Schützen & Erhalten - page 18

Schützen & Erhalten · September 2001 · Seite 18
Die vorbehaltlose Abnah-
me einer Bauleistung,
also die Abnahme ohne
jegliche Einschränkung
und ohne geltend ge-
machter Bedenken, lässt
den Holz- und Bauten-
schützer zunächst in einer
komfortablen Situation
erscheinen. Und doch gibt
es eine wenig beachtete
Klippe, die noch zum Ver-
hängnis werden kann. Die
vorbehaltlose Abnahme
des Werkes lässt den
Schadensersatzanspruch
aus § 635 BGB und § 13
VOB/B unberührt, wenn es
sich um die Mängelbesei-
tigungskosten handelt.
Der auf Mängelbeseitigung in
Anspruch genommene Holz- und
Bautenschützer kann sich zu-
nächst entspannt zurücklehnen,
wenn es sich um die Beseiti-
gung solcher Mängel handelt,
die dem Auftraggeber bei der
Abnahme der Leistungen be-
kannt waren. Hat sich der Auf-
traggeber nämlich die Ansprü-
che auf Mängelbeseitigung bei
der Abnahme trotz Kenntnis des
Mangels nicht vorbehalten, ver-
liert es seine Ansprüche auf
– Nachbesserung
– Kostenerstattung und
Vorschuss
– Minderung oder Wandlung
In der Regel sind die Beteilig-
ten der Auffassung, dass der
Auftraggeber bei vorbehaltlo-
ser Abnahme Ansprüche gegen-
über dem Holz- und Bauten-
schützer wegen des bei der
Abnahme nicht gerügten oder
bekannten Mangels verloren
hätte. Das ist jedoch nicht so.
Der Bundesgerichtshof hat 1980
in einer Grundsatzentscheidung
klargestellt, dass der Auftrag-
geber auch nach vorbehaltlo-
ser Abnahme nicht ohne jeden
Anspruch bezüglich eines nicht
gerügten oder bekannten Man-
gels gegenüber dem Unterneh-
mer ist.
Die Klarstellung des BGH
besagt, dass der wegen der vor-
behaltlosen Abnahme eingetre-
tene Rechtsverlust sich nur auf
die Ansprüche auf Mangelbesei-
tigung, also Nachbesserung,
Kostenerstattung beziehungs-
weise Minderung oder Wandlung
beschränkt. Die vorbehaltlose
Abnahme führt nämlich nicht
zum Untergang des Schadens-
ersatzanspruches, den der Auf-
traggeber gegenüber dem Un-
ternehmer gemäß § 635 BGB
bzw. § 13 Nr. 7, Abs. 1 VOB/B
hat. Der Anspruch auf
– Schadensersatz
besteht weiter.
Dies ist der Fallstrick. Der An-
spruch auf Schadensersatz be-
DIE FACHBEREICHE
Bauten- und Gewässerschutz
Schadensersatzansprüche bei
vorbehaltloser Abnahme?
steht trotz vorbehaltloser Ab-
nahme weiter. Mangelbeseiti-
gungskosten können bis zum
Ablauf der Gewährleistungsver-
pflichtung geltend gemacht
werden. Dem Besteller kann
somit Schadensersatzanspruch
in Höhe der Mängelbeseiti-
gungskosten zustehen.
Fazit
Im Ergebnis bedeutet dies,
dass der Auftraggeber nicht etwa
anspruchslos gegenüber dem
Holz- und Bautenschützer ist,
wenn bekannte Mängel gegen-
über dem Unternehmer bei der
Abnahme nicht gerügt und die
entsprechenden Ansprüche vor-
behalten werden. Der Auftrag-
geber ist also nicht gehindert,
wegen der ihm bekannten Män-
gel auch nach der Abnahme und
trotz unterlassenen Vorbehalts,
Schadensersatz geltend zu ma-
chen.
Es ist also festzuhalten, dass
die Unterlassung eines Vorbe-
haltes den Auftraggeber zwar im
Grundsatz die Gewährleistungs-
rechte für die Zeit nach der
Abnahme abschneidet, dass der
Auftraggeber aber nicht gehin-
dert ist, Schadensersatz nach
§ 13 Nr. 7 VOB/B oder nach den
gesetzlichen Bestimmungen zu
verlangen.
Die Durchsetzung von Scha-
densersatzansprüchen im obi-
gen Sinne setzt ein
– Verschulden
des Unternehmers voraus. Die
Mangelbeseitigungsansprüche
hingegen sind grundsätzlich
verschuldensunabhängig.
Ein Mangel ist immer dann
auf das Verschulden des Unter-
nehmers zurückzuführen, wenn
ein Mangel vom Holz- und Bau-
tenschützer vorsätzlich oder
fahrlässig verursacht wurde.
Leichte Fahrlässigkeit – und
somit ein Verschulden in aus-
reichendem Maß – wird dem
Unternehmer in den allermei-
sten Fällen zur Last gelegt wer-
den können.
Dem Holz- und Bautenschüt-
zer muss daher bewusst sein,
dass er auch nach einer Abnah-
me ohne Mangelvorbehalte An-
sprüchen des Bestellers auch
wegen solcher Mängel ausge-
setzt bleibt, die bei der Abnah-
me bekannt waren. Zum Glück
werden diese Zusammenhänge
– also die Geltungmachung von
Schadensersatzansprüchen – nur
wenigen Auftraggebern und
auch vielen Anwälten nicht be-
kannt sein. Ob eine ordentlich
dokumentierte Abnahme die
Lösung ist, mag jeder Holz- und
Bautenschützer für sich ent-
scheiden.
„
Dieter Pietsch
Anzeigenschluss für die Dezember-Ausgabe
ist am 9. November 2001.
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