Schützen & Erhalten - page 18

Schützen & Erhalten · Dezember 2002 · Seite 18
Wieder einmal:
Anerkannte Regeln der Technik
RECHTSBERATUNG
Abnahme einer Leistung
Was ist eigentlich die „Abnahme“?
1. Sobald eine Bauleistung
durchgeführt ist, kann der
Auftragnehmer dem Bau-
herrn eine Fertigstellungs-
mitteilung machen und die
Abnahme der Leistung in-
nerhalb von 12 Werktagen
verlangen. Die vertraglich
vereinbarte Leistung gilt als
abgenommen, wenn sie als
„im wesentlichen vertrags-
gemäss erbracht“ vom Auf-
traggeber angenommen
wird.
Wird das Werk oder Tei-
le desselben schon vorher
vom Auftraggeber genutzt,
so gilt es nach nur 6 Werk-
tagen als abgenommen.
2. Bei grösseren Aufträgen wird
man zur Durchführung der
Abnahme das Werk besich-
tigen und ein Protokoll der
Besichtigung führen. Hier
müssen alle feststellbaren
Mängel und die Vorgehens-
weise zu deren Beseitigung
festgehalten werden.
Zeigen sich an der Werk-
leistung vor oder nach der
Abnahme Mängel, ist der Un-
ternehmer berechtigt und
verpflichtet diese Mängel zu
beseitigen. Der Besteller
muss den Mangel also rügen
und dem Unternehmer die
Möglichkeit einräumen, den
Mangel selbst zu beseitigen.
Bestreitet der Unternehmer
den Mangel oder kommt er
mit der Mängelbeseitigung
in Verzug, kann der Bestel-
ler zum Beispiel nach Frist-
setzung mit Ablehnungsan-
drohung einen Drittunter-
nehmer beauftragen. Mit der
Abnahme des Werkes wird
nicht nur die Endabrechnung
der vereinbarten Herstel-
lungskosten fällig, sondern
auch alle Haftungsrisiken
gehen auf den Auftragsge-
ber über.
Kommen gar zu viele
Nacharbeiten zusammen, so
kann die Abnahme verwei-
gert werden.
3. Bei Werkleistungen ist der
Besteller zur Abnahme des
Werkes verpflichtet. Abnah-
me bedeutet, dass der Be-
steller das Werk im wesent-
lichen als vertragsgemäss
hergestellte Leistung aner-
kennt und ihm der Besitz
übertragen wird.
Mit der Abnahme sind
verschiedene rechtliche Wir-
kungen verbunden, z.B. die
Fälligkeit der Vergütung, der
Gefahrübergang, die Umkehr
der Beweislast, der Beginn
der Verjährungsfrist, um nur
einige zu nennen.
Bei grösseren Bauvorha-
ben wird abweichend von
der gesetzlichen Regelung
im Vertrag die Fälligkeit der
Vergütung an den Baufort-
schritt gekoppelt.
Rechtsanwalt
A.W. Omankowsky, Köln
Zu der Frage, was unter
dem Begriff „Anerkannte
Regeln der Technik“ zu
verstehen ist, hat der
Bundesgerichtshof (BGH)
erneut entschieden. Zu-
gleich hat er klargestellt,
welcher Stand zum Zeit-
punkt der Abnahme vor-
liegen muss.
Nachfolgend werden die dies-
bezüglichen Leitsätze vorge-
stellt:
1. Durch Auslegung des Vertra-
ges ist zu ermitteln, welcher
Schutz
(in diesem Fall: Luft-
schallschutz)
geschuldet ist.
Sind bestimmte Schall-
dämm-Maße ausdrücklich
vereinbart oder zumindest
mit der vertraglich geschul-
deten Ausführung zu errei-
chen, so ist die erbrachte
Werkleistung mangelhaft,
wenn diese Werte nicht er-
reicht werden.
2. Liegt keine derartige Verein-
barung vor, so ist die Werk-
leistung im allgemeinen
dann mangelhaft, wenn sie
nicht den zur Zeit der
Ab-
nahme
anerkannten Regeln
der Technik als vertraglichem
Mindeststandard entspricht.
3. DIN-Normen sind keine
Rechtsnormen, sondern viel-
mehr private technische
Regeln mit Empfehlungscha-
rakter. Sie können entweder
die anerkannten Regeln der
Technik wiedergeben oder
aber hinter diesen zurück-
bleiben.
Für die Praxis bedeutet diese
Entscheidung, dass sich ein aus-
führender Betrieb nicht blind-
lings auf die DIN-Normen
berufen kann, sondern grund-
sätzlich der aktuelle Stand der
anerkannten Regeln der Tech-
nik einzubauen ist!
Sollten Widersprüche zwi-
schen dem Stand der anerkann-
ten Regeln der Technik und
einer (evtl. veralteten) DIN-Vor-
schrift bestehen, so sollte der
Auftragnehmer dem Auftragge-
ber vorsorglich eine Bedenken-
anmeldung übersenden.
Rechtsanwalt
A.W. Omankowsky, Köln
Es schreibt
für Sie
RA Albrecht
W. Omankowsky
Rechtsberatung für DHBV-
Mitglieder: Jeden Dienstag
14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Weitere Fragen an:
Albrecht W. Omankowsky
Apostelstraße 9–11
50667 Köln
Telefon: (02 21) 9 41 57 57
Telefax: (02 21) 9 41 57 59
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