Schützen & Erhalten - page 22

Die Berufsgenossenschaft der
Bauwirtschaft gibt eine neue
bundeseinheitliche Unbedenk-
lichkeitsbescheinigung in qua-
lifizierter und einfacher Form
heraus.
Bei der Berufsgenossenschaft der
Bauwirtschaft (BG Bau) eine Un-
bedenklichkeitsbescheinigung in
einfacher oder qualifizierter Form
abgerufen werden.
Hintergrund
In einer Vielzahl von Fällen
benötigen Baubetriebe eine Unbe-
denklichkeitsbescheinigung, z.B. zur
Vorlage bei einem Auftraggeber oder
Hauptunternehmer oder im Präqua-
lifikationsverfahren. Im Bereich der
Sozialversicherung stellt die Kran-
kenkasse als Einzugsstelle für den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag
die Unbedenklichkeitsbescheinigung
für die Kranken-, Renten-, Pflege-
und Arbeitslosenversicherung aus,
nicht jedoch für die Unfallversiche-
rung. Für den Bereich der Unfall-
versicherung stellt die Berufsge-
nossenschaft die Unbedenklichkeits-
bescheinigung aus. Die fusionierte
BG Bau stellt bei ihr versicherten
Unternehmen ab sofort eine Un-
bedenklichkeitsbescheinigung in ei-
ner qualifizierten und einer ein-
fachen Fassung zur Verfügung.
Qualifizierte
Unbedenklichkeits-
bescheinigung
Die qualifizierte Unbedenklich-
keitsbescheinigung wird zur Vor-
lage bei einem bestimmten Auf-
traggeber, Hauptunternehmer oder
einer Präqualifikationsstelle aus-
gestellt. Aus der Unbedenklichkeits-
bescheinigung ergibt sich, bei wem
diese vorgelegt werden soll.
Bescheinigung über
die Erfüllung der Zah-
lungsverpflichtungen
Aus der Unbedenklichkeitsbe-
scheinigung geht hervor, dass bis
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
zum Datum der Ausstellung der
Bescheinigung gegenüber der BG
Bau alle Zahlungsverpflichtungen
erfüllt wurden. Hierbei ist jedoch
zu beachten, dass die BG Bau im
laufenden Kalenderjahr sechs Vor-
schüsse erhebt. Daher gibt die
Unbedenklichkeitsbescheinigung
immer nur darüber Auskunft, ob
bis zum Ausstellungsdatum alle
Zahlungsverpflichtungen erfüllt
wurden, nicht jedoch für Zeiträu-
me nach der Ausstellung der Be-
scheinigung.
Will z.B. ein Hauptunterneh-
mer sicher sein, dass sein Nach-
unternehmer regelmäßig seine Ver-
pflichtungen gegenüber der BG Bau
erfüllt, ist es notwendig, von dem
Nachunternehmer alle zwei Monate
eine neue aktualisierte Bescheini-
gung zu verlangen, da die Vor-
schüsse an die BG Bau alle zwei
Monate (jeweils in den ungeraden
Monaten, d.h. Januar, März, Mai
usw.) zu zahlen sind.
Zudem ist zu beachten, dass
die Vorschusszahlungen nicht end-
gültig sind, da die BG Bau nach
dem Sozialgesetzbuch VII - Unfall-
versicherungsrecht verpflichtet ist,
nach Ablauf des Kalenderjahres eine
Schlussabrechnung zu erstellen und
sich heraus ggf. eine Nachforde-
rung für das abgelaufene Kalen-
derjahr ergibt.
Auch für den Fall, dass der
Nachunternehmer alle zwei Monate
regelmäßig eine Unbedenklichkeits-
bescheinigung vorlegt, aus der sich
die vollständige Zahlung der Vor-
schüsse ergibt, bleibt ein finan-
zielles Risiko bestehen, wenn die
Vorschüsse nicht zur Deckung des
Gesamtbeitrages für das Kalender-
jahr ausgereicht haben.
Auflistung der Unter-
nehmensteile und der
Arbeitsentgelte
Die qualifizierte Unbedenklich-
keitsbescheinigung gibt Auskunft
über die von dem Betrieb gemel-
deten Unternehmensteile sowie
über die Arbeitsentgelte, die für
den jeweiligen Unternehmensteil
gemeldet wurden. Hieraus lässt sich
ersehen, in welchen Bereichen und
mit welchen dahinterstehenden
Arbeitsentgelten das Unternehmen
tätig ist bzw. für welche Unterneh-
mensteile der Betrieb bei der BG
Bau welche Lohnsummen gemel-
det hat.
