Schützen & Erhalten - page 34

von vornherein ein Anspruch
gem. § 839 BGB i. V. m. Art.
34 GG, da die Gutachtenerstel-
lung eines Gerichtssachverstän-
digen keine hoheitliche Tätig-
keit darstellt.
Eine Haftung des Bekl. aus
§ 823 Abs. 1 BGB scheidet schon
deshalb aus, weil die KI. durch
eine unrichtige Begutachtung
allenfalls in ihrem Vermögen
geschädigt worden sein kann,
das Vermögen jedoch kein ge-
schütztes Rechtsgut im Sinne
der vorgenannten Bestimmung
ist. Aber auch eine Erweiterung
des Anwendungsbereichs des §
823 Abs. 1 BGB ist zu vernei-
nen (vgl. BVerfG NJW 79, 305
= VersR 79; 460L sowie die Aus-
führungen des Senats VersR 85,
841 [842])... Eine Haftung des
Bekl. nach § 823 Abs. 2 BGB
i. V. m. § 153 StGB ist nicht
gegeben, weil sich nicht fest-
stellen lässt, dass der Bekl. vor-
sätzlich eine falsche uneidliche
Aussage gemacht hat. Schließ-
lich kommt auch eine Haftung
des Bekl. gem. § 823 Abs.2 BGB
i. V. m § 410 ZPO nicht in Fra-
ge, da § 410 ZPO kein Schutz-
gesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB
darstellt. Das gilt jedenfalls
dann, wenn – wie hier – der
Sachverständige vor Gericht
nicht vereidigt worden ist. In
diesem Fall hat § 410 ZPO nur
verfahrensrechtlichen Charakter
(vgI. dazu Senat VersR 85, 841
[842]; weiter auch BGHZ 62,
54= VersR74, 344 = NJW 74,
312; OLG Düsseldorf NJW 86,
2891 = VersR87, 670L; OLG Ol-
denburg VersR 89, 108 m. w.
N.; OLG Hamm BB 86, 1397).
OLG Hamm, Urteil vom
20.9.1993 (13 U 40/92)
Fehlerhaftes Wertgut-
achten im Versteige-
rungsverfahren:
Haftung des Sachverständigen
gegenüber dem Ersteigerer?
Für den vom Gericht gem.
§ 74 a Abs. 5 ZVG beauftrag-
ten Wertgutachter gelten die
Rechtsprechungsgrundsätze zur
Haftung des Gerichtssachver-
ständigen. Da zwischen Voll-
streckungsgericht und Ersteige-
rer kein privatrechtlicher Ver-
trag besteht, fehlt es auch am
Interesse des Gerichtes, den
Erwerber in den Schutz des Gut-
achterauftrages einzubeziehen.
Ein Direktanspruch des Erwer-
bers besteht deshalb allenfalls
aus Delikt (§ 826 BGB).
(Leitsatz der Schriftleitung).
Anmerkung zur Haftung des
Gerichtsgutachters
Die Rechtsprechung zur nur
sehr eingeschränkten Haftung
des Gerichtssachverständigen
kann noch (!) als „fest“ ange-
sehen werden. Es zeigen sich
aber deutliche Bruchstellen, die
von den Gutachtern zur Kenntnis
genommen werden müssen.
Neben früheren literarischen
Ansätzen (Wasner NJW 1986,
119 f.) hat sich jetzt nachdrück-
lich Bandte in einer Anmerkung
zur Entscheidung des LG Mar-
burg für eine Haftungsauswei-
tung auch beim Gerichtssach-
verständigen ausgesprochen. Es
sei nicht einzusehen, so Bandte,
dass der in der Sache im glei-
chen Aufgabenfeld stehende
Gerichtsgutachter so viel risi-
koloser arbeiten dürfe als der
Privatgutachter; der Erwerber
eines Grundstücks im Verstei-
gerungsverfahren sei praktisch
ungeschützt. Es gibt gute Grün-
de, dass die Rechtsprechung ihre
bisherige Haltung überprüft und
auch den Gerichtsgutachter stär-
ker in die Pflicht nimmt!
