Schützen & Erhalten - page 11

Schützen & Erhalten · September 2001 · Seite 11
angeführten Rechtsprechung des
BGH entscheidend abgehoben
wird, ist auch – worauf das Ber-
Ger. nicht näher eingeht – in
der Person des Bekl. vorhanden.
Zwar ist dieser kein öffentlich
bestellter und vereidigter Sach-
verständiger i. S. des § 36 GewO
(so die Fallgestaltung bei den
BGH-Urteilen NJW-RR 1986, 484
und NJW 1984,355). Der Bekl.
ist jedoch verpflichteter Bau-
sachverständiger der Kreisspar-
kasse A., einer rechtsfähigen
Anstalt des öffentlichen Rechts
(§ 2 NWSparkassenG). Grundlage
einer solchen Verpflichtung sind
die jeweiligen Beleihungsgrund-
sätze für die öffentlichrechtli-
chen Sparkassen. Die derzeit
gültigen Beleihungsgrundsätze
in Nordrhein-Westfalen beruhen
auf dem Runderlass des Mini-
sters für Wirtschaft und Verkehr
vom 4.9.1989 (NWSMBl S.764),
den dieser aufgrund § 20 I 1
DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
der Mustersatzung für die Spar-
kassen in Nordrhein-Westfalen
vom 1.4.1958 (NWGV S.III) er-
lassen hat (vgl. nunmehr § 12
S. 1 NWSparkassenVO i. d. F.
vom 8.11. 1988, NWGV S. 461).
§ 3 dieser Beleihungsgrundsätze
bestimmt, dass Schätzungen des
Beleihungsgegenstands – damit
sind insbesondere Grundstücke
gemeint (§ 1 der Beleihungs-
grundsätze) – unter anderem
von einem mit den örtlichen
Verhältnissen besonders vertrau-
ten, vom Vorstand bestellten
und verpflichteten Sachverstän-
digen vorgenommen werden
können. Daraus wird deutlich,
dass auch eine auf Grund die-
ser Bestimmung vorgenomme-
ne Verpflichtung durch eine ju-
ristische Person des öffentlichen
Rechts geeignet ist, in der Öf-
fentlichkeit die berechtigte Er-
wartung einer gegenüber dem
bloß „privaten“ Sachverständi-
gen hervorgehobenen Sachkun-
de und Zuverlässigkeit hervor-
zurufen. Erstattet ein solcher
Sachverständiger – wie, hier –
ein Wertermittlungsgutachten
für private Dritte unter Verwen-
dung der von der Sparkasse vor-
gesehenen Wertermittlungsvor-
drucke und unter Hinweis auf
seine Eigenschaft als verpflich-
teter Bausachverständiger der
Sparkasse, so nimmt er die im
Verhältnis zur verpflichtenden
Sparkasse bestehende Vertrau-
ensstellung auch gegenüber
seinem Auftraggeber in An-
spruch. Dieser darf sich daher
darauf verlassen, dass der Sach-
verständige das Wertgutachten
mit der Sorgfalt erstellt, die für
eine Beleihungswertschätzung
im Auftrag der Sparkasse auf-
zubringen ist.
b) Der Annahme eines Ver-
trags mit Schutzwirkung für
Dritte steht auch – entgegen
den von der Revisionserwiderung
geäußerten Zweifeln – nicht
entgegen, dass der Vertreter der
Grundstückseigentümerin bei
der Besichtigung des Anwesens
dessen Mängel bewußt verheim-
lichte (s. nachfolgend unter 4).
Zwar mag dies ein Indiz dafür
sein, daß dieser ein objektiv
richtiges, auch den Interessen
eines Kaufinteressenten entspre-
chendes Wertgutachten gar
nicht wollte. Dieser verborgen
gebliebene innere Wille wäre
jedoch bei der Frage, welcher
objektive Erklärungswert der bei
der Auftragserteilung erfolgten
Mitteilung des Zwecks der Be-
gutachtung mit Blick auf eine
etwaige Einbeziehung Dritter in
den Schutzbereich des Vertra-
ges beizumessen ist, nicht maß-
gebend.
Sorgfaltspfl. des Gutachters
3. Das BerGer. geht davon
aus, daß ein Sachverständiger,
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