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Dezember 2002 · Seite
STEUERRECHT
Zusatzversorgung im Baugewerbe
Lohnsteuerrechtliche Behandlung des ZVK-Beitrages
Der Bundesminister der
Finanzen hat mitgeteilt,
unter welchen Vorausset-
zungen der ZVK-Beitrag
lohnsteuerfrei gezahlt
werden kann.
Bis zum 31. Dezember 2001
waren die Beiträge des Arbeit-
gebers für die Zusatzversorgung
der Arbeitnehmer (ZVK-Beiträ-
ge) nach § 40 b EStG pauschal
zu versteuern. Eine Überwälzung
der entrichteten pauschalen
Lohnsteuer auf den Arbeitneh-
mer war nach § 13 Abs. 4 TVA/
§ 10 Abs. 4 TVE unwirksam.
Seit 1. Januar 2002 können
Beiträge des Arbeitgebers an
Pensionskassen, zu denen auch
die Zusatzversorgungskasse des
Baugewerbes gehört, nach § 3
Nr. 63 EStG steuerfrei gewährt
werden.
Gleichwohl war im Laufe
dieses Jahres nach Bekanntwer-
den des Entwurfs eines Erlas-
ses des Bundesministers der
Finanzen zweifelhaft geworden,
ob auch die ZVK-Beiträge zu den
nach § 3 Nr. 63 EStG steuer-
lich begünstigten Aufwendun-
gen gehören. Die Tarifvertrags-
parteien hatten sich daher
ebenso wie die Zusatzversor-
gungskasse des Baugewerbes
gegenüber dem Bundesminister
der Finanzen um eine Klarstel-
lung bemüht.
Inzwischen ist diese ge-
wünschte Klarstellung erfolgt.
Das Bundesministerium der Fi-
nanzen hat der Zusatzversor-
gungskasse des Baugewerbes
und den Tarifvertragsparteien
folgendes
Ergebnis
seiner Er-
örterung dieser Frage mit den
obersten Finanzbehörden der
Länder mitgeteilt:
Die obersten Finanzbehör-
den des Bundes und der Län-
der sind der Auffassung, dass
§ 3 Nr. 63 und § 22 Nr. 5 EStG
von einer individuellen Zuord-
nung der Arbeitgeberleistungen
bei dem einzelnen Arbeitneh-
mer ausgehen. Allein die Ver-
teilung eines vom Arbeitgeber
gezahlten Gesamtbetrages nach
der Anzahl der begünstigten
Arbeitnehmer – wie vom Gesetz-
geber in § 40 b) Abs. 2 Satz 2
EStG für die Pauschalversteue-
rung ausdrücklich zugelassen –
genügt hierfür nicht. Die Steu-
erfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG
kann daher nur dann in An-
spruch genommen werden, wenn
der vom Arbeitgeber zur Finan-
zierung der Versorgungsleistun-
gen gezahlte Beitrag nach be-
stimmten individuellen Kriterien
dem einzelnen Arbeitnehmer
konkret zugeordnet wird. Eine
solche individuelle Zuordnung
kann z. B. in der Weise erfol-
gen, dass für jeden Arbeitneh-
mer 1,65 v. H. seines individu-
ellen
Bruttolohnes vom
Arbeitgeber als Beitrag an die
Versorgungseinrichtung gezahlt
wird. Die steuerfreien Beträge
nach § 3 Nr. 63 EStG sind ge-
mäß § 41 b) Abs. 1 Satz 1 Nr.
8 EStG auf der Lohnsteuerkar-
te zu bescheinigen.
Das Bundesministerium der
Finanzen hat auf Anfrage noch
einmal bestätigt, dass diese
Grundsätze mit den obersten Fi-
nanzbehörden der Länder abge-
stimmt seien.
Diese Grundsätze gelten be-
reits für das laufende Kalender-
jahr 2002. Um die sich daraus
ergebende Folge einer Nachver-
steuerung zu vermeiden, beste-
hen nach Auffassung des Bun-
desministeriums der Finanzen
keine Bedenken, wenn die ge-
zahlten ZVK-Beiträge rückwir-
kend zum 1. Januar 2002 den
einzelnen gewerblichen Arbeit-
nehmern individuell zugeord-
net werden. Ausreichend hier-
für ist die individuelle
Zuordnung der gesamten wäh-
rend des Kalenderjahres 2002
abgeführten ZVK-Beiträge für
jeden einzelnen Arbeitnehmer
bei Ausstellung der Lohnsteu-
erkarte bzw. der Lohnsteuerbe-
scheinigung am Jahresende.
Vor diesem Hinter-
grund empfiehlt sich
folgendes:
Lohnsteuerliche Behandlung
des ZVK-Beitrages im Jahre
2002
In der Lohnsteuerkarte bzw.
der Lohnsteuerbescheinigung,
die am Jahresende ausgehän-
digt wird, ist der aus dem in-
dividuellen, beitragspflichtigen
Bruttolohn errechnete ZVK-Bei-
trag für jeden einzelnen Arbeit-
nehmer auszuweisen. Die maß-
gebliche Jahresbruttolohnsum-
me kann aus den monatlichen
Meldungen für das arbeitneh-
merbezogene Meldeverfahren bei
der ULAK (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 VTV)
ermittelt werden.
Beispiel 1 (gewerbliche Ar-
beitnehmer)
Beitragspflichtige Jahresbrutto-
lohnsumme (ohne 13. Monats-
einkommen):
30.000,00 Euro × 1,65 v.H. =
495,00 Euro ZVK-Beitrag
Beispiel 2 (Angestellte) mo-
natlicher ZVK-Beitrag:
31,11 Euro × 12 Monate =
373,32 Euro ZVK-Beitrag
Lohnsteuerliche Behandlung
des ZVK-Beitrages im Jahre
2003
Bei den gewerblichen Ar-
beitnehmern ist in der Lohn-
abrechnung für jeden Lohnab-
rechnungszeitraum deutlich zu
machen, aus welchem Brutto-
lohn der ZVK-Beitrag errechnet
wurde. In § 13 Abs. 2 des neuen
ZVK-Tarifvertrages ist klargestellt
worden, dass der Beitrag in ei-
nem Prozentsatz „des Brutto-
lohnes des Arbeitnehmers“ er-
hoben wird.
Bei den Angestellten ist in
der Gehaltsabrechnung für je-
den Gehaltsabrechnungszeit-
raum der ZVK-Beitrag auszuwei-
sen.
Bauabzugsteuer
Bestätigung von Freistellungsbescheinigungen
über die Homepage des Bundesamtes für Finanzen
Über die Homepage des
Bundesamtes für Finanzen
) kann nun-
mehr die Gültigkeit der von den
Finanzämtern sämtlicher Länder
erteilten Freistellungsbeschei-
nigungen abgefragt werden.
Damit haben auch die Länder
Baden-Württemberg, Hessen
und Nordrhein-Westfalen,
bei denen sich die Zurver-
fügungstellung der relevan-
ten Daten verzögert hatte,
die Voraussetzungen für die
Online-Bestätigung von
Freistellungsbescheinigun-
gen geschaffen.
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