Schützen & Erhalten - page 25

Schützen & Erhalten · Dezember 2002 · Seite 25
Rohbaus, die Erstattung gelei-
steter Abschlagszahlungen so-
wie sonstiger finanzieller Auf-
wendungen. Grund des Streites
ist eine um 1,15 m höhere Grün-
dung des Kellers als in den ge-
nehmigten und vereinbarten
Bauplänen vorgesehen. Diese
höhere Gründung war vom Ar-
chitekten des Beklagten, der
nach den vertraglichen Verein-
barungen berechtigt war, „An-
ordnungen zu treffen, die zur
vertraglichen Durchführung der
Leistung erforderlich sind“,
angeordnet worden.
Das Landgericht gab der Kla-
ge statt. Die Widerklage wurde
abgewiesen. Die hiergegen ge-
richtete Berufung des Beklag-
ten blieb weitgehend erfolglos.
Seine Revision hingegen hatte
Erfolg.
In seiner Entscheidung
führt der Bundes-
gerichtshof u. a.
Folgendes aus:
Der Architekt des Beklagten
sei aufgrund der ihm von der
Beklagten erteilten Vollmacht
nicht berechtigt gewesen, den
ursprünglich abgeschlossenen
Vertrag mit Wirkung für die
Beklagte zu ändern. Die ihm
erteilte Vollmacht umfasse nur
die üblicherweise zur Erfüllung
der Bauausführung erforderli-
chen rechtsgeschäftlichen Erklä-
rungen, nicht hingegen die
Befugnis, den Vertrag in wesent-
lichen Punkten zu ändern. Die
höhere Gründung des Hauses
aber widerspreche der verein-
barten Planung. Der insofern
vom Berufungsgericht angeführ-
te Aspekt, die jetzige Ausfüh-
rung sei wirtschaftlich und tech-
nisch besser als die ursprünglich
geplante Lösung, sei rechtlich
unerheblich. Maßstab für die
Frage, ob ein Mangel vorliege,
sei ausschließlich der vom Bau-
unternehmer aufgrund des Werk-
vertrages versprochene Erfolg
und nicht die aus der Sicht des
Sachverständigen oder des Ge-
richts vorzugswürdige Ausfüh-
rung des Bauwerks.
Das Urteil sollte für Bauun-
ternehmer einen Anstoß darstel-
len, nicht jede Anordnung ei-
nes, wenn auch grundsätzlich
bevollmächtigten, Architekten
des Bauherrn vorbehaltlos aus-
zuführen. Vielmehr sollte, be-
vor wesentliche Vertragsleistun-
gen abgeändert werden,
Rücksprache mit dem Bauherrn
selbst genommen werden.
Das Urteil macht zudem
deutlich, dass die vom Bauun-
ternehmer geschuldete Leistung
ausschließlich durch die vertrag-
liche Vereinbarung definiert
wird. Insofern ist allerdings
unbedingt zu beachten, dass der
Bauunternehmer selbstverständ-
lich Bedenken gegen eine vom
Auftraggeber verlangte, tech-
nisch nicht oder nur mangel-
haft realisierbare Leistung an-
melden muss. Unterlässt er dies,
können hieraus negative Folgen
erwachsen, auch wenn die ver-
traglich vereinbarte Leistung
erbracht wurde. Das vorliegen-
de Urteil betrifft lediglich den
Fall, dass die vom Unternehmer
gewählte Ausführungsart zwar
wirtschaftlich und technisch
besser ist als die vereinbarte,
diese allerdings technisch eben-
falls mangelfrei realisierbar ge-
wesen wäre.
VERTRAGSRECHT
Werkvertraglicher Mangelbegriff
BGH, Urteil vom 7. März 2002 (Az.: VII ZR 1/00)
Ein Mangel eines Bauwer-
kes liegt vor, wenn die
Bauausführung von dem
geschuldeten Werkerfolg
abweicht. Für die Frage,
ob ein Mangel vorliegt, ist
es unerheblich, dass die
Bauausführung mögli-
cherweise wirtschaftlich
und technisch besser ist
als die vereinbarte Aus-
führungsart. Der vom Auf-
traggeber eingeschaltete
Architekt ist ohne beson-
dere Vollmacht nicht be-
fugt, den Bauvertrag in
wesentlichen Punkten ab-
zuändern.
Dem Verfahren lag im
Wesentlichen folgen-
der Sachverhalt
zugrunde:
Der klagende Bauunterneh-
mer verlangt vom beklagten
Auftraggeber restlichen Werk-
lohn für einen vom Kläger er-
richteten Rohbau. Widerklagend
fordert der Beklagte vom Klä-
ger Vorschuss für die Kosten
eines Abrisses des errichteten
Rechtsprechung bestätigt, wo-
nach es für die Anwendung ei-
ner tarifvertraglichen Aus-
schlussfrist ausreicht, dass der
Arbeitgeber rechtzeitig schrift-
lich auf die Anwendbarkeit des
einschlägigen Tarifvertrages
hinweist. Er hat auf jeden
anzuwendenden Tarifvertrag
hinzuweisen. Grundsätzlich un-
erheblich ist, aus welchem
rechtlichen Grund ein Tarifver-
trag Anwendung findet, ob Ta-
rifgebundenheit besteht, ein Ta-
TARIFRECHT
rifvertrag für allgemeinverbind-
lich erklärt ist, einzelvertrag-
lich in Bezug genommen oder
durch betriebliche Übung an-
gewandt wird. Der Nachweis
kann auch durch Verwendung
des Einstellungsbogens erfolgen.
Der Arbeitgeber hat dabei
darauf zu achten, dass der Nach-
weis innerhalb des ersten Mo-
nats nach dem vereinbarten
Beginn des Arbeitsverhältnis-
ses schriftlich erfolgt. Anderen-
falls befindet er sich nach Ab-
lauf der Monatsfrist ohne wei-
tere Mahnung des Arbeitnehmers
in Verzug. Verpasst der Arbeit-
nehmer dadurch die rechtzeitige
Geltendmachung eines Anspru-
ches, kann der Arbeitgeber sich
zwar auf die Ausschlussfrist
berufen. Er muss dem Arbeit-
nehmer jedoch den Schaden
ersetzen, den dieser deshalb
erlitten hat, weil er die Aus-
schlussfrist nicht kannte. War
dem Arbeitnehmer oder seinem
Prozessbevollmächtigten die
Ausschlussfrist jedoch trotz feh-
lenden Hinweises bekannt und
kann der Arbeitgeber dies nach-
weisen, kommt ein Mitverschul-
den des Arbeitnehmers im Rah-
men von § 254 BGB in Betracht.
Der Arbeitgeber hat die Mög-
lichkeit, die tatsächliche Ver-
mutung zu widerlegen, der Ar-
beitnehmer hätte bei Kenntnis
der Ausschlussfrist seinen An-
spruch rechtzeitig geltend ge-
macht.
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