Schützen & Erhalten - page 20

DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · September 2001 · Seite II
Ein Auftraggeber wollte an
einem bestehenden Haus ei-
nen unterkellerten Anbau
errichten. Er beauftragte ei-
nen Architekten mit der
Bauplanung und der Bauauf-
sicht und den Auftragneh-
mer als Bauunternehmer –
unter Vereinbarung der VOB
– mit der Errichtung des An-
baus.
Der Auftragnehmer führte die Ar-
beiten aus. Hierbei unterließ er
es, eine Außenwandabdichtung
vorzunehmen und eine Ringdrai-
nage zu verlegen.
Einige Jahre später (mehr als
zwei) gab es in dem Anbau ei-
nen größeren Wassereinbruch.
Der Bauherr ließ die erforder-
lichen Sanierungsarbeiten durch
eine andere Firma ausführen, ohne
den alten Auftragnehmer vorher
zu informieren und ihm eine Frist
zu Nachbesserung zu setzen.
Nach Fertigstellung der Sanie-
rungsarbeiten fordert der Auftrag-
geber von Auftragnehmer und
Architekten den Ersatz seiner
Nachbesserungskosten.
1. Ansprüche gegen
den Bauunternehmer
Gegen den Bauunternehmer
hat der Auftraggeber keinen An-
spruch auf Ersatz seiner Mängel-
beseitigungskosten aus § 13 Nr.
7 VOB/B.
a) Er hat es fehlerhaft unter-
lassen, Auftragnehmer gemäß §
13 Nr. 5 Abs. 2/VOB zur Mängel-
beseitigung innerhalb einer an-
gemessenen Frist aufzufordern.
Eine Fristsetzung ist nur dann
nicht erforderlich, wenn der Auf-
tragnehmer seine Gewährlei-
stungspflicht überhaupt nicht oder
das Vorhandensein eines Mangels
entschieden bestreitet und bereits
eindeutig klar macht, dass er die
Mängelbeseitigung nicht vorneh-
men wird.
b) Diese Voraussetzung ist im
vorliegenden Fall nicht erfüllt,
denn der Bauherr hat eine neue
Firma mit der Mängelbeseitigung
beauftragt, ohne dass ihm eine
Äußerung des alten Auftragneh-
mers zur Gewährleistungspflicht
oder zum Vorhandensein des Man-
gels vorgelegen hätte.
Im vorliegenden Fall fehlt es
überhaupt an einer Äußerung des
Auftraggebers vor der Ersatzvor-
nahme eines anderen Unterneh-
mers.
Daraus folgt, dass der Bauherr
gegen den ursprünglichen Auftrag-
nehmer keinerlei Ansprüche durch-
setzen kann.
2. Ansprüche gegen
den Architekten
Jedoch kann der Auftraggeber
von dem Architeken gemäß §635
BGB Schadensersatz verlangen.
a) Der Architekt hat ganz of-
fensichtlich seine Pflicht zur ord-
nungsgemäßen Bauüberwachung
verletzt. Dies stellt einen Mangel
der Architektenleistung dar.
Insbesondere bei Isolierungs-
arbeiten muss sich ein Architekt
durch häufige Kontrollen verge-
wissern, ob seinen Anweisungen
entsprechend gearbeitet wird.
Im konkreten Fall hatte der
Architekt die Isolierungsarbeiten
erst überprüfen lassen, als das
Erdreich schon wieder angeschüt-
tet worden war. Eine derartige
Prüfung genügt nicht, denn die
Gefahr, dass Feuchtigkeit ein-
dringt, ist gerade im Bereich des
Mauerwerkes, das in der Erde liegt,
besonders groß.
b) Eine Nachfristsetzung zur
Mängelbeseitigung und Ableh-
nungsandrohung ist bei Aufsichts-
fehlern eines Architekten entbehr-
lich, da eine Vernachlässigung der
Bauaufsicht nicht mehr nachge-
bessert werden kann!
c) Der Architekt kann sich auch
nicht auf Verjährung berufen.
Nach der ständigen Rechts-
sprechung des Bundesgerichtsho-
fes obliegt dem umfassend beauf-
tragten Architekten im Rahmen
seiner Betreuungsaufgaben nicht
nur die Wahrung der Auftragge-
berrechte gegenüber dem Bauun-
ternehmer, sondern auch und zu-
nächst die objektive Klärung der
Mängelursache und zwar selbst
dann, wenn zu dieser eigene Pla-
nungs- oder Aufsichtsfehler ge-
hören.
Im konkreten Fall hat der Ar-
chitekt infolge seines Versäum-
nisses verhindert, dass der Bau-
herr Gewährleistungs- und Scha-
densersatzanspruch wegen der
unzureichenden Baubewachung
vor Eintritt der kurzen Verjährung
machen konnte.
Eine solche Vertragsverletzung
durch Unterlassung begründet
jedoch ebenso wie eine falsche
Beratung eine Schadensersatzan-
spruch dahingehend, dass die Ver-
jährung der gegen den Architek-
ten gerichteten Gewährleistungs-
und Schadensersatzansprüche als
nicht eingetreten gilt.
Zusammenfassung
Beim VOB-Vertrag ist die An-
spruchsgrundlage für den Anspruch
auf Ersatz der Mängelbeseitigungs-
kosten der § 13 Nr. 7 VOB/B.
Obwohl Nr. 7 nicht ausdrück-
lich auf eine vorherige Fristset-
zung abstellt, ergibt sich doch aus
der Redewendung „außerdem“,
dass Schadensersatz nur verlangt
werden kann, wenn ein Nachbes-
serungs- oder Minderungsanspruch
nach Nr. 5 oder Nr. 6 bestanden
hat und der Unternehmer die Män-
gel trotz eines konkreten Nach-
besserungsverlangens unter Set-
zung einer angemessenen Frist
nicht beseitigt hat – oder trotz
Nachbesserung ein Schaden ver-
blieben ist.
DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER
Rechtsberatung
Aufforderung zur Mängelbesei-
tigung ist zwingend erforderlich
Es schreibt für Sie
RA Albrecht W.
Omankowsky
Rechtsberatung für
DHBV-Mitglieder
Jeden Dienstag
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Weitere Fragen an:
Albrecht W. Omankowsky
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