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Schützen & Erhalten · September 2000 · Seite 14
– die vom Besteller behaup-
teten Mängel, soweit sie
vom Unternehmer dem Sach-
verständigen mitgeteilt
werden können
– die Frist, innerhalb der die
Besichtigung durchgeführt
und die Bescheinigung er-
teilt sein muss
– Beschränkung der Nutzung
der Bescheinigung nur auf
das Verhältnis Unternehmer
– Besteller
– Pflichtenkatalog, sofern der
Sachverständige nicht öf-
fentlich bestellt ist (Der
Pflichtenkatalog der öffent-
lich bestellten Sachverstän-
digen befindet sich in der
jeweiligen Sachverständi-
genordnung der Bestellungs-
körperschaft)
– Umfang und Höhe der Ver-
gütung. eventuell eine Vor-
leistungspflicht oder Ab-
schlagszahlung
Im Vertrag kann auch eine
Haftungsausschlussklausel für
die Fälle leichter Fahrlässigkeit
vereinbart werden; diese soll-
te von einem Juristen formu-
liert werden, weil der BGH für
die Wirksamkeit solcher Klau-
seln bestimmte Voraussetzun-
gen verlangt. Öffentlich bestell-
te Sachverständige dürfen die
Haftung für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit weder ausschlie-
ßen noch der Höhe nach be-
schränken. Für sie kann allen-
falls ein Haftungsausschluss für
die Fälle einfacher Fahrlässig-
keit vereinbart werden.
Der Sachverständige ist
nicht zum Vertragsschluss ver-
pflichtet. Ist der Unternehmer
als Auftraggeber beispielswei-
se nicht bereit, die Vertragsbe-
dingungen des Sachverständi-
gen, insbesondere seine Vergü-
tungsforderung, zu akzeptieren,
kann der Sachverständige den
Auftrag zurückweisen. Als öf-
fentlich bestellter Sachverstän-
diger sollte er jedoch nach Mög-
lichkeit bereit sein, für den
Unternehmer und – indirekt –
für den Besteller tätig zu wer-
den. Ohne sachlich gerechtfer-
tigte Gründe darf ein öffentlich
bestellter Sachverständiger ei-
nen an ihn ergangenen Auftrag
nicht ablehnen.
6. Welche Pflichten
hat der Sachver-
ständige?
Zwei wesentliche Pflichten
werden in § 641 a Abs. 2 BGB
ausdrücklich genannt: Unpartei-
lichkeit und Gewissenhaftigkeit.
Er muss die Bescheinigung un-
parteiisch und nach bestem
Wissen und Gewissen erteilen.
Diese beiden Pflichten beste-
hen sowohl gegenüber dem
Unternehmer als auch gegen-
über dem Besteller. War der
Sachverständige also bereits im
Vorfeld der Werkerstellung für
eine der beiden Vertragsparteien
tätig, scheidet er als Sachver-
ständiger aus. Gleiches gilt,
wenn er für eine der beiden
Vertragsparteien bereits früher
des öfteren tätig war. Dagegen
bestehen keine Bedenken, wenn
der Sachverständige für densel-
ben Unternehmer des öfteren
Fertigstellungsbescheinigungen
erstellt hat, weil er ja in jedem
Einzelfall Unternehmer und Be-
steller gegenüber in gleicher
Weise zur Unparteilichkeit ver-
pflichtet ist und für fehlerhaf-
te Bescheinigungen auch dem
Besteller gegenüber haftet.
Ist der beauftragte Sachver-
ständige öffentlich bestellt, hat
er zusätzlich alle Pflichten, die
in der Sachverständigenordnung
(Satzung) der zuständigen Be-
stellungskörperschaft normiert
sind. Es sind dies insbesonde-
re die Pflichten zur Unabhän-
gigkeit, Unparteilichkeit. Gewis-
senhaftigkeit, Weisungsfreiheit,
persönlichen Leistungserbrin-
gung und die Schweigepflicht.