Gültigkeit
Die Bescheinigung weist ein
Gültigkeitsdatum auf. Die Gültig-
keitsdauer ist jedoch nicht zu ver-
wechseln mit der Bestätigung dar-
über, dass für diesen Zeitraum ord-
nungsgemäß Beiträge in Form des
Vorschusses gezahlt worden sind.
Dies ergibt sich allein aus dem er-
sten Satz der Bescheinigung, dass
bis zum Ausstellungsdatum die Zah-
lungsverpfichtungen erfüllt wurden.
Die Gültigkeit der Bescheinigung
wird von Baubetrieben z.B. für das
Präqualifikationsverfahren oder je
nach Landesrecht für öffentliche
Ausschreibungen benötigt. Die BG
Bau erteilt Baubetrieben, die regel-
mäßig und ordnungsgemäß ihre
Beiträge zahlen eine Bescheingiung,
die jeweils bis zum übernächsten
Fälligkeitsdatum gilt, d.h. regelmä-
ßig also für vier Monate.
Haftung des Haupt-
unternehmers
Gemäß § 150 Abs. 3 SGB VII
in Verbindung mit § 28 e Abs. 3 a
SGB IV haftet ein Baubetrieb, der
einen anderen Baubetrieb als Nach-
unternehmer beauftragt, für des-
sen Sozialversicherungsbeiträge wie
ein Bürge, wenn der Nachunterneh-
mer diese nicht selbst entrichtet.
In der Bescheinigung wird darauf
hingewiesen, dass die Bescheini-
gung selbst nicht von der Beitrags-
haftung befreit.
Durch die regelmäßige Vorla-
ge von jeweils aktualisierten Un-
bedenklichkeitsbescheinigung kann
jedoch das Haftungsrisiko wie folgt
gemindert werden:
Wird jeweils nach der Fällig-
keit des Beitragsvorschusses alle
zwei Monate eine neue Unbedenk-
lichkeitsbescheinigung vorgelegt,
ist daraus ersichtlich, dass der Vor-
schuss jeweils gezahlt wurde. Als
mögliches Haftungsrisiko bleibt
dann nur noch der Zeitraum von
maximal zwei Monaten bis zum
nächsten Fälligkeitszeitpunkt beste-
hen. Darüber hinaus besteht ein
Haftungsrisiko, wenn die Vorschuss-
zahlungen nicht ausreichen, um den
Gesamtbeitrag für das Kalender-
jahr zu decken. Dieses Haftungs-
risiko lässt sich nicht ausschließen,
hierauf kann nur durch eine ent-
sprechende bauvertragliche Verein-
barung, z.B. eines Zurückbehal-
tungsrechts, reagiert werden.
Einfache Unbedenk-
lichkeitsbescheinigung
Die qualifizierte Unbedenklich-
keitsbescheinigung wird von der BG
Bau als Standardbescheinigung auf
Anfrage an den Baubetrieb ver-
sendet. Auf Anregung des ZDB
stellt die BG Bau jedoch eine ein-
fache Unbedenklichkeitsbescheini-
gung aus. Wünscht ein Betrieb
nicht, dass die den einzelnen Un-
ternehmensteilen zugeordneten
Arbeitsentgelte auf der Unbedenk-
lichkeitsbescheinigung zu sehen
sind, stellt die BG Bau auf An-
frage des Betriebes eine einfache
Unbedenklichkeitsbescheinigung
aus, die die Angabe über die Ar-
beitsentgelte nicht enthält.
Vollmacht für den
Hauptunternehmer
Auf Anregung des ZDB hat die
BG Bau zudem ein Vollmachtssys-
tem entwickelt, mit dem der Nach-
unternehmer seinen Hauptunter-
nehmer bevollmächtigen kann, bei
der BG Bau nachzufragen, ob der
Nachunternehmer die Beiträge
regelmäßig gezahlt hat. Vergleich-
bar dem System bei der SOKA-Bau
kann dann der Hauptunternehmer
unter Verwendung einer von dem
Nachunternehmer unterschriebenen
Vollmacht bei der BG Bau die
Informationen erhalten, die die
qualifizierte Unbedenklichkeits-
bescheinigung enthält.
Sozialversicherung
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Unfallversicherung
Schützen & Erhalten · Juni 2006 · Seite 22
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