Schützen & Erhalten - page 24

Schützen & Erhalten · März 2007 · Seite 24
Partner
des DHBV
bei Versiche-
rungsfragen:
Dipl.-Kfm.
Heinz-Dieter
Walther
Valoisstraße 13
26382 Wilhelmshaven
Telefon (0 44 21) 9 40 30
Telefax (0 4421) 94 03 33
VERSICHERUNG
Wissen Sie wo Ihr Unterneh-
men im Vergleich zu Ihren
Mitbewerbern am Markt plat-
ziert ist? Ich biete Ihnen über
die VHV Versicherungen einen
Betriebsvergleich an.
Die VHV analysiert pro Bilanzjahr
ca. 20.000 Jahresabschlüsse von
Bauunternehmen und könnte Ih-
nen, wenn Sie teilnehmen wollen,
klar strukturiert und kommentiert
die wichtigsten bauspezifischen
Daten und Kennzahlen Ihres Un-
ternehmens im Vergleich zu Mit-
bewerbern liefern. Damit haben Sie
eine Auskunft über
– Beurteilung der wirtschaftli-
chen Lage
– Überblick der Gesamtsituation
– Stärken und Schwächen Ihres
Unternehmens
– Benchmarking
Offerte für einen
Betriebsvergleich
Wohngebäudeversicherung
Im Betriebsvergleich werden u.a.
geprüft, ob die Kosten zu hoch
sind, die Produktivität stimmt, Ihr
Unternehmen krisensicher finan-
ziert ist, zuviel oder zu wenig in-
vestiert, und somit Ihr Unterneh-
men wettbewerbsfähig ist. Damit
können ggf. Unternehmensinsol-
venzen durch gezieltes und früh-
zeitiges Gegensteuern vermieden
werden.
Für interessierte Unternehmen
bietet die VHV Versicherungen für
das
Geschäftsjahr 2004
einen Be-
triebsvergleich zum Kennenlern-
preis von 100,–
zzgl. MWSt an.
Vorher wird aber eine Prüfung er-
folgen, inwieweit Ihr Betrieb in die
Bewertungstruktur eingegliedert
werden kann; Sie sollten daher
angeben, wo Ihre
Tätigkeitsschwer-
punkte
liegen.
Mir wird immer wieder die Fra-
ge gestellt, ob auch Arbeiten
nach dem Stand der Technik
versichert sind. In der Fach-
literatur habe ich zu diesem
Thema bisher keine Informa-
tionen gefunden und auch die
Versicherer haben zu dieser
Thematik – soweit ich bisher
feststellen konnte – keine
Stellungnahmen abgegeben.
Ich möchte daher folgendes
festhalten:
Der
experimentelle
Stand der Tech-
nik ist im Rahmen der Betriebs-/
Berufshaftpflicht-Versicherung nicht
versichert; aus Sicht der Versiche-
rer ist dieses Risiko
nicht versicher-
bar.
Auch das
bewusste
Außeracht-
lassen der DIN-Normen ist aus Sicht
der Versicherer nicht akzeptabel; der
Stand der Technik ist jedoch in die-
sem Zusammenhang zu beachten.
Es kommt somit auf den Einzelfall
an und hier möchte ich folgendes
Beispiel darstellen:
Beim Bau eines Wohnheimes
wurden sehr großformatige Kalk-
sandsteine eingesetzt. Das Aufbrin-
gen des Putzes erfolgte nachweis-
lich unter Einhaltung der DIN.
Dennnoch löst sich mittlerweile
großflächig der Putz von den Wän-
Arbeiten nach „DIN-Norm“
oder „Stand der Technik“
den. Nach ersten Ermittlungen ent-
stand der Schaden durch den Um-
stand, dass bei der Herstellung der
Kalksandsteine ein extrem hoher
Druck eingesetzt wird und die Stei-
ne somit eine sehr glatte und hoch-
verdichtete Oberfläche aufweisen.
Aufgrund des Großformates kommt
erschwerend hinzu, dass nur sehr
wenige Fugen vorhanden sind und
somit die Haftung des Putzes noch
weiter herabgesetzt wird. Es ist
festzustellen, dass die nach DIN
einzuhaltende Vorgehensweise of-
fensichtlich nicht ausreicht. Dar-
aus folgt aus Sicht der Versiche-
rer zur vorbeugenden Schadenver-
hütung die Notwendigkeit der
Einhaltung von zusätzlichen Maß-
nahmen im Zuge der Planung.
Es ist im Zuge der fortschrei-
tenden Technik nicht immer mög-
lich, dass alle Normen mit dem
Stand der Technik in Einklang zu
bringen sind.
Die vereinbarte Betriebsbe-
schreibung ist u.a. maßgebend
für die Eintrittspflicht des Be-
triebshaftpflicht-Versicherers.
Wenn Sie u.a.
Bautenschutzarbei-
ten
anbieten, dann muss dies auch
vereinbart sein. Ich habe gerade
wieder zwei Versicherungsscheine
gesehen, dort war folgendes fest-
gelegt:
– 1. Vertrag
Gebäudetrocknung ohne hand-
werkliche Installation. Nicht
mitversichert gelten hand-
werkliche Installationsarbeiten
wie z.B. … Isolierarbeiten so-
wie Bautenschutz
– 2. Vertrag
Trockenbau und sonst. Hoch-
bauarbeiten.
Bei beiden Firmen handelt es sich
um reine
Bautenschutzbetriebe!
Sollte es zu Schäden aus die-
sem Bereich kommen, besteht
kein
Versicherungsschutz, denn die obi-
gen Betriebsbeschreibungen dek-
ken keinen Bautenschutz ab. Und
die Prämien für Bautenschutz-Be-
triebe, das sei nur am Rande er-
Foto: www.pixelquelle.de
Betriebsbeschreibung in
der Betriebshaftpflicht-
Versicherung
wähnt, liegen deutlich über denen
des Hoch- oder Ausbaus.
Ich finde auch immer wieder
die Vereinbarung, dass nur Bau-
tenschutzarbeiten gegen
aufstei-
gende
Feuchtigkeit versichert sind;
die Arbeiten gegen
drückendes
Wasser werden dagegen ausdrück-
lich vom Versicherungsschutz aus-
geschlossen! Auch diese Vereinba-
rung halte ich für sehr, sehr pro-
blematisch, Witterungseinflüsse
können sehr leicht zum drücken-
den Wasser werden.
Die Wiederaufbauklausel in der
Gebäudeversicherung ist auch dann
anwendbar, wenn das zerstörte
Gebäude nicht identisch wieder auf-
gebaut, unwesentlich vergrößert
und modernisiert wird. Eine deut-
liche Vergrößerung ist dagegen
unzulässig, wie der Neubau eines
Vereinsheims mit über 530 qm statt
bisher 216 qm. (OLG Köln, Urteil
vom 10.01.06; AZ: 9 U 92/05)
Quelle: Wirtschaftsdienst
IWW Institut 1/2007
Mein Hinweis: der Wiederaufbau
sollte mit dem Versicherer abge-
stimmt werden.
Foto: www.aboutpixel.de
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