Der Sachverständige sollte
besonders berücksichtigen. dass
er zwar vom Unternehmer be-
auftragt wird, dass er damit aber
nicht zum Interessenvertreter
des Unternehmers wird, auch
wenn ihn dieser am Ende be-
zahlen muss. Er muss ein ab-
solut neutrales Verhalten an den
Tag legen und sollte sich als
eine Art „,Schiedsgutachter“
betrachten, der für beide Ver-
tragspartner des Ausgangsver-
trages, Unternehmer und Bestel-
ler, für beide Vertragspartner
bindend eine neutrale und ob-
jektive Feststellung in Form
einer Bescheinigung trifft. Das
ergibt sich nicht zuletzt auch
daraus, dass das Gesetz ihn ver-
pflichtet. auch die vom Besteller
vorgebrachten Mängelbehaup-
tungen zu prüfen; nach Ab-
schluss der Besichtigung darf er
diese aber nicht mehr berück-
sichtigen. Daher muss er bei-
den Parteien gegenüber erklä-
ren, wann die Besichtigung ab-
geschlossen ist. Die übrigen
Pflichten des Sachverständigen
werden in den Absätzen 3 und
4 von § 641 a ausdrücklich for-
muliert und sind unter Punkt
7 des Merkblattes erläutert. Wird
das Verfahren nach den Absät-
zen 2–4 nicht eingehalten, kann
die Fertigstellungsbescheini-
gung die Abnahme nicht erset-
zen. Sie ist dann wirkungslos,
der Sachverständige hat dann
keinen Anspruch auf Vergütung
und sieht sich evtl. Haftungs-
ansprüchen gegenüber.
7. Wie muss der
Auftrag durchgeführt
werden?
Auch hierfür finden sich in
§ 641 a BGB eindeutige Vorga-
ben:
– Der Sachverständige muß
mindestens einen Besichti-
gungstermin abhalten.
– Dazu muß er Unternehmer
und vor allem auch den Be-
steller mindesten zwei Wo-
chen vorher einladen (zu
empfehlen: eingeschriebener
Brief gegen Rückschein).
Dabei kommt es nicht auf
den Abgang des Schreibens,
sondern auf den Zugang
beim Adressaten an. Der
Termin sollte mit dem Be-
steller vorher abgesprochen
werden, weil er verpflichtet
ist, die Untersuchung zu
ermöglichen und ihm daher
kein Termin „zur Unzeit“ zu-
gemutet werden darf. Dabei
sollte der Besteller darauf
hingewiesen werden, dass
bei einer Verweigerung der
Untersuchung die Rechtsfol-
gen des § 641 a Abs. 4 Satz
2 eintreten. Danach wird
vermutet, dass das Werk
vertragsmäßig hergestellt
wurde und es wird bestimmt.
dass auch dann die Fertig-
stellungsbescheinigung er-
teilt werden muss. Schließ-
lich soll der Besteller um
Mitteilung gebeten werden,
welche Mängel er geltend
macht und dass solche Män-
gel nicht mehr berücksich-
tigt werden können, die
nach der Besichtigung vor-
gebracht werden.
– Vom Unternehmer muss er
sich vorher den schriftlichen
Vertrag mit dessen Bestel-
ler übergeben lassen. weil
er anhand dieses Vertrages
feststellen muss. ob das
Werk frei von Mängeln ist.
Änderungen dieses Vertra-
ges über die Anforderungen
an das Werk sind dabei nur
dann zu berücksichtigen,
wenn sie schriftlich verein-
bart sind oder von den Ver-
tragsparteien übereinstim-
mend gegenüber dem Sach-
verständigen vorgebracht
werden.
– Wenn der Vertrag die für eine
fachgemäße Beurteilung er-
forderlichen Angaben nicht
enthält. sind die allgemein
anerkannten Regeln der
Technik zugrunde zu legen.
– Vom Besteller geltend ge-
machte Mängel bleiben bei
der Erteilung der Beschei-
nigung unberücksichtigt,
wenn sie nach Abschluss der
Besichtigung vorgebracht
werden.
– Der Besteller ist verpflich-
tet. die Untersuchung des
Werkes durch den Sachver-
ständigen zu gestatten. Der
Sachverständige kann den
Zugang zum zu untersuchen-
den Objekt aber nicht er-
zwingen. Verweigert der Be-
steller diesen Zugang, wird
vermutet, dass das Werk ver-
tragsgemäß hergestellt ist.
Der Sachverständige muss
dann die Bescheinigung in
diesem Sinne - ohne Besich-
tigung - erteilen. Den Um-
stand der Verweigerung muss
der Sachverständige in die-
sem Fall in der Bescheini-
gung vermerken.
DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
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