„
LG Marburg vom 26. 8. 1998,
mit Gründen abgedruckt in BauR,
2000, 765
DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
FÜR DIE PRAXIS
Raumklima
Wohnklimaplatten
– gegen Innenkondensation und
Schimmelbildung –
Schäden durch Feuchtig-
keit und Schimmelbildung
in Wohnräumen kommen
immer häufiger vor. Sie
geben Anlass zu Streitig-
keiten über Ursachen und
Verschulden. Feuchte
Stellen bilden einen Nähr-
boden für Schimmelpilze.
Dies sind nicht nur unap-
petitliche Schönheitsfeh-
ler, sie bilden vielmehr
eine ernste Gefahr für die
Gesundheit der Bewohner.
Allergien, Atembeschwer-
den und Infektionen sind
die Folge.
Ursachen für
Schimmelbildungen
Im Grunde genommen ist es
ein einfacher physikalischer Vor-
gang, der diese Feuchtigkeits-
und Schimmelschäden verur-
sacht. Warme Luft kann mehr
Feuchtigkeit (Wasserdampf) auf-
nehmen als kalte. Kühlt warme,
feuchte Luft ab, so kann sie den
Wasserdampf nicht mehr halten.
Es bilden sich klare, flüssige
Wassertröpfchen. Diesen Vor-
gang kennen wir aus der Natur
als Nebel oder Tau. In Wohn-
räumen findet der gleiche Vor-
gang statt, wenn warme, feuch-
te Raumluft auf kältere Wand-
bereiche trifft. Dann kondensiert
Wasser an der Wandoberfläche.
Kalte Wandbereiche entstehen
durch feuchtes Mauerwerk, un-
genügendes Heizen, ungenügen-
de Wärmedämmung oder Wär-
mebrücken in der Konstruktion.
In einem „normalen“ Haus-
halt fallen täglich durch Perso-
nen, Haustiere, Kochen, Baden/
Duschen, Waschen/Trocknen und
Pflanzengießen durchschnittlich
fast 15 Liter Wasserdampf an,
der an die Raumluft abgegeben
wird. Erreicht die Feuchtigkeit
in der Raumluft einen Wert von
über 50 Prozent, so muss für
eine Abfuhr, beispielsweise
durch Lüften, gesorgt werden.
Die Luft sollte sich in Wohn-
räumen einmal pro zwei Stun-
den austauschen. Ein Lüften ist
jedoch nur dann sinnvoll, wenn
die Feuchtigkeit in der Außen-
luft geringer ist. Die Feuchtig-
keit wird auch von saugfähigen
Materialien, wie Putz, Holz oder
Teppichen, aufgenommen und
anschließend wieder abgegeben.
Doch diese Materialien leiden
oft Schaden durch die periodi-
sche Durchfeuchtung. Selbst bei
guter Außendämmung kann es
an schwer zugänglichen Stellen,
beispielsweise hinter Möbeln
oder Vorhängen zu Kondenswas-
serbildung kommen, da hier eine
Erwärmung der Wand verhindert
wird. Besonders Wohnraumek-
ken und Fensterlaibungen küh-
len im Vergleich zur übrigen
Wandfläche deutlich stärker ab,
sodass hier bevorzugt Schimmel
auftritt.
Das Streben nach immer
höherer Wärmedämmung und
immer größerer Energieeinspa-
rung bringt mannigfaltige Ge-
fahren mit sich. Um die Anfor-
derungen zu erfüllen, müssen
Häuser oft in einen solchen
„Mantel“ eingepackt werden,
dass sie nicht mehr richtig „at-
men“ können. Bisher wurde
meist allein die Wärmedämmung
(Stichwort „k-Wert“) berücksich-
tigt; andere entscheidenden Fak-
toren wurden vernachlässigt.
Durch die Dämmung mit nicht
sorptionsfähigen (= saugfähi-
gen) Baustoffen kommt es zu
einem deutlichen Anstieg der
Luftfeuchtigkeit in den Wohn-
räumen, was sich in einer ver-
mehrten Schimmelbildung äu-
ßert. Dadurch erhöhen sich
nachweislich auch die Atem-
wegserkrankungen der Bewoh-
ner. Dieser Zustand wird sich
nach Inkrafttreten der neuen En-
ergiesparverordnung noch ver-
schlimmern.
Wohnklimaregulierung
Diese Schäden können ver-
mieden werden durch eine rich-
Schützen & Erhalten · Juni 2001 · Seite 26
1...,24,25,26,27,28,29,30,31,32,33 35,36,37,38,39,40,41,42,43,44,...48
Powered by FlippingBook