Schützen & Erhalten - page 25

DHBV INTERN – MITTEILUNGEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER
Steuerrecht
Gewerbeuntersagung wegen
Steuerrückständen
Der Gewerbetreibende hat
nicht nur seinen Wirt-
schaftseifer gegenüber sei-
nen Kunden zu beweisen, er
muss auch seine Pflichten
gegenüber dem Finanzamt
erfüllen. Hierzu gehören
insbesondere die Steuerzah-
lungen.
Denn ein Gewerbetreibender,
der nachhaltig diese Steuerpflicht
verletzt, gilt als unzuverlässig. Das
Gewerbeamt kann die weitere
Ausübung des Gewerbes ganz oder
teilweise untersagen, wenn dies
zum Schutze der Allgemeinheit
oder der im Betrieb Beschäftig-
ten erforderlich ist (§ 35 GewO).
Die Finanzämter haben zwar
das Steuergeheimnis zu wahren.
Ein zwingendes öffentliches In-
teresse lässt aber auch nach der
Abgabenordnung eine Ausnahme
von diesem Steuergeheimnis zu.
Gestützt auf diese Ausnahmeregel
sind die Finanzämter im Einzel-
fall berechtigt und verpflichtet,
den Gewerbeämtern Mitteilung
von Steuerrückständen zu machen.
Auf dieser Basis kann das Gewer-
beamt ein Gewerbeuntersagungs-
verfahren gegen die betreffende
Firma einleiten.
Ein zwingendes öffentliches
Interesse liegt vor, wenn Steuer-
rückstände entstanden sind, die
mit der Ausübung des Gewerbes
in unmittelbarem Zusammenhang
stehen, gerade die Lohn- und
Umsatzsteuer betreffen und für die
Verhältnisse des Betriebes erheb-
lich sind. Steuerrückstände unter
5.000 DM sind im Regelfall un-
erheblich und rechtfertigen noch
keine Mitteilung an das Gewer-
beamt. Allerdings können auch
ständig stockende und verspäte-
te Zahlungseingänge selbst bei
geringen Steuerrückständen zu der
Annahme der „Unzuverlässigkeit“
führen.
Diese liegt vor, wenn das Ver-
halten des Steuerpflichtigen darauf
schließen lässt, dass er nicht Wil-
lens oder in der Lage ist, seine
steuerrechtlichen Verpflichtungen
zu erfüllen. Die beharrliche Nicht-
abgabe von Steuererklärungen und
das hartnäckige Ignorieren von
diesbezüglichen Erinnerungen der
Finanzverwaltung gehören hierzu.
Ein ganz besonderes Gewicht hat
dabei die Nichtabgabe der Lohn-
steueranmeldung und der Umsatz-
steuervoranmeldung.
Ein hoher Steuerrückstand
führt dagegen nicht zur Mittei-
lung an das Gewerbeamt, wenn
es einen plausiblen Grund für die
Nichtzahlung gibt, z.B. die Steu-
ernacherhebung aufgrund einer
Betriebsprüfung. Dies ist zwar
keine „Notlage“, doch sind in ei-
nem solchen Fall noch nicht au-
tomatisch Sanktionen angezeigt.
Dies jedenfalls dann nicht, wenn
z.B. mit dem Finanzamt eine ge-
sonderte Steuertilgungsvereinba-
rung getroffen wurde.
Liegen aber Voraussetzungen
der Unzuverlässigkeit vor, ist das
Finanzamt berechtigt, die Rück-
nahme oder den Widerruf einer
gewerberechtlichen Erlaubnis oder
die Untersagung des Gewerbetrie-
bes beim zuständigen Gewerbe-
amt anzuregen und darf hierzu die
steuerlichen Verhältnisse des Steu-
erschuldners offenbaren. Die Er-
laubnisbehörde, das Gewerbeamt,
hat zu prüfen, ob die mitgeteil-
ten Pflichtverstöße und Steuer-
rückstände derart schwer wiegen,
dass dem Gewerbetreibenden seine
Tätigkeit ganz oder teilweise ent-
zogen werden muss. Hierbei muss
dann der Schutz der Allgemein-
heit gerade die Gewerbeuntersa-
gung erforderlich machen. Die
schützenswerte Allgemeinheit hat
also Vorrang vor unzuverlässigen
Gewerbetreibenden.
Auch wenn dann die Gewer-
beuntersagung nicht Schlag auf
Fall angeordnet wird, muss der
Gewerbetreibende spätestens mit
Zugang der Gewerbeuntersagungs-
ankündigung handeln. D.h. rück-
ständige Steuerschulden sind zu
bezahlen, oder ein tragfähiges und
realistisches Sanierungskonzept,
abgestimmt mit dem Finanzamt,
ist vorzulegen und die fälligen
Steuererklärungen sind umgehend
abzugeben.
Ist dies geschehen, lässt sich
regelmäßig der Erlaubnisversa-
DHBV INTERN – Schützen & Erhalten ·März 2002 · Seite VII
Die Pauschbeträge für Fahrt-
kosten, Verpflegungsmehr-
aufwendungen und Über-
nachtungskosten sind durch
das Gesetz zur Verrechnung
und Glättung steuerlicher
Euro-Beträge
(Steuer-
Euroglättungsgesetz
StEuglG) mit Wirkung zum
1. Januar 2002 umgestellt
worden.
Aufgrund der Währungsumstel-
lung auf den Euro ergeben sich
gemäß StEuglG ab 1. Januar 2002
geänderte Pauschbeträge für Fahrt-
kosten, Verpflegungsmehraufwen-
dungen und Übernachtungskosten.
Die Änderungen stellen sich wie
folgt dar:
Fahrtkosten
(Lohnsteuerrichtlinie 38)
Fahrzeug
bis
ab
31.12.2001
01.01.2002
pro km
pro km
Kraftwagen
0,58 DM
0,30 Euro
Motorrad bzw. -roller
0,25 DM
0,13 Euro
Moped/Mofa
0,15 DM
0,08 Euro
Fahrrad
0,07 DM
0,05 Euro
Verpflegungsmehraufwendungen
(Art. 1 StEuglG, § 4 Absatz 5 Nr. 5 Einkommensteuergesetz)
Dauer
bis
ab
31.12.2001
01.01.2002
je Kalendertag je Kalendertag
24 Stunden
46,00 DM
24,00 Euro
mindestens 14 Stunden,
weniger als 24 Stunden
20,00 DM
12,00 Euro
mindestens 8 Stunden,
weniger als 14 Stunden
10,00 DM
6,00 Euro
Übernachtungskosten
(Lohnsteuerrichtlinie 40 Absatz 1)
Für Übernachtungskosten im
Inland sind grundsätzlich die tat-
sächlichen Aufwendungen anzu-
setzen. Wird durch die Zahlungs-
belege nur ein Gesamtpreis für
Unterkunft und Frühstück nach-
gewiesen und lässt sich der Preis
für das Frühstück nicht feststel-
len, so ist der Gesamtpreis zur
Ermittlung der Übernachtungsko-
sten ab 1. Januar 2002 um 4,50
EUR (bisher 9,00 DM) zu kürzen.
Reisekosten-Pauschbeträge
für Inlandsreisen
gungsgrund gerade noch einmal
abwenden. Das Gesamtbild des Be-
troffenen muss hier aber auch die
Gewähr dafür bieten, dass er sein
Gewerbe künftig ordnungsgemäß
betreibt.
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