommenen Reise auseinander und stellt fest,
welche Orte in China und in Frankreich besucht
wurden und was dort im Einzelnen unternommen
wurde. Der BFH entschied, dass zur Klärung der
beruflichen Veranlassung bei solchen Auslands-
gruppenreisen auch nach der Abschaffung des
Aufteilungsverbots durch den Großen Senat des
BFH die früher entwickelten Abgrenzungsmerk-
male weiter anzuwenden seien. Deshalb seien
die Feststellungen der Vorinstanz zutreffend.
Man sei dort in nicht zu beanstandender Weise
zu dem Ergebnis gekommen, dass die Aufwen-
dungen für die Reisen nicht als Werbungskosten
zu berücksichtigen seien, weil sie nicht insge-
samt beruflich veranlasst seien und auch eine
Aufteilung in beruflich bzw. privat veranlasster
Reiseanteile nicht in Betracht gekommen sei. Die
Lektüre des Urteils ist empfehlenswert. Sowohl
bei der Geltendmachung von Werbungskosten
als auch bei der Geltendmachung von Betriebs-
ausgaben in Zusammenhang mit durchgeführten
Reisen muss man sich immer darüber bewusst
sein, dass spätestens bei Abgabe der Steuerer-
klärung die berufliche Veranlassung dokumen-
tiert sein muss. Hierfür sollte rechtzeitig Vor-
sorge getroffen werden.
Steuerberatung
Es schreibt
für Sie
Steuerberater
und Wirt-
schaftsprüfer
Rainer
Kuhsel
Aachener Straße 529 · 50933 Köln
Telefon (0221) 499710
Telefax (0221) 4997133
E-Mail:
Schützen & Erhalten · Juni 2012 · Seite 30
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