Schützen & Erhalten - page 19

DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · September 2000 · Seite III
DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER
Arbeits- und Sozialrecht
Rahmentarifvertrag für Angestellte
und Poliere
Nach § 4 Nr. 2.2 RTV Ange-
stellte und Poliere haben
Angestellte nach dreijähri-
ger ununterbrochener Be-
triebszugehörigkeit für den
Fall der Arbeitsunfähigkeit
von der 7. Woche an einen
Anspruch gegen den Arbeit-
geber auf Zuschuss zum
Krankengeld.
Die Höhe dieses Zuschusses
richtet sich nach der Differenz zwi-
schen 90 Prozent des Nettogehal-
tes und den Leistungen der ge-
setzlichen Kranken- oder Unfall-
versicherung, das heißt, dem so
genannten Bruttokrankengeld.
Nach der Rechtsprechung des Bun-
desarbeitsgerichts vom 14. Januar
1987 – 5 AZR 38/85 – berechnet
sich der tarifliche Arbeitgeberzu-
schuss zum Krankengeld nach fol-
gender Formel:
90% des Nettogehaltes
– Bruttokrankengeld
= tariflicher Zuschuss zum
Krankengeld
Das bedeutet:
Der tarifliche Zuschuss zum
Krankengeld braucht nur gezahlt
zu werden, wenn das Bruttokran-
kengeld niedriger ist als 90 v. H.
des Nettogehaltes.
Die Berechnung des Brutto-
krankengelds richtet sich nach
§ 47 SGB V. Danach hat ein Ver-
sicherter in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung nach Ablauf der
Gehaltsfortzahlung Anspruch auf
Krankengeld in Höhe von 70 Pro-
zent seines Bruttogehaltes, soweit
dieses die Beitragsbemessungs-
grenze nicht übersteigt. Des Wei-
teren darf das Krankengeld 90
Prozent des Nettogehaltes nicht
übersteigen.
Der Berechnung des Nettoge-
haltes sind derzeit folgende Bei-
träge zu den einzelnen Zweigen
der Sozialversicherung zugrunde
gelegt worden:
Rentenversicherung
19,3 %
(Arbeitnehmeranteil
9,65 %)
Arbeitslosenversicherung
6,5 %
(Arbeitnehmeranteil
3,25 %)
Krankenversicherung (West)
13,5 %
(Arbeitnehmeranteil
6,75 %)
Krankenversicherung (Ost)
13,9 %
(Arbeitnehmeranteil
6,95 %)
Pflegeversicherung
1,7 %
(Arbeitnehmeranteil
0,85 %)
Höhe des Arbeitgeberzuschusses zum Krankengeld gemäß § 4 Nr. 2.2 RTV
Angestellte und Poliere in Verbindung mit § 47 Absätze 1 und 2 SGB V
(Alte Bundesländer)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
1.0 Bruttogehalt
5.500,00
6.450,00
1)
7.800,00
8.600,00
2)
9.500,00
1.1 ./. Lohn- und Kirchensteuer
(III/1) + Soli.-Zuschlag
3)
653,43
998,18
1.466,59
1.760,34
2.104,36
1.2 ./. AN-Anteile zur (20,5 %)
Sozialversicherung
1.127,50
1.322,25
1.496,40
1.599,60
1.599,60
1.3 Nettogehalt
3.719,07
4.129,57
4.837,01
5.240,06
5.796,04
1.4 90 % des Nettogehaltes
3.347,16
3.716,61
4.353,31
4.716,05
5.216,44
2.0 Bruttokrankengeld
(70 % des Bruttogehalts bis
zur Beitragsbemessungsgrenze)
3.850,00
4.515,00
4.515,00
4.515,00
4.515,00
2.1 Begrenzung auf 90 %
des Nettogehalts
3.347,16
3.716,61
4.353,31
3.0 Zuschuss zum Krankengeld
Differenz zwischen 1.4 und 2.0
201,05
701,44
1) Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung
2) Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
3) Der Kirchensteuersatz beträgt in
Baden-Württemberg, Bayern, Bremen und Hamburg 8 % der Lohnsteuer;
in Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Schleswig Holstein 9 % der Lohnsteuer.
Der Berechnung wurden 9 % zugrunde gelegt.
Daraus ergibt sich für Ange-
stellte in den alten Bundeslän-
dern ein Arbeitnehmeranteil zur
Sozialversicherung in Höhe von
20,5 Prozent, in den neuen Bun-
desländern von 20,7 Prozent.
Die Beitragsbemessungsgrenze
in der Kranken- und Pflegeversi-
cherung liegt seit dem 1. Januar
2000 für die alten Bundesländer
bei 6.450,00 DM, für die neuen
Bundesländer bei 5.325,00 DM; die
Beitragsbemessungsgrenze in der
Renten- und Arbeitslosenversiche-
rung für die alten Bundesländer
bei 8.600,00 DM und für die neuen
Bundesländer bei 7.100,00 DM.
Das nachstehende Berech-
nungsbeispiel zeigt, dass eine Ver-
pflichtung des Arbeitgebers zur
Zahlung des Zuschusses zum Kran-
kengeld nur dann eintritt, wenn
das Bruttogehalt weit oberhalb der
Beitragsbemessungsgrenze zur
Krankenversicherung liegt.
Unabhängig von der Berech-
nung des Arbeitgeberzuschusses
zum Krankengeld weisen wir darauf
hin, dass das Krankengeld der
Beitragspflicht in der Renten-,
Arbeitslosen- und Pflegeversiche-
rung gemäß § 55 Abs. 1 in Ver-
bindung mit § 57 Abs. 2 SGB XI
unterliegt.
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