Schützen & Erhalten - page 26

Schützen & Erhalten · Dezember 2002 · Seite 26
SCHADENERSATZRECHT
In Kraft seit dem 1. August 2002
Das neue Schadenersatzrecht
Am 1. August 2002 trat
das zweite Gesetz zur Än-
derung schadenersatz-
rechtlicher Vorschriften in
Kraft. Die Änderungen be-
treffen alle Unfälle, die
sich ab diesem Tage ereig-
nen.
Die wichtigsten Änderungen
sind:
1. Keine Erstattung der Mehr-
wertsteuer bei fiktiver Ab-
rechnung
2.
Haftungsausschluß des Kfz-
Halters gegenüber nicht-mo-
torisierten Verkehrsteilneh-
mern nur noch bei höherer
Gewalt
3.
Halterhaftung bei Anhän-
gern
4. Schmerzensgeld auch bei
Gefährdungshaftung
5. Verbesserung der Rechtsstel-
lung von Kindern bis zum
vollendeten 10. Lebensjahr
bei Unfällen mit motorisier-
tem Verkehr
6. Ausweitung der Halterhaf-
tung auf unentgeltlich be-
förderte Fahrzeuginsassen
7. Erhöhung der Haftungs-
höchstgrenzen der Gefähr-
dungshaftung.
Dazu gebe ich Ihnen
im einzelnen folgende
Kurzerläuterungen:
Zu 1.
Der Ersatz erforderlicher
Reparaturkosten auf Basis der
Kalkulation (z.B. Kostenvoran-
schlag, Gutachten) erfolgt künf-
tig grundsätzlich netto. Die für
den Fall einer Reparatur in ei-
ner gewerblichen Werkstatt an-
fallende Umsatzsteuer wird nur
erstattet, wenn und soweit sie
tatsächlich anfällt. Zur Regu-
lierung der Mehrwertsteuer muss
eine Rechnung vorgelegt wer-
den Die Neuregelung ist insbe-
sondere für die Regulierung von
Fahrzeugschäden von großer
Bedeutung, gilt aber auch für
den Ersatz sonstiger Schäden
Zu 2.
Für Anhänger haftet nach
der neuen Gesetzeslage dessen
Halter eigenständig - unabhän-
gig vom Zugfahrzeug - aus § 7
StVG. Dies ist insbesondere von
Bedeutung, wenn das ziehen-
de Fahrzeug nicht ermittelt ist
(der Geschädigte notiert sich oft
nur das Kennzeichen des Hän-
gen). Die erweiterte Haftung gilt
auch bei nicht zulassungspflich-
tigen Anhängern.
Zu 3.
Der Entlastungsbeweis des
Halters ist nur noch bei höhe-
rer Gewalt möglich. Die Neure-
gulierung verschiebt die von
dem Schädiger zu beweisende
Grenze der Gefährdungshaftung
vom „unabwendbaren Ereignis“
hin zur „höheren Gewalt“. Der
Begriff „höhere Gewalt“ im neu-
en § 7 Abs. 2 StVG ist nur maß-
geblich, wenn es um Ersatzan-
sprüche von nicht motorisierten
Geschädigten geht.
Bei Unfällen zwischen mo-
torisierten Verkehrsteilnehmern
bleibt es bei dem unabwend-
baren Ereignis über § 17 StVO.
Zu 4.
Der Anspruch auf Schmer-
zensgeld besteht in Zukunft
auch bei der Gefährdungshaf-
tung. Auf ein Verschulden
kommt es nicht mehr an.
Zu 5.
Wer das siebente, aber nicht
das zehnte Lebensjahr vollen-
det hat, ist für den Schaden,
den er bei einem Unfall mit ei-
nem Kraftfahrzeug einem ande-
ren zufügt, nicht verantwortlich.
Damit wurde die haftungsrecht-
liche Stellung der Kinder nach-
haltig verbessert. Eine Mithaf-
tung des Kindes kommt nicht
in Betracht
Da bei zunehmendem Alter
des Kindes die Rechtsprechung
die Aufsichtspflicht der Eltern
stark reduziert hat, bedeutet
dies im Umkehrschluss, dass der
am Unfall beteiligte Fahrzeug-
halter in derartigen Fällen sei-
nen Schaden am Fahrzeug
(auch) nicht mehr (teilweise)
von der Gegenseite (bzw. Pri-
vathaftpflicht-Versicherung der
Kindeseltern) erstattet erhält
Für den Fahrzeugschaden kommt
ggf. nur noch eine Vollkasko-
versicherung auf
Zu 6.
Bei unverschuldeten Unfäl-
len waren bislang die Autoin-
sassen finanziell nur geschützt,
wenn eine Insassenunfallver-
sicherung bestand. Der neue
§253 BGB dehnt den Anspruch
auch auf die Gefährdungshaf-
tung aus.
Zu 7.
Bei Unfällen, bei denen kein
Verschulden gegeben ist, erhöht
sich die Haftung von bislang
383.468 (= DM 750.000) auf
3.000.000 für alle Opfer zusam-
men, bei einzelnen Opfern von
max.
255.645 (= DM 500000)
auf
600000.
Die Verbesserungen betref-
fen aber nicht die große Mas-
se der Unfälle, denn in der über-
wiegenden Zahl der Unfälle war
in der Vergangenheit ein Ver-
schulden nachzuweisen, und in
diesen Fällen haftet der Schä-
diger ohnehin unbegrenzt.
Bagatellschäden nimmt das
Gesetz ausdrücklich aus; Schä-
den unter
500 werden nicht
erstattet.
Sollten Sie noch Fragen zu
diesem Thema haben, so spre-
chen Sie mich bitte an.
Dipl. Kfm. Heinz Dieter Walther
Versicherungsmakler e.K.
Valoisstraße 13,
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Telefon (0 44 21) 9 40 30
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