Schützen & Erhalten - page 32

Schützen & Erhalten · Juni 2001 · Seite 22
Es schreibt für Sie:
Dipl. Holzwirt
Georg Brückner
verheiratet, 2 Kinder
geboren 8. Januar 1957
in Datteln (Ruhrgebiet)
– Studium der Holzwirt-
schaft an der Uni Hamburg
– wissenschaftlicher Mitar-
beiter am Institut für
Holzbiologie und Holz-
schutz der Bundesfor-
schungsanstalt für Forst-
und Holzwirtschaft in
Hamburg
– Projektleiter für die Berei-
che Altholz und Holzschutz
in einem Consulting-Un-
ternehmen
– seit 1996 selbstständig als
Sachverständiger für Holz-
schutz
– von der Handwerkskammer
Münster öffentlich bestell-
ter und vereidigter Sach-
verständiger für das Holz-
und Bautenschutzgewerbe,
Teilbereich: Holzschutz
– seit 1999: Inhaber eines
Büros für Arbeitsschutz
– Mitglied im DHBV und im
Fachbereich Sachverstän-
dige seit 1996
– Leiter des Fachbereichs
Sachverständige seit 1998
– Mitglied in verschiedener
Arbeitsgruppen und Aus-
schüssen des und für den
DHBV
Weitere Fragen an:
Dipl.-Holzwirt
Georg Brückner
Roggenkamp 7a
59348 Lüdinghausen
Telefon: 0 25 91 - 94 96 53
Telefax: 0 25 91 - 94 96 54
email:
DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
Haftung bei Fehlern in Gutachten
Nachfolgende Artikel zei-
gen, dass es aus haftungs-
rechtlicher Sicht egal ist,
ob man als ö.b.u.v. bezie-
hungsweise zertifizierter
Sachverständiger eine
gutachterliche Leistung
erbringt.
Grundsätzlich gilt für alle: Nur
eine fachlich einwandfreie Lei-
stung schützt vor Haftungsan-
sprüchen. Jeder, der als Sach-
verständiger tätig ist oder plant,
in diesem Bereich zukünftig
tätig zu sein, sollte sich gewis-
senhaft selbst die Frage stel-
len, ob hierfür sein persönliches
Fachwissen, seine Erfahrung und
Persönlichkeit ausreichen bezie-
hungsweise noch ausreichend
sind.
Gerade, wenn man keiner
Überprüfung durch einer bestel-
lenden Kammer beziehungsweise
einer Zertifizierung unterliegt,
ist die Gefahr der Selbstüber-
schätzung sehr groß. Leider ist
immer wieder zu beobachten,
dass Sachverständige am Markt
agieren, die wohl fachlich ei-
nigermaßen qualifiziert sind,
aber über den größten Teil al-
ler anderen erforderlichen Qua-
litäten (siehe auch Artikel
„Handwerk verschärft Überprü-
fung von Sachverständigen“ in
Schützen & Erhalten vom März
2001) nicht verfügen.
Der nachfolgende Artikel
wurde mir freundlicherweise von
einem Kollegen zur Verfügung
gestellt. Leider gibt es keiner-
lei Hinweise aus welcher Zeit-
schrift/Zeitung er entnommen
und von wem er verfasst wur-
de.
Verpflichtet zum
Schadensersatz
jja. FRANKFURT, 9. Januar.
Gutachter können bei einer feh-
lerhaften Expertise nicht nur
ihrem Auftraggeber zum Scha-
densersatz verpflichtet sein, son-
dern auch anderen Geschädig-
ten.
Wie der Bundesgerichtshof in
einem Urteil vom 14. November
2000 (X ZR 203/98) entschie-
den hat, ist – neben dem Be-
steller der Studie – „jeder in den
Schutzbereich des Gutachtenver-
trags einbezogene geschädigte
Dritte“ anspruchsberechtigt. Die
Richter verwarfen zugleich die
Ansicht des Oberlandesgerichts
Frankfurt, Sachverständige müs-
sten nur haften, wenn sie ein
schützenswertes Vertrauen in die
Richtigkeit ihrer Untersuchung
enttäuscht hätten. Dieser Aus-
gangspunkt der Vorinstanz sei
„kein tragfähiger Gesichtspunkt“
urteilte das Karlsruher Gericht im
Streit um mehrere Gutachten
über ein verseuchtes Baugrund-
stück. Widersprüchliche Aussa-
gen darin hätten zu Verzögerun-
gen geführt und zusätzliche Ko-
sten verursacht.
Auch in anderer Hinsicht er-
weitert das Urteil die Haftung
von Experten für eine Nichter-
füllung ihres Werkvertrages oder
für eine Schädigung durch eine
sonstige Schlechtleistung („po-
sitive Vertragsverletzung“). Der
Bundesgerichtshof hatte bisher
solche Schutzpflichten nur dann
anerkannt, „wenn der Auftrag-
geber das Werk bei einer Person
bestellt, die über eine besondere,
vom Staat anerkannte oder durch
einen vergleichbaren Akt nach-
gewiesene Sachkunde verfügt,
um davon gegenüber Dritten
Gebrauch zu machen“. Als Bei-
spiel galten öffentlich bestellte
Sachverständige, Wirtschaftsprü-
fer oder Steuerberater. Hieraus
sei jedoch nicht abzuleiten,
betonten die Richter nunmehr,
dass ein weniger renommierter
Fachmann „Dritten für ihnen
schädliche Auswirkungen seines
Gutachtens schlechthin nicht haf-
ten müsse“. Denn die Vertrags-
freiheit erlaube es den Vertrags-
schließenden, außer Leistungs-
pflichten auch Schutzpflichten
zu Gunsten jedes beliebigen Drit-
ten zu begründen. Dies könne
nicht nur durch dessen nament-
liche Nennung geschehen, son-
dern auch durch eine stillschwei-
gende Begünstigung . Im Streit-
fall vermuteten die Richter eine
solche Abrede in dem Hinweis
des damaligen Grundstückseig-
ners an die beauftragten Fach-
leute, ein Bauträger aus der
Region sei an der Bebauung in-
teressiert.
Auch sonst gingen den Bun-
desrichtern die Versuche des
Oberlandesgerichts zu weit, eine
Haftung der Gutachter mit al-
len Mitteln der schadensersatz-
rechtlichen Dogmatik auszu-
schließen. Dieses hatte nämlich
einen Regressanspruch obendrein
daran scheitern lassen, dass der
geltend gemachte Vermögens-
schaden außerhalb des zu erwar-
tenden Ablaufs der Ereignisse
gelegen habe. „Mit dem Erfor-
dernis der Adäquanz sollen ganz
außerhalb des zu erwartenden
Verlaufs stehende Einbußen aus-
geschieden werden“, hielten sie
dem entgegen. Auch wandten sie
sich gegen die Auffassung der
Frankfurter Kollegen, die Geld-
einbußen würden nicht vom
Schutzzweck der verletzten Ver-
tragspflicht erfasst. Mit dieser
Abwägung solle lediglich sicher-
gestellt werden, „dass nur Schä-
den der Art ersetzt werden müs-
sen, die durch Befolgung der ge-
setzlichen Regel beziehungsweise
der verletzten Vertragspflicht ver-
hindert werden sollten“, wand-
ten sie ein. Bloß in einem Punkt
zeigte sich der Bundesgerichts-
hof den überforderten Experten
gewogen: Zu ihren Gunsten muss
das Oberlandesgericht jetzt noch
einmal prüfen, ob den Bauträ-
ger eine Mitschuld an der Höhe
des Schadens treffe. Denn
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