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Fachbereiche

Holzschutz

Bekämpfungsstrategie holzzerstörender Organis-

men, welche sich in der aktuellen (seit 2012)

Norm widerspiegeln.

Deshalb kann man ruhigen Gewissens be-

haupten: Nur wer die Hinweise und Vorgaben

der Norm strikt beachtet und umsetzt, ist sich

des Erfolges einer Holzschutzmaßnahme sicher.

Dieses „strikte“ Beachten der Normvorgaben

schließt in der Umsetzung eine gewisse Varian-

tenvielfalt mit ein. Nicht selten findet man im

Text Verben wie „sollte“, „darf“ und „kann“, die

als „Öffnungsklausen“ angesehen werden können

(Beispieltext 1 und 2).

Beispieltext 1 aus DIN 68800, T. 4, Punkt 4.3.1

Auf den Einsatz vorbeugend wirksamer Holz-

schutzmittel und Schwammsperrmittel kann ver-

zichtet werden, wenn im Befallsbereich sämtliche

Hölzer entfernt und durch nicht befallbare Bau-

stoffe oder Bauteile (Beton, Stahlbeton, Stahl)

ersetzt werden, auch anderweitig kein Holz oder

Holzwerkstoffe neu eingebaut werden und die

geforderte Austrocknung der sanierten Bauteile

nachhaltig sichergestellt ist. Dabei ist zu beachten,

dass ein eventuelles Übergreifen auf angrenzende

Gebäudeteile oder Gebäude auszuschließen ist.

ANMERKUNG In die Regelsanierung integriert

werden kann im Einzelfall als Sondermaßnahme

zur Bekämpfung des Echten Hausschwamms das

Heißluftverfahren (siehe Anhang E). Auf Grund

seiner hohen Anforderungen an die Ausführung

und Überwachung und der stets erforderlichen

flankierenden Maßnahmen ist es kein Regelver-

fahren im Sinne dieser Norm.

Beispieltext 2 aus DIN 68800, T. 4, Punkt 8.2.2.2.2

8.2.2.2.2

 Liegt lediglich ein oberflächlicher

Myzelbewuchs und nachgewiesenermaßen keine

Durchwachsung des Mauerwerks vor, kann die

Wandfläche in Abhängigkeit von der jeweiligen

Anwendungsvorschrift des Herstellers für das be-

treffende Schwammsperrmittel im Flutverfahren

oder im Schaumverfahren behandelt werden. ln

der Umgebung von Balkenköpfen sollte das Mau-

erwerk im Bohrlochverfahren (Bohrlochtränkung

oder Bohrlochdrucktränkung) behandelt werden.

Vorgaben in der Norm können, je nachdem

mit welchen Bedingungen diese verknüpft sind,

umgesetzt werden oder nicht. Der Sachkundige

muss prüfen, ob diese Bedingungen vorliegen.

Für die in den Beispieltexten 3 und 4 dargestell-

ten Sachverhalte kommt dem Prüfenden eine

besondere Verantwortung zu.

Beispieltext 3 aus DIN 68800, T. 4, Punkt 8.3.2.1

8.3.2 Behandlung des Holzes

8.3.2.1

 Stark geschädigte Hölzer ohne aus-

reichende Restquerschnitte sind in Längsrichtung

um mindestens 0,3m über den sichtbaren Befall

hinaus abzuschneiden. Sind die Hölzer nur in

einem Ausmaß geschädigt, dass dadurch ihre Trag-

fähigkeit nicht unzulässig beeinträchtigt ist, ist

es ausreichend, nur die geschädigten Anteile bis

auf das gesunde Holz mechanisch zu entfernen.

Bei stärkeren Querschnittsminderungen sind die

Holzbauteile nach den Angaben des Tragwerks-

planers (siehe 4.6) zu verstärken.

Beispieltext 4 aus DIN 68800, T. 4, Punkt 8.3.2.3

8.3.2.3 

Sind in ständig trockenen Innen-

räumen (Gebrauchsklassen GK 0 und GK 1) Höl-

zer nur in geringem Umfang oberflächlich durch

einen Nassfäulepilz geschädigt worden, können

sie ohne mechanische Bearbeitung und ohne vor-

beugende Schutzbehandlung verbleiben, wenn die

ehemalige Schadensursache dauerhaft beseitigt

worden ist und die Gebrauchsklassen GK 0 oder

GK 1 auch zukünftig erhalten bleibt.

In den Beispieltexten 3 und 4 ergeben sich

Handlungsspielräume, die nicht immer beim ers­

ten Mal lesen offensichtlich werden. Im Beispiel-

text 3 wird unter Punkt 8.3.2.1 im ersten Absatz

nur der Rückschnitt von stark geschädigten Höl-

zern gefordert. Was nicht stark geschädigt ist,

kann also erhalten werden. Im zweiten Absatz

wird eine Bearbeitung bis auf den gesunden Holz-

querschnitt gestattet und bei zu großer Quer-

schnittsschwächung eine Verstärkung verlangt.

Zwischen 1. und 2. Absatz gibt es also Über-

schneidungen, die sich dadurch begründen, dass

nicht genau definiert werden kann, was stark und

was weniger stark geschädigt heißt. Hier haben

Fachleute die Wahl (im gewissen Rahmen), wel-

che Maßnahmen durchgeführt werden.

Nun gibt es einige Autoren, die für sich

Holzschutz- und Schwammbekämpfungsmaß-

nahmen neu entdeckt haben. Sie wollen allein

durch Trocknung, allein durch Holzausbau, al-

lein durch Aushungern, allein durch Maskieren

oder durch das Aufheizen von Bauteilen diese

Maßnahmen realisieren. Gekoppelt wird dies an

viele positive Beispiele. Schaut man genauer

hin, so werden lediglich die in der Norm (ins-

besondere auch im Kommentar) vorhandenen

„Öffnungsklauseln“ sehr wortreich anders be-

schrieben. Flankierende Methoden des Holz-

schutzes werden als fragwürdig oder gar über-

flüssig bezeichnet.

Dieses einseitige Hervorheben einer der un-

ter Punkt 4.3 der Norm genannten grundlegen-

den Maßnahme ist gefährlich. Dem Laien wird

suggeriert, dass der Verfasser besondere Fähig-

keiten besitzt und in der Lage ist, nur mit der

einen (oder einer weiteren) Maßnahme Holz-

schutz- und Schwammbekämpfungsarbeiten zu

planen bzw. umzusetzen.

Dem Leser muss dabei klar sein, dass diese

Fachartikel die Meinungen einzelner Personen

widerspiegeln. Demgegenüber fanden etwa 20

bis 30 Fachleute unterschiedlichster Interes-

sensgruppen gemeinsam einen Konsens bei der

Erstellung der Norm. Dabei wurde jeder Satz wohl

überlegt und mitunter über einzelne Wörter stun-

denlang diskutiert. Schon allein dadurch sollten

beide Quellen unterschiedlich gewichtet werden.

Die Gerätschaften

Neben den im Normenwerk angesprochenen

Gerätschaften (im weitesten Sinne sind darun-

ter auch Bekämpfungsprodukte zu verstehen),

um einen bekämpfenden Holzschutz zu realisie-

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Schützen & Erhalten · September 2015 · Seite 12