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Bautenschutz

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unzulässig erklären. Hierzu wurde es untersagt,

dass für CE-gekennzeichnete Bauprodukte deut-

sche Verwendbarkeitsnachweise wie abP, abZ

oder Zustimmungen im Einzelfall (ZiE) erteilt

werden. Auch wird es nicht mehr erlaubt sein,

auf CE-gekennzeichnete Bauprodukte nationale

Verfahren zur Übereinstimmungsbestätigung

(ÜH, ÜHP, ÜZ) anzuwenden.

In einem gesonderten Paragraphen der

neuen MBO wird zusätzlich klargestellt, dass

die Verwendung des Ü-Zeichens auf Produkten,

welche die CE-Kennzeichnung aufgrund der

Bauproduktenverordnung tragen, nicht mehr

zulässig ist. Da es aus nachvollziehbaren Grün-

den nicht möglich sein wird, dass zu dem

Stichtag alle Gebinde mit CE- und Ü-Zeichen

restlos vom Markt verschwinden, wurde in den

Übergangsbestimmungen festgelegt, dass nach

dem Inkrafttreten der novellierten LBO die Ü-

Zeichen, die sich eventuell noch auf CE-gekenn-

zeichneten Bauprodukten befinden, ihre Gültig-

keit verlieren. Konkret bedeutet dies, dass zu-

künftig CE-gekennzeichnete Bauprodukte nicht

mehr mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet werden

dürfen. Auch ist es dann den Herstellern nicht

mehr möglich, für CE-gekennzeichnete Baupro-

dukte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen

(abZ) oder allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeug-

nisse (abP) neu zu erwirken oder bestehende abZ

oder abP zu verlängern. In der Vergangenheit

für CE-gekennzeichnete Bauprodukte erteilte abP

bzw. abZ verlieren mit dem Inkrafttreten der re-

levanten Landesbauordnung ihre Gültigkeit als

bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise. Die

zugrundeliegenden Bewertungs- und Prüfungser-

gebnisse dieser vorhandenen abP und abZ können

aber durch den Hersteller als sogenannte „Tech-

nische Dokumentation“ weiterhin herangezogen

werden, um privat- bzw. vertragsrechtlich zu-

sätzliche Produkteigenschaften nachzuweisen,

die nicht von der CE-Kennzeichnung bzw. der

Leistungserklärung erfasst werden.

Die deutschen Behörden und Ministerien

haben sich das Ziel gesetzt, dass trotz der not-

wendig gewordenen Streichung der bisherigen

nationalen Anforderungen an CE-gekennzeichnete

Bauprodukte das bisherige nationale Sicherheits-

und Schutzniveau erhalten bleibt. Dies soll nach

den Vorstellungen der zuständigen Gremien der

Bauministerkonferenz dadurch erreicht werden,

dass die vom EuGH als „unzulässig“ erkannten na-

tionalen Produktanforderungen nun auf die Ebene

der Bauwerksanforderungen übertragen werden.

Anders als bei harmonisierten Bauprodukten sind

die EU-Mitgliedstaaten nämlich bei Bauwerken

durchaus berechtigt, nationale Anforderungen

gesetzlich festzulegen. Zu diesem Zweck wurde

die neue „Verwaltungsvorschrift Technische Bau-

bestimmungen“ (VV TB) geschaffen. Sie soll die

bisherige Bauregelliste und die Liste der Tech-

nischen Baubestimmungen ersetzen und enthält

eine Reihe von neuen Anforderungen an Gebäude,

die die bisherigen Produktanforderungen erset-

zen sollen. Ob diese Regelungen im Detail mit

den europäischen Rechtsvorschriften vereinbar

sind, wird derzeit noch im Rahmen des Notifi-

zierungsverfahrens durch die Europäische Kom-

mission überprüft.

Die „Verwaltungsvorschrift Technische Bau-

bestimmungen“ (VV TB) wird vermutlich zur Jah-

reswende 2016/2017 in Kraft treten. Es ist wahr-

scheinlich, dass sie dann Gebäudeanforderungen

enthalten, von denen zusätzliche Produktanforde-

rungen abgeleitet werden, welche nicht durch die

CE-Kennzeichnung bzw. die Leistungserklärung

abgedeckt sind. In diesen Fällen wird behördli-

cherseits erwartet, dass die für die Einhaltung

der Gebäudeanforderungen zuständigen Stellen

(z.B. Planer, Architekten, öffentliche Hand) die-

se zusätzlichen, aus Gebäudeanforderungen ab-

geleiteten Produktanforderungen ausschreiben

und mit dem Produktlieferanten vertragsrecht-

lich verbindlich vereinbaren.

Innerhalb der Deutschen Bauchemie analy-

sieren die betroffenen Hersteller, ob bzw. ggf.

welche zusätzlichen Produktanforderungen sich

aus den neuen Gebäudeanforderungen ableiten

lassen und wie diese gegenüber Auftraggeber

und Anwendern nachgewiesen werden können.

Da die relevanten Fälle im Detail unterschied-

lich gelagert sind, werden vermutlich je nach

Produktgattung unterschiedliche Lösungsansät-

ze erforderlich sein. Sobald nach Abschluss des

Notifizierungsverfahrens die finale Fassung der

VV TB bekannt ist, werden sich die Hersteller auf

Verbandsebene umgehend mit den einzelnen Fäl-

len befassen und Lösungsvorschläge erarbeiten.

In jedem Fall werden die Mitgliedsunterneh-

men der Deutschen Bauchemie sicherstellen,

dass die Leistungsfähigkeit und Qualität ihrer

Produkte in gewohnter Weise erhalten blei-

ben. Auch werden die Verbandsmitglieder ihre

Kunden im Rahmen ihrer Möglichkeiten dabei

unterstützen, dass diese den Nachweis führen

können, dass die neuen Gebäudeanforderungen

erfüllt werden. Unter anderem weil die zu Grun-

de liegenden nationalen Gesetzgebungsprozesse

noch nicht abgeschlossen sind, wird es in einem

Übergangszeitraum eventuell Unklarheiten geben,

welche nicht durch die Bauproduktenhersteller

zu verantworten sind, sondern ein Ergebnis der

„Übergangsphase“ von altem zu neuem deut-

schen Bauordnungsrecht darstellen.

Quelle:

Deutsche Bauchemie e.V., Mainzer Landstraße 55, D-60329

Frankfurt am Main, http://www.deutsche-bauchemie.de/